Anonymität, Klarnamenpflicht und Meinungsvielfalt im Internet – alles eine Frage der Vertragsfreiheit

von Dr. Sylvia Kaufhold, veröffentlicht am 30.07.2019

Auch hier im Beck-Blog wird immer wieder über den richtigen Umgang mit frucht- und sinnlosen bis hin zu beleidigenden, hetzerischen oder in sonstiger Weise strafrechtsrelevanten Kommentaren diskutiert. Jenseits des NetzDG könnte eines der Mittel der Wahl darin bestehen, den Nutzer zur Nennung seines „richtigen“ Namens bei der Teilnahme an Internetdiskussionen zu verpflichten. Gegen eine solche Klarnamenpflicht wiederum wird eingewandt, „dass der Diskurs im Netz auch und gerade von denjenigen lebt, die unter Pseudonym schreiben. Die anonyme Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt einer freiheitlichen Ordnung, der nicht hilflosen Schnellschüssen geopfert werden darf“ (Buermeyer, NJW-aktuell 26/2019, S. 15).

Die Diskussion verkennt mE den zivilgesellschaftlichen – oder genauer gesagt den vertragsrechtlichen – Charakter des Problems. Sie ist durch eine in ihren hehren Zielen typisch deutsche, im Kern jedoch verfehlte Vorschrift (§ 13 Abs. 6 TMG), in die Irre geleitet. Und zwar zulasten einer für die liberale Gesellschaft grundlegenden Vertragsfreiheit, die faktisch – nicht erst durch das Internet – bis zur Unkenntlichkeit verkümmert ist und kaum noch Fürsprecher zu haben scheint. Die Zurückdrängung des (Standard-)Vertrags als vorrangiges Regelungsinstrument der freiheitlichen Gesellschaft geht bei uns schon so weit, dass wir nicht einmal mehr sein Potential zur Klärung neuer Phänomene zu erkennen scheinen. Das war früher noch anders, wie z.B. das bis heute in Deutschland gesetzlich ungeregelte Franchising und Leasing zeigen. Aber da gab es auch noch kein so starkes Datenschutzrecht, das man aus dem Bereich des öffentlichen Rechts schlicht auf den Privatrechtsverkehr übertragen hat. Kein Wunder, dass dies die Entwicklung eines europäischen Digitalrechts – i.S. eines liberalen Internet- und Datenvertragsrechts – behindert.

Aber zurück zur Klarnamenpflicht. Aus meiner Sicht müssen wir uns zunächst klarmachen, dass „das Internet“ kein Raum ist, der vom Staat (welchem?) beliebig reguliert werden könnte. Die Inhalte, um deren Duldung oder Löschung es bei der Diskussion um eine Klarnamenpflicht geht, werden von Privatunternehmen generiert, verwaltet und verbreitet. Es geht um Plattformen wie Facebook, Twitter oder aber, wie z.B. im Fall des Beck-Blogs, um Verlage und private Blogger, die ihr Verhältnis zu den Nutzern ausschließlich per Vertrag bzw. AGB regeln können, solange der (insbes. europ.) Gesetzgeber kein gesetzliches Vertragsrecht für diesen Bereich vorhält. Somit entscheiden auch die AGB der jeweiligen Plattform, ob für die Einstellung von Inhalten eine Klarnamenpflicht herrscht (so z.B. bei FAZ.net) oder nicht. Ganz einfach.

§ 13 Abs. 6 TMG, der den ominösen Grundsatz der Anonymität im Internet mit erheblichen Folgen auch auf europäischer Ebene normiert, ist in diesem Zusammenhang mE entweder gar nicht einschlägig oder aber ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit. Erst dieser Grundsatz hat im Übrigen die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet faktisch vom Täter auf die Plattformen selbst verschoben und zu einer überbordenden Störerhaftung geführt, der wir nicht nur das NetzDG zu verdanken haben, sondern letztlich auch die Diskussion um Uploadfilter beim Urheberrecht. Zu Recht weist außerdem Pille in seinem grundlegenden Beitrag zum Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Internet (NJW 2018, 3545, 3550) darauf hin, „dass das Recht zur anonymen Nutzung des Internets eine nicht gebotene Privilegierung des Online-Bereichs begründet, da „offline“ gerade kein Anspruch darauf besteht, Handlungen anonym vornehmen zu können.“

Lässt die Plattform anonyme/pseudonyme Postings zu, wofür es auch bei Streichung von § 13 Abs. 6 TMG sehr gute Gründe geben kann, ist die nächste Frage, ob sie denselben „Bestandsschutz“ genießen sollten wie namentliche. Auch das ist vorrangig durch Vertrag/AGB zu regeln und mE zu verneinen. Auch wenn man hier die mittelbare Drittwirkung der Meinungsäußerungsfreiheit (insbes. bei der Auslegung einer entsprechenden AGB-Klausel oder ihrer Angemessenheitskontrolle gem. § 307 BGB) berücksichtigt, dürfte man nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (s. z.B. OLG Dresden, IWRZ 2019, 37 m. Anm. Kaufhold; NJW-RR 2020, 429; MMR 2020, 626; NJW-RR 2020, 1370; OLG Karlsruhe, MMR 2020, 52). Genau genommen kann eine anonyme öffentliche Aussage, so wichtig sie im Einzelfall sein mag, überhaupt keine Meinungsäußerung sein, jedenfalls keine dauerhaft schützenswerte. Nur wer – nach Beanstandung – zu seiner Meinung steht, kann sie notfalls auch über den Rechtsweg verteidigen. Denn spätestens, wenn er Klage gegen die Löschung einreichen will, muss er zumindest der Plattform gegenüber offenlegen, wer er ist. Alles andere ist eine Frage des Whistleblower-Schutzes.

Nach meiner Meinung wird nur ein vertragsrechtliches Verständnis der Klarnamenpflicht – sowie der Plattformregulierung insgesamt – dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gerecht, der auch im Internet dringend wieder herzustellen ist. Dem steht aber ein Verzicht auf das anerkannte „Know-Your-Customer“-Prinzip (KYC) ausgerechnet im Internet, wie er aus § 13 Abs. 6 TMG folgt, diametral entgegen. Wird den Plattformen die Identifizierung ihrer Kunden (oder zumindest die Auferlegung einer Wahrheitspflicht bei der Registrierung/Namensnennung) umgekehrt zur Pflicht gemacht, dürfte das die Strafverfolgung ganz erheblich erleichtern. Das aber schließt, wie gesagt, die Zulassung einer zunächst anonymen Beteiligung an Internetdiskussionen überhaupt nicht aus, im Gegenteil. Solange der Autor eines anonymen Posts zumindest bei der Plattform mit E-Mail und Klarnamen registriert ist, bleibt er kontrollierbar – auch für die Staatsanwaltschaft. Einen solchen Fall der anonymen Beteiligung durch einen registrierten Nutzer betraf auch das Urteil des BGH vom 23.6.2009 zur Zulässigkeit von Lehrerbewertungen im Internet (NJW 2009, 2888) aus dessen Rn. 38 daher zu Unrecht abgeleitet wird, dass die Internetnutzung in jedem Fall absolut anonym ermöglicht werden müsse.

Jedenfalls ist es ärgerlich, wenn die Politik schon wieder aufgeregt über eine Erhöhung des Verfolgungsdrucks (insbesondere) auf Rechtsextreme, neue Auskunftsansprüche und sonstige Scheinlösungen diskutiert, ohne das eigentliche Hindernis überhaupt zu erkennen oder klar zu benennen: Der angeblich so fundamentale Anonymitätsgrundsatz im Internet, der nicht nur falsche Signale setzt, sondern auch jede vertragsrechtliche Lösung konterkariert. Ohne eine Streichung von § 13 Abs. 6 TMG, dessen Regelungsziel in der Offline-Welt absolut indiskutabel wäre und der technisch sowie durch die DSGVO nach wohl h.M. ohnehin überholt ist, werden zusätzliche Polizeibefugnisse, Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Auskunftsansprüche auch dann keinen besseren Schutz der Persönlichkeitsrechte bringen, wenn – wie jetzt wieder von der FDP gefordert – auch datenschutzrechtliche Hindernisse zweifelsfrei beseitigt sein sollten (vgl. BGH vom 1.7.2014, NJW 2014, 2651 Rn. 8; s. aber bereits §§ 14 Abs. 3 und 4 TMG, 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).

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206 Kommentare

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Was denn wird momentan rechtspolitisch gewünscht? Es soll doch schlimm sein, wenn Listen mit Namen und Adressen zusammengestellt werden. Kann nicht in Anonymität auch berechtigter Selbstschutz liegen?

Man kann nicht einfach unter Berufung auf die "Privatautonomie" gesetzliche Regeln ignorieren. Die "Privatautonomie" steht unter Gesetzesvorbehalt und § 13 Abs. 6 TMG ist ein Gesetz, an das man sich zu halten hat und ist durch Datenschutzgesichtspunkte auch gerechtfertigt. Es kann nicht sein, dass es uns hier in Deutschland irgendwann einmal so geht wie den Chinesen oder Koreanern, für die es kein freies und unreglementiertes Internet gibt. Das Argument, man müsse der Staatsanwaltschaft den Zugriff erleichtern, ist beängstigend und Gift für die Meinungsfreiheit. The road to hell is paved with good intentions (Strate). Ein freies Land entwickelt sich nicht an den Grundlinien staatsanwaltschaftlicher Bevormundung, sondern an den Grundrechten des Grundgesetzes. Niemand darf ein Internet wollen, in dem nur die Meinungen etwas gelten, die keine Furcht vor der Staatsanwaltschaft haben müssen. Dass hier einem chinesischen Überwachungsstaat das Wort geredet wird und Meinungsfreiheit, Datenschutz und freie Entfaltung der Persönlichkeit so gering geschätzt werden, kann ich schlichtweg nicht fassen. Anonymität im Netz bedeutet in allererster Linie Schutz (Sascha Lobo). Ich will mich mit meiner Meinung jedenfalls im Internet auch nicht doxen und von irgendwelchen Eseln verfolgen und im Ernstfall auf meiner Terrasse oder auf meinem Balkon abschiessen lassen.

Ich bitte, unser Gesetz zu bedenken:

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

§ 13 Abs. 6 TMG

Ich bitte unser Recht zu bedenken:

Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406)

BGH, U. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, Rdnr. 38

Ich bitte, unsere klugen Köpfe zu bedenken:

"Unser Rechtsstaat ist nicht nur unter der Ägide sich namentlich bekennender Demokraten historisch gewachsen. Regime- und kirchenkritische Pamphlete, häufig anonym publiziert, prägen ebenso den Kampf ums Recht. Auf gleicher Linie bewegt sich der VI. Zivilsenat des BGH, der in einem Urteil vom 23.6.2009 klargestellt hat, dass jede Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründen würde, der Einzelne werde aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheiden, seine Meinung nicht zu äußern".

Strate, NJW-aktuell 24/2019 vom 6.6.2019, S. 7

Auch die meisten auf Twitter aktiven Richter und Staatsanwälte ziehen es vor, unter Pseudonym zu schreiben. Hält man sich dies vor Augen, wird deutlich, dass der Diskurs im Netz auch und gerade von denjenigen lebt, die unter Pseudonym schreiben. Die anonyme Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt einer freiheitlichen Ordnung, der nicht hilflosen Schnellschüssen geopfert werden darf

Buermeyer, NJW-aktuell 26/2019, S. 15

Der richtige Weg kann nur der sein, dass derjenige, der ein Meinungsforum betreibt, dafür sorgt, dass nur solche Beiträge veröffentlicht werden, die den Ansprüchen des Betreibers genügen. So macht man es ja auch in der Print-NJW, wo – völlig zu Recht – vieles ohne Hand und Fuß nicht veröffentlicht wird und das, was veröffentlicht wird, vorab mehrfach geprüft und lektoriert wird. Das läßt sich auch in einem Meinungsforum mit Administratoren und Moderatoren etc. organisieren. Und eine Beleidigung ist schnell wieder gelöscht, ein im Internet gedoxtes Todesopfer auf einer Terrasse ist irreparabel.

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Sie schreiben:

"Der richtige Weg kann nur der sein, dass derjenige, der ein Meinungsforum betreibt, dafür sorgt, dass nur solche Beiträge veröffentlicht werden, die den Ansprüchen des Betreibers genügen. (...) Das läßt sich auch in einem Meinungsforum mit Administratoren und Moderatoren etc. organisieren."

Damit meinen Sie den beck-blog, oder?

Ehrlich gesagt musste ich nachschlagen, was Sie mit dem Verb "doxen" meinen, hier ist das Ergebnis meiner Recherche: Doxing

Dann wissen Sie ja jetzt, wie gefährlich das ist. Es führt zu "Selbstjustiz, öffentliches Bloßstellen sowie Belästigung. Personen, die vom Doxing betroffen sind, sind oft Folgeattacken ausgesetzt, basierend auf den veröffentlichten Daten", vgl. hier. Doxing ist ganz einfach, wenn man nicht sorgfältig aufpaßt, sondern überall im Internet seine persönlichen Spuren hinterläßt, insbes. irgendwo unklugerweise sogar mit Klarnamen auftritt und diskutiert. Über Klarnamen zu diskutieren und den Begriff doxen nicht zu kennen, ist fahrlässig; er sollte auf jeden Fall wissen, was er damit fordert und welche Gefahren er heraufbeschwört.

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Naja, deswegen lege ich ja auch größten Wert darauf, dass man in unserer Diskussion sehr genau differenziert zwischen

1.) Was gilt für das Internet allgemein und

2.) Wie soll es konkret mit dem beck-blog weitergehen 

Ich fasse es nicht! Jetzt hören Sie doch endlich mit dieser dummen Unterscheidung auf! Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Der beck-blog gehört zum Internet und dort veröffentlichte Klarnamen sind ebenso öffentlich wie irgendwo anders, also in Facebook etc. und können deshalb mißbraucht werden. Jeder ist selbst schuld, der trotz vielfacher Warnungen allerorten immer noch nicht gelernt hat, mit seinen öffentlichen Daten höchst sparsam umzugehen und überall wo im Internet verfolgbare Spuren gesetzt werden oder gar Klarnamen gefordert werden, seine Finger davon zu lassen, wenn einem sein Leben und seine persönliche Intergrität lieb ist. So jemand gehört eigentlich gar nicht ins Internet, sondern hinter den Ofen. Ich wiederhole Sascha Lobo: Anonymität im Netz bedeutet in allererster Linie Selbstschutz!

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Ich weiß nicht, ob Sie so ein kleines bisschen am Rande verfolgt haben, wie es der Legal Tribune Online ergangen ist. Wahrscheinlich nicht. Dann erzähle ich es Ihnen: Die LTO hat (ich glaube, bis letzten Herbst) die Prinzipien, die Sie anmahnen, mustergültig erfüllt: Maximale "Meinungsfreiheit" für alle, maximale Anonymität für alle, keinerlei Moderation etc. etc., ein einziges Schlaraffenland, so schien es. Doch dann kamen, völlig überraschend, die stets gut organisierten AfD-Leute gelaufen. Auf einmal war es auf LTO nicht mehr so beschaulich. Auf einmal wimmelte es da von den Parolen, bei denen man jedesmal scharf nachdenken musste, ob das gerade noch innerhalb der Grenze oder doch schon haarscharf außerhalb der Grenze ist. Jedenfalls hat LTO dann - völlig zu Recht! - die Reißleine gezogen und die Kommentarfunktion eingestampft.    

Doch dann kamen, völlig überraschend, die stets gut organisierten AfD-Leute gelaufen.

Da kamen nicht nur "die stets gut organisierten AfD-Leute gelaufen". Da kamen hauptsächlich noch weitere ganz andere Leute gelaufen, die den LTO-Blog täglich vollkommen schamlos für ihre egoistischen Ziele bis hin zur Okkupation vereinnahmt haben. Von einer ganz bestimmten - auch Ihnen geläufigen - Person weiß ich es ganz sicher. Die Kommentarfunktion dann ganz zu schließen, ist nur eine Möglichkeit. Die andere - bessere - Möglichkeit ist, zu moderieren.

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Sie schreiben:

"Die Kommentarfunktion dann ganz zu schließen, ist nur eine Möglichkeit. Die andere - bessere - Möglichkeit ist, zu moderieren."

Das ist richtig. Dem beck-blog soll eben gerade nicht dasselbe widerfahren wie LTO, davon rede ich ja die ganze Zeit. 

Auch LTO hätte die Einführung der Klarnamenspflicht überhaupt nichts geholfen, da auch dort der - auch Ihnen geläufige - Störer nicht als Rumpelstilzchen, dessen Namen niemand weiß, aufgetreten ist, sondern als ein Poltergeist, der täglich unter voller Namensnennung das LTO-Forum okkupiert hat. Die Kommentarfunktion dann ganz zu schließen, war da die eine Möglichkeit. Die andere - bessere - Möglichkeit wäre gewesen, zu moderieren. Tertium non datur.

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Ich glaube, das Publikum hat inzwischen begriffen, dass Sie meine Kommentierungen - sei es auf beck-blog, sei es auf LTO - nicht goutieren. Das sei Ihnen selbstverständlich unbenommen. Darum geht es aber im Moment gar nicht. Im Moment geht es darum, ob und wie der beck-blog seine AGB ändern kann, damit dem beck-blog eben gerade nicht dasselbe Schicksal widerfährt wie LTO.   

Gegen Leute, die unter Klarnamen ihr Unwesen treiben, hilt keine Klarnamenpflicht!

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Aber gegen pöbelnde anonyme Gäste hilft die Klarnamenspflicht durchaus, deswegen bin ich auch für die Einführung der Klarnamenspflicht. 

Sie wollen und dulden einfach keinen Widerspruch! Jeglicher Widerspruch ist für Sie eine "Pöbelei". Und Sie nehmen sich heraus, jede Person, die widerspricht als "debiler Trinker" und "anonymer Alkoholiker" zu bezeichnen. Irgendwie sind Ihre Maßstäbe zur Meinungsfreiheit durch irgendwie ziemlich, bzw. vollends, durcheinander geraten...

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Sie schätzen nur Ihre eigene Meinungsfreiheit, aber nicht die Meinungsfreiheit anderer Personen, die Sie dann als "debiler Trinker" und "anonymer Alkoholiker" bezeichnen, wenn sie widersprechen. Was Sie wollen ist keine Meinungsfreiheit, sondern Ihre Meinungsführerschaft auf Biegen und Brechen und koste es was es wolle.

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Nein, ich schätze Ihre Meinungskundgabe überaus :-)

Das hier ist ein ernstes Thema und kein witziger Tummelplatz für Meinungsdiktatoren, die die Freiheit des Internet aufheben und einzig und allein auf sich selbst und ihre verblendeten Meinungen zuschneiden wollen!

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@Gast: Sie übersehen, dass ich keine generelle Klarnamenpflicht einführen will. Es sollen lediglich die Plattform-Betreiber (und die Nutzer, indem sie die Nutzungsbedingungen der Plattform akzeptieren) selbst darüber entscheiden. Derzeit besteht hier eine Grauzone, weil § 13 Abs. 6 TMG entgegen zu stehen scheint. Daher sehen auch nur wenige Plattformen eine Klarnamenpflicht vor (so z.B. FAZ.net). Wenn § 13 Abs. 6 TMG gestrichen würde, wären es vielleicht ein paar mehr, aber selbst das ist fraglich. Mir geht es vor allem um die systematisch richtige Einordnung und eine entsprechende Klarstellung.

Hatte ich Ihnen schon erzählt, mit welcher Eselsbrücke ich mir den Jahrestag der Erfindung des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, den 26. Juni, merke? Na ganz einfach: Ausgangspunkt ist der „D-Day“, der 6. Juni. Zehn Tage später (und 40 Jahre früher) folgt der „Bloomsday“, der 16. Juni. Schließlich folgt weitere zehn Tage (sowie 110 Jahre) später, am 26. Juni, der Jahrestag der Erfindung des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, ist doch ganz einfach.

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Die LTO-Presseschau:

Klarnamenpflicht: Rechtsanwältin Sylvia Kaufhold (community.beck.blog) spricht sich für eine Klarnamenpflicht im Internet aus. Obwohl das Prinzip der Anonymität gemeinhin aus § 13 Abs. 6 Telemediengesetz abgeleitet werde, sei es angesichts des Vorrangs vertraglicher Bindungen zwischen Plattformbetreibern und Nutzer entweder nicht einschlägig oder aber ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Die NJW-aktuell, Heft 33/2019, befasst sich auf ihrer S. 28 mit dieser Diskussion und gibt dabei in kurzen Auszügen Rede und Gegenrede wieder. 

 Dr. Egon Peus kommentiert am Di, 2019-07-30 23:41 PERMANENTER LINK

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Was denn wird momentan rechtspolitisch gewünscht? Es soll doch schlimm sein, wenn Listen mit Namen und Adressen zusammengestellt werden. Kann nicht in Anonymität auch berechtigter Selbstschutz liegen?

 
Das ist nach meinem Geschmack der eigentliche Grundgedanke:
 
„Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“
Aus der Rede Carlo Schmids am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat.[8]

 

  1. Carlo Schmid: Rede am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat.

Ich halte es für utopisch zu glauben, dass eine Abschaffung von § 13 Abs. 6 TMG dazu führen wird, dass Trolle und sonstige "Pöbler" für Äußerungen, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, besser zur Rechenschaft gezogen werden können. Es gibt im Netz genug Möglichkeiten, um weiterhin anonym zu agieren, oder aber nach außen hin eine real unter diesem Namen existierende Person zu simulieren. Vielleicht würde es auch eher Straftaten wie den sog. "Identitätsdiebstahl" fördern und die davon betroffenen Personen dürfen dann versuchen ihre Unschuld zu beweisen.

Darüber sollte man bedenken, dass zumindest die großen, zumeist in den USA angesiedelten Internet-Riesen technisch in der Lage sind festzustellen, ob es sich um eine reale Person oder einen Bot handelt. Mit etwas mehr Aufwand können Sie mit den von ihnen gesammelten Daten auch so ziemlich jede Person identifizieren, die sich im Internet bewegt. Deswegen überzeugen mich die genannten Argumente nicht. Eine Abschaffung von § 13 Abs. 6 TMG würde keines der angesprochenen Probleme dauerhaft lösen. Es würde nur die Art der Begehung ändern.

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Nun, es geht hier m.E. um zwei verschiedene Dinge: Es geht zum einen darum, was allgemein im Internet geschehen sollte - dazu äußere ich mich nicht weiter, ehe ich mich da "verhebe". Vor allem aber geht es darum, was konkret mit dem beck-blog geschehen sollte. Konkret bei beck-blog sollte die Klarnamenspflicht in der Tat lieber heute als morgen eingeführt werden. 

Sicher wäre eine Abschaffung von § 13 Abs. 6 TMG kein Allheilmittel, es könnte aber eine Grauzone beseitigen und zu mehr Eigenverantwortung und Besonnenheit im Umgang mit dem Internet anhalten. Wie gesagt hätten Plattformen weiterhin die Möglichkeit, auch anonyme Posts zuzulassen, sofern der Nutzer registriert oder anderweitig (zumindest per E-Mail) identifizierbar ist. Nach meiner Auffassung begünstigt aber die Vorschrift nicht nur überzogene Ansprüche gegenüber Plattformbetreibern als vermeintliche Garanten der Meinungsäußerungsfreiheit, sondern auch die Auffassung, im Netz sei alles (also auch jede Beleidigung u.ä.) erlaubt, wenn man nur anonym handle. Und selbst wenn es nicht erlaubt wäre, kann man ja nicht erwischt werden.

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Liebe Frau Kaufhold,

ich kann Ihnen leider nicht zustimmen. Sie übersehen ganz wesentliche Punkte.

Zum einen gilt § 13 Abs. 6 TMG seit Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr. Bei den §§ 11 ff. TMG handelt es sich um datenschutzrechtliche Normen, die wegen des Anwendungsvorrangs der DSGVO außer Kraft gesetzt sind. (Gola/Piltz, DSGVO, Art. 95 Rn. 19; Keppeler, MMR 2015, 779 (781); Nebel, K & R 2019, 148 (149). Freilich lässt sich diskutieren, ob die DSGVO nicht zum gleichen Ergebnis kommt. Das sollte dann aber auch geschehen.

Die Aussage "Genau genommen kann eine anonyme Aussage, so wichtig sie im Einzelfall sein mag, überhaupt keine Meinungsäußerung sein, jedenfalls keine dauerhaft schützenswerte." ist schlicht abenteurlich. Hierüber sollten Sie mit freiheitsliebenden Geistern in autoritären Regimen ins Gespräch kommen. Die Meinungsfreiheit schützt natürlich auch anonyme Äußerungen (BGH, Urt. v. 23.6.2009, Az. VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 (341 f.); Jarass/Pieroth/Jarass, GG, Art. 5 Rn. 13).

Der Gesetzesentwurf der FDP, den Sie befürworten, ist mittlerweile wegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-neu schlicht überflüssig. Der BGH hatte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in einer Entscheidung aus 2014 (BGH, Urteil vom 1.7.2014 - VI ZR 345/13) bejaht, jedoch festgehalten, dass einer Datenübermittlung § 12 Abs. 2 TMG entgegensteht. Auch § 12 Abs. 2 TMG ist nun durch die Regelungen der DSGVO abgelöst worden.

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Lieber Herr Müller,

Ihre Ausführungen im ersten und dritten Absatz mögen systematisch richtig sein. Soweit ich weiß, ist aber durchaus streitig, inwieweit die DSGVO die betreffenden Bestimmungen aus dem TMG tatsächlich abgelöst hat. Sollte nur noch die DSGVO gelten, wäre dies allerdings erst recht ein Argument für deren Streichung. Davon unabhängig scheint ja auch unter der DSGVO nicht klar zu sein, welche Regelungen in Bezug auf Anonymität und Auskunftsanspruch denn jetzt gelten bzw. durch das nationale Recht noch möglich sind.

Es mag Ihnen abenteuerlich erscheinen, aber meines Wissens ist noch nicht abschließend (BVerfG, EuGH) geklärt, in welchem Umfang anonyme Meinungsäußerungen durch Art. 5 GG geschützt werden. Es liegt jedenfalls nahe, dass der Schutzumfang nicht derselbe ist wie bei namentlichen Meinungsäußerungen, zumal wir uns ja ich hier im Privatrechtsverkehr befinden, wo Art. 5 GG nur mittelbar gilt. Insbesondere dürften Vertragsbestimmungen, die etwa im Falle einer Beanstandung durch einen anderen Nutzer eine Offenbarungspflicht (mit Sanktion der Löschung) begründen, durchaus mit Art. 5 GG zu vereinbaren sein (vgl. Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, GG Art. 5 Rn. 19).

Grüß Gott Herr Karsten Müller,

vorweg ein technischer Tipp in Richtung der Mitdiskutanten: Weil es ein längerer Text wird und die Software heute ein klein wenig brüchig erscheint, kopiere ich meinen Text vorher irgendwohin und klicke erst dann auf "Speichern", sonst läuft man Gefahr, dass der - zumal längere - Text futsch ist, wenn man ihn gleich zu speichern versucht. (P.S.: Wahrscheinlich am besten gleich offline schreiben und erst dann nach beck-blog kopieren)

Zur Sache: Also nochmal, das Internet allgemein und konkret der beck-blog sind zwei Paar Stiefel. 

1) Was das Internet allgemein betrifft, werde ich einen Teufel tun, mich an der Diskussion zu beteiligen. Das ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass ich von Datenschutzrecht nicht den leisesten Schimmer habe. Ich gehe also davon aus, dass das, was Sie schreiben, richtig ist. Ich kann das, wie gesagt, schlicht nicht beurteilen.

2) Auf einem anderen Blatt steht, wie es vernünftigerweise konkret mit dem beck-blog weitergeht. Die Situation hat sich nach und nach enorm zugespitzt:  Diejenigen "Kommentare" anonymer Nutzer haben mittlerweile derart überhandgenommen, die nur noch die Tatbestände der §§ 185 ff StGB erfüllen, in sachlicher Hinsicht aber zur jeweiligen Diskussion nicht das Geringste  beizutragen haben. Die Flut der "Kommentare" dieser Art droht die Diskussion auf beck-blog zu ruinieren. Ich werde deshalb meine Kommentare auch nur auf diesen Aspekt beschränken. Aber, um das noch einmal zu betonen, es ist gut möglich, dass Sie, was das Internet allgemein betrifft, völlig Recht haben. Ich kann das, wie gesagt, schlicht nicht beurteilen.  

Viele Grüße aus München

 

Also nochmal, das Internet allgemein und konkret der beck-blog sind zwei Paar Stiefel. 

Nein. Was allgemein für das Internet gilt, gilt speziell auch für den beck-blog als Teil des Internets und als ein Meinungsforum mit den Mitteln und Gefahren des Internets.

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Es sind zwei Paar Stiefel, was vernünftig ist für die Zukunft des beck-blog und die Gewährleistung inhaltsreicher, ungestörter Diskussionen auch in der Zukunft einerseits und Ihrem Verhalten als Nutzer andererseits. Ihr Verhalten als Nutzer steht hierbei nicht zur Debatte, das ist in der Tat Ihre Privatsache.   

Es geht mich ja nichts an, aber ich habe nicht verstanden, warum LTO nicht ganz einfach Disqus zwischengeschaltet hat. Das machen auch andere renommierte Anbieter so. Z.B. macht das auch Herr Kollege Udo Vetter mit seiner Seite lawblog so. Vor allem: Die Zwischenschaltung von
Disqus spart jede Menge administrativen Aufwand, ist also in Hinblick auf das Kriterium Praktikabilität hervorragend geeignet. Und nein, ich bekomme keine Prozente von Disqus :-) 

...ich habe nicht verstanden, warum LTO nicht ganz einfach Disqus zwischengeschaltet hat.

Da gibt es vielerlei Einwände, die es verständlich machen, vgl. hier.

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Das mag ja alles sein, das kann ich nicht beurteilen. Aber ich denke, irgendeine Kröte muss man immer schlucken. Und dann muss man unterscheiden: Auf der einen Seite würde es für LTO als Anbieter m.E. sehr viel Sinn machen, Disqus zwischenzuschalten, während es auf der anderen Seite, da gebe ich Ihnen Recht, der Verantwortung jedes einzelnen Nutzers überlassen bleibt, ob er sich via Disqus an den Diskussionen auf LTO beteiligen möchte oder nicht.  

LTO kapitulierte eben genau vor den stets gutorganisierten AfD-Leuten und strich die Segel...

LTO kapitulierte nicht nur "vor den stets gutorganisierten AfD-Leuten", sondern hauptsächlich auch vor Personen, die den LTO-Blog täglich vollkommen schamlos für ihre egoistischen Ziele bis hin zur Okkupation vereinnahmt haben. Von einer ganz bestimmten - auch Ihnen geläufigen - Person weiß ich es ganz sicher. Die Kommentarfunktion dann ganz zu schließen, ist nur eine Möglichkeit. Die andere - bessere - Möglichkeit ist, zu moderieren.

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Sie betreffen den Beck-Blog und zeigen, wie leicht jemand (z.B. Prof. Dr. Müller) dann hier im Beck-Blog in das Fadenkreuz eines von Kommentierungen Betroffenen kommen kann, wenn er an anderer Stelle (im Gericht) in dieser Sache (causa Wolbergs) die Kreise dieses Betroffenen stört. Nur heftet sich RA Peter Witting offenbar nicht auch noch anonym oder pseudonym an die Fersen von Prof. Dr. Müller in allen Threads in juristischen Plattformen oder in Social Media, um nun da auch ständig nur zu kritisieren. Das könnte dann zum Doxing oder Stalking führen, wenn es so gemacht werden würde.

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Da haben Sie Recht.

Ich habe dieses Beispiel gebracht, weil diese Mechanismen ja im Internet sehr verbreitet sind, auch hier im Beck-Blog noch vorkommen. Öfters fühlt sich doch mal irgend jemand auf den Schlips getreten - oder in seinen Kreisen gestört - durch einen Kommentar, und versucht sich danach zu rächen, auch an anderen Stellen und auch noch in anderen Sachen.

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Wem sagen Sie das. Wie schon erwähnt: Ich würde die Klarnamenspflicht auf beck-blog lieber heute als morgen einführen wollen.  Mir würde aber auch schon reichen, wenn die Kommentatoren identifizierbar wären. 

Ich weiß nicht, warum ich mit meinem Beitrag jetzt schon zum dritten Mal gelöscht wurde. Gegen welche Regel verstößt der Beitrag? Er bezieht sich direkt auf den Beitrag von Würdinger, ist also auch nicht "themenfremd". Oder verstößt er gegen eine neue Regel, dass hier nichts mehr geschrieben werden darf, was Würdinger nicht gefällt? Ist es schon so weit? Je mehr ich mir das hier ansehe, desto mehr komme ich zu dieser Einschätzung. Ich versuche es jetzt zum vierten Mal und man sage mir bitte, was an dem folgenden Beitrag ggf. gegen welche Regeln verstößt:

Ich würde die Klarnamenspflicht auf beckblog lieber heute als morgen einführen wollen. Mir würde aber auch schon reichen, wenn die Kommentatoren identifizierbar wären.

Sie wechseln Ihre Meinungen so oft, wie Babys ihre vollen Windeln. Bei Wikipedia haben Sie (als ErwinLindemann) – zur Verteidigung gegen eine beabsichtige (und später merfach verhängte) Sperre wegen Vandalismus – noch vertreten: "Ich lege großen Wert darauf, meine Identität nicht preiszugeben. Wenn ich über die WP-Modalitäten richtig im Bilde bin (bitte korrigieren Sie mich) ist das nicht nur legitim, sondern sogar (politisch) gewollt. Ich möchte deshalb über mich nur insoweit Angaben machen, als dies unerlässlich ist und keinen - jedenfalls keinen zwingenden - Rückschluss auf meine Identität gestatten." Wie und warum denken Sie jetzt plötzlich anders? Weil Sie wieder einmal jemand ungehindert verfolgen und verklagen wollen? Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche!

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Ich war bei dem Thema in der Fassung geblieben, in dem Sie sich zum Thema geäußert haben. Ich gehe mal davon aus, dass das alles auf Ihren Druck zurückzuführen ist. Mir kommt da Prantl in der SZ vom Samstag in den Sinn: "Reden Sie nicht so laut vom Datenschutz! Sie machen sich verdächtig. Beharren Sie nicht so heftig auf Ihrer Privat- und Intimsphäre! Sie werden sonst als Außenseiter registriert. Empören Sie sich nicht so, wenn Ihre Telefonverbindungen gespeichert und Ihre Computer durchsucht werden!". Man könnte meinen, man ist hier in einem Laboratorium gelandet, wie das Internet in Zukunft aussehen wird und wo man das Unvorstellbare erst dann zu glauben beginnt, wenn man liest, was hier gepostet wird: Das Ende der Meinungsvielfalt! "Der Quatsch von heute ist das Gesetz von morgen" (Prantl).

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Der Gast machte ja genau das, wovor er vorher noch warnte, indem er auf eine Wikipedia-Diskussion abhob: das gehört dann aber zum Doxing, siehe auch noch hier:

Gast kommentiert am Mi, 2019-07-31 16:07

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Dem Herrn Würdinger allerdings kann m.E. schon der Vorwurf der verschiedenen Standards (zweierlei Maß) gemacht werden.

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Nein, eben nicht, weil WP ist WP und beck-blog ist beck-blog. 

Übrigens hat der frisch kreierte Wikipedianer "Legatorix" am 7. August, also gestern, meinen Aufsatz Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29 aus dem Wikipedia-Artikel über das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) entfernt, natürlich rein wissenschaftlich motiviert, also bar jedweder Manipulationsabsicht. Ich kann dabei dem munteren Treiben nur zuschauen, weil ich ja auf WP gesperrt bin. 

Sie argumentieren aber doch ganz unterschiedlich in der WP und im Beck-Blog in der Frage des Klarnamens.

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