BGH zur Beschwerdebegründung per E-Mail

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2422 Aufrufe

Das Thema "Digitalisierung" hatten wir ja letzte Woche schon. Hier jetzt ein Fall, in dem eine Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdebegründung unterschrieben, das Dokument eingescannt und sodann (nach 19 Uhr) mit gewöhnlicher E-Mail im pdf-Format an die elektronische Poststelle des Gerichts übersandt hat. Dort wurde die E-Mail nebst Anhang am nächsten Morgen ausgedruckt. Aber da war die Frist schon verstrichen:

1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senat, NJW 2015, 1257 = FamRZ 2015, 919).

2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des BGH, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.

BGH, Beschl. vom  8.5.2019XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096

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Auf zpoblog.de läßt man an der Entscheidung kein gutes Haar: "Dass die Form des § 130a ZPO hier nicht eingehalten war, weil es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlte und der Schriftsatz auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht war, dürfte hier völlig außer Zweifel stehen"; "Entscheidet der Wachtmeister über die Zulässigkeit?"; "Bei uns am Gericht werden Schriftsätze per einfacher E-Mail, auch als Anhang, per einfacher E-Mail beantwortet und auf die richtige Form hingewiesen, die Dokumente aber nicht ausgedruckt."

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