Pflichtverteidigung in OWi-Sachen: Keine Pflichtverteidigung wegen Identifizieungsgutachtens beim AG Lüdinghausen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2697 Aufrufe

Das AG Lüdinghausen hat vor einigen Monaten Stellung nehmen müssen zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in OWi-Sachen. Der Verteidiger wollte dies wohl erreichen mit dem Argument der schwieriegen Sach- und Rechtslage aufgrund der Notwendigkeit der Einholung eines morphologisch-anthropolgischen Gutachtens. Das AG hat das richtigerweise mit einer knappen Begründung abgelehnt:

 

 

Es wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts … als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

 Gründe: 

 Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der einzig in Betracht kommenden Grundlage im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend § 46 OWiG, war nicht zu entsprechen.

 Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.

 Auch die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Fahreridentität in der Verhandlung erstattet werden wird, stellt keine solche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit dar. Derartige Gutachten enthalten jedenfalls in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine besonderen, eine Pflichtverteidigung bedingenden Schwierigkeiten.

AG Lüdinghausen Beschl. v. 22.3.2019 – 19 OWi-89 Js 1459/18-137/18, BeckRS 2019, 14152

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen