Kontaktaufnahme per Stinkefinger

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.08.2019
Rechtsgebiete: Familienrecht1|8176 Aufrufe

Dem Antragsgegner war durch einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG verboten worden, mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Einige Zeit später zeigte der Antragsgegner bei einem zufälligen Zusammentreffen dem Antragsteller den sog. Stinkefinger (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger)

Ergebnis: 100 € Ordnungsgeld, denn es lag nach Auffassung des OLG Zweibrücken eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik vor.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 12.04.2019 - 6 WF 44/19 = BeckRS 2019, 17800

 

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1 Kommentar

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Den Stinkefinger zeigt man nicht, höchstens einen bösen Blick.

Ganz Schlaue aber reiben sich mit dem Stinkefinger demonstrativ nur an der Nase und gucken böse.

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