BAG: Auslegung von AGB nicht revisibel

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|3444 Aufrufe

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft (anders als die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB) keine "Rechtsfrage" iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG und kann daher die Zulassung der Revision nicht begründen. Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger begehrt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Seine Klage blieb beim Hessischen LAG ohne Erfolg (Urt. vom 23.1.2019 - 6 Sa 389/18). Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die fehlerhafte Auslegung der Versorgungsrichtlinien durch das LAG rügt. Das BAG hat seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen:

Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand. Sie beziehen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 fff. BGB darstellen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13). Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht.

BAG, Beschl. vom 24.7.2019 - 3 AZN 627/19, BeckRS 2019, 17230

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3 Kommentare

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Das hat man vom Bundesarbeitsgericht aber auch schon völlig anders gehört: "Die Auslegung des Textes veröffentlichter Stellenanzeigen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserklärungen bzw. Allgemeiner Geschäftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung" (BAG, U. v. 15.12.2016 - 8 AZR 418/15, Rdnr. 29). Ist das jetzt also eine veritable Änderung der Rechtsprechung seitens des Bundesarbeitsgerichts?

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Ist das jetzt also eine veritable Änderung der Rechtsprechung seitens des Bundesarbeitsgerichts?

Nach Überprüfung der vom BAG für seine Auffassung zitierten Entscheidungen halte ich dafür, dass es sich nur um den dort schon immer üblichen Rechtsprechungswirrwarr handelt.

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Die unterschiedliche Beurteilung der Frage im von Prof. Rolfs zitierten Beschluss einerseits und im vom ersten Kommentator zitierten Urteil andererseits dürfte wohl auch damit zusammenhängen, dass die beiden Entscheidungen von unterschiedlichen Senaten getroffen wurden. Gleichwohl wäre eine einheitliche Handhabung der Frage durch die verschiedenen Senate dringend angezeigt.
Indes kann der aktuelle Beschluss des 3. Senats wenig überzeugen. Der von Prof. Rolfs zitierte Teil des Beschluss legt dabei auch schon die Problematik offen.
Zunächst: Der Dritte Senat hier erkennbar seine eigenen Beschlüsse. Einerseits einen Beschluss aus dem April diesen Jahres mit gleichem Ergebnis, jedoch einer etwas ausführlicheren Begründung, warum er "eine Rechtsnorm isD § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG" verlangt. Daneben zitiert der 3. Senat auch noch die Entscheidung "24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13". Ein Verweis auf diese Entscheidung findet sich ebenso im Beschluss aus dem April 2019. Allein lässt sich dieser Beschluss nicht einmal auf der Seite des BAG finden. Die tatsächlicch am 24. Januar 2017 ergangenen Entscheidungen des 3. Senats geben ebenfalls inhaltlich nichts hinsichtlich der Revisbilität von AGB her. Der 1. Senat hat am gleichen Tage im übrigen in 1 AZR 774/14 keinerlei Problem damit gehabt, eine Revision der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung über die Auslegung von AGB vorzunehmen. Eine Suche nach dem Aktenzeichen 3 AZN 822/16 lieferte keinerlei Erkenntnis: sie führt nurr zu den aus diesem Jahr stammenden Beschlüssen des 3. Senats. Mithin bleibt es an dieser Stelle wohl das Gehemnis dieses Senats, welche Entscheidung sie meinen.
Gem. § 72 Abs.2 ArbGG ist eine Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Der 3. Senat erläutert in seinem Beschluss aus dem April: "Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat". Und verweist dann wiederum auf die Unbekannte Entscheidung vom 24. Januar 2017. Danach erfolgt im Beschluss vom April immerhin eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung hinsichtlich der FRage, ob sich aus der Revisionsbegründung ergibt, dass sich die REchtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Dann aber schließt man dort " Sie hat keine Rechtsnorm zum Gegenstand. Vielmehr bezieht sich die Frage auf das bei dem Beklagten geltende Versorgungsstatut, das als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhaltet und damit keine Rechtsnormen. Die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG (vgl. dazu BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13). " Und verneint also bereits deshalb, dass sich die Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann - wieder unter VErweis auf die unbekannte Entscheidung. Der Beschluss aus April 2019 kann also letztlich auch nicht erhellen, warum der 3.Senat seine Auffassung vertritt. Zumindest dem Wortlaut seiner Entscheidungen nach lehnt der die REvision über AGB vollständig und ausnahmslos ab. Er hält es schlechthin für undenkbar, dass sie jemals eine REchtfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen können. 
Nachvollziehbar wäre wohl noch, wenn der 3.Senat sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die Revisionsbegründung nicht darlegt, dass die Rechtsfrage bezüglich der AGB grundsätzliche Bedeutung hat. Gerade das tut der 3.Senat aber nicht.

Im Beschluss aus dem Juli 2019 offenbart sich aber noch eine weitere Unstimmigkeit. Am Ende des zitierten Abschnitts schreibt der 3. Senat:"Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht." Das ist insofern interessant, als das der 3.Senat sich über die ergänzende VErtragsauslegung scheinbar doch auf eine Revision einlassen würde, wenn sich eine grundlegende REchtsfrage hierzu finde. Im ersten Satz des zitierten Abschnitts findet sich noch dieser Satz "Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand.". Der 3. Senat qualifziert die VErsorgungsrichtlinien dann als AGB - und damit als Vertragsbestandteil. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungsrichtlinien wäre also eine ergänzende Vertragsauslegung. Somit ergibt sich ein inhaltlicher Widerspruch der Aussage des 3. Senats.

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