OLG Braunschweig: Zur Verweisung auf eine Bezugsurkunde gemäß § 13a BeurkG

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 16.08.2019

Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 15. Juli 2019 (1 W 12/19, BeckRS 2019, 16774) zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine Bezugsurkunde gemäß § 13a BeurkG Stellung genommen. Nach § 13a BeurkG kann eine beurkundungspflichtige Erklärung auch dadurch beurkundet werden, dass auf eine andere notarielle Erklärung verwiesen wird. Dann kann auf das erneute Vorlesen der Erklärungen in der Bezugsurkunde verzichtet werden.

Der Senat bestätigt die in der Literatur überwiegend vertretene Ansicht, nach der es genügt, wenn die Bezugsurkunde gemäß den Formvorschriften der §§ 6 ff. BeurkG errichtet worden ist. Inhaltliche Fragen seien dabei außer Betracht zu lassen. So könne auch auf notarielle Niederschriften verwiesen werden, in denen materiell-rechtlich unwirksame Erklärungen protokolliert worden seien. Weiterhin bestätigt der Senat, dass die Beteiligten der Bezugsurkunde nicht identisch mit den Beteiligten der Haupturkunde sein müssen.

Im konkreten Fall war es für die Frage der Zulässigkeit der Verweisung irrelevant, ob das in der Bezugsurkunde enthaltene Rechtsgeschäft wirksam war, insbesondere ob es von wirksam bevollmächtigten Vertretern geschlossen wurde. Durch die Verweisung werde lediglich der Text der Bezugsurkunde in den der Haupturkunde inkorporiert, wobei die in der Haupturkunde geregelten Änderungen und Ergänzungen zu berücksichtigen seien.

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