Das Bundesverfassungsgericht billigt die Mietpreisbremse - und dann auch bald den "Mietendeckel"?

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 21.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht51|32945 Aufrufe

Was im Ergebnis zu erwarten war: das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.7.2019 (1 BvL 1/18; 4/18; 1 BvR 1595/18) sowohl den Normenkontrollantrag als auch die Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelungen zur Mietpreisbremse (§ 556d BGB) "abgeschmettert" (vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/07/lk20190718_1bvl000118.html;jsessionid=FA168717B67993AF0C6D153675978C5C.2_cid361) .

Das Ergebnis überrascht hier nicht. Allerdings sind die Begründungen für beide Verfahren aus unterschiedlichen Gründen bemerkenswert. 

So hält die dritte Kammer des ersten Senats des BVerfG die Vorlagen der ZK 67 des LG Berlin schon für unzulässig. Karlsruhe meint, das LG habe schon nicht hinreichend dargelegt, warum es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist. Das BVerfG fordert insbesondere weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Verschiedenheit der örtlichen Wohnungsmärkte und der dort ohne Mietpreisbremse jeweils erzielbaren Miete. Auch wenn das BVerfG hier seine sehr strenge Rechtsprechung (Anforderungen an die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle) "konsequent" fortsetzt, so überspannt es m.E. die Anforderungen schon an die Zulässigkeit einer Vorlage doch zu sehr. Insbesondere führt diese restriktive Linie zu einer Überprüfung der Tatsachengrundlage, was aber letztlich mit der Stellung und den Aufgaben des BVerfG nicht wirklich vereinbar ist.

In materiell-rechtlicher Hinsicht interessanter sind da schon die Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben soll und daher nicht angenommen wird. Das BVerfG sieht in § 556d BGB eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, Art. 14 GG.Die Norm sei verhältnismäßig und stelle einen gerechten Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen bzw. Rechtsgütern von Mieter und Vermieter her. Zudem stelle die Nichterzielbarkeit einer höchst möglichen Rendite schon keinen Eingriff in die Eigentumssubstanz dar.Auch sei eine Verletzung des Art. 3 I GG nicht gegeben. Das BVerfG zweifelt bereits an einer Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte, meint aber, jedenfalls wäre eine solche Ungleichbehandlung, läge sie vor, gerechtfertigt.Auch hier sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

Schließlich sei auch die zugrundeliegende Rechtsverordnung hinreichend bestimmt.

Viele der Ausführungen lesen sich lehrbuchhaft - aber auch durchaus "transportabel": die auch hier erfolgte Diskussion um den Berliner "Mietendeckel" bekommt vom Senat durchaus Hinweise, wie ein solches Verfahren ausgehen dürfte. Denn zahlreiche Sätze sind auf die Problematik um den "Mietendeckel" durchaus übertragbar. Der Eindruck bleibt, dass das BVerfG den Spielraum des Gesetzgebers erneut sehr betont. Ich wage einmal die Prognose, dass - abgesehen von dem Problem der Rückwirkung, wie schon an anderer Stelle erörtert - auch der "Mietendeckel" in Karlsruhe bestand haben wird.

 

 

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51 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Dr. Selk, woher nehmen Sie die Gewissheit, dass die vom Senat geplante Rückwirkung des Mietendeckels auf das Datum des Eckpunkte-Beschlusses des Senats verfassungswidrig sein dürfte, nachdem das BVerfG im von ihm entschiedenen Fall 2 BvR 882/97 sogar eine Rückwirkung auf das Datum eines "Koalitionsbeschlusses" für zulässig erachtet hatte? Zu diesem Zeitpunkt lag also - wenn ich das richtig sehe - noch nicht einmal ein vom Bundeskabinett beschlossenes Eckpunktepapier der Bundesregierung geschweige denn ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Sicher: Damals ging es um Steuersubventionen, die nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterliegen. Dennoch würde mich interessieren, aus welchen Gründen genau Sie der Auffassung sind, dass der Berliner Senat aus dem damaligen BVerfG-Urteil bezüglich der nun geplanten echten Rückwirkung des Mietdeckel-Gesetzes keinen Honig saugen kann. Freundliche Grüße, Norbert Freund

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woher nehmen Sie die Gewissheit, dass die vom Senat geplante Rückwirkung des Mietendeckels auf das Datum des Eckpunkte-Beschlusses des Senats verfassungswidrig sein dürfte

vgl. hier. Ich persönlich bin auch der Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht das Vorhaben nicht an der Rückwirkung scheitern lassen wird.

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Im Fall 2 BvR 882/97 hat das BVerfG allein aufgrund der Ankündigungseffekte eines "Koalitionsbeschlusses" - damals lag meines Wissens noch kein Gesetzentwurf vor - einen Anlass für eine Rückwirkung auf das Datum dieses Beschlusses gesehen, wobei es ausdrücklich offen ließ, ob es sich dabei um eine echte Rückwirkung handelte. Der Berliner Gesetzgeber dürfte sich ebenfalls auf solche Ankündigungseffekte berufen. Halten Sie das damalige Urteil für einen unbeachtlichen "Ausreißer" in einer sonst eher restriktiven Rechtsprechung des BVerfG zur echten Rückwirkung? Zweitens: Was würde es für wenige Tage vor oder nach dem Eckpunkte-Beschluss des Senats zugestellte Mieterhöhungsverlangen zur Konsequenz haben, wenn das BVerfG - wie Sie meinen - den Mietendeckel mit Ausnahme der Rückwirkung durchwinken würde? Und drittens: Würde der Mietendeckel dann trotzdem spätestens mit der jetzt geplanten Verabschiedung im Abgeordnetenhaus in Kraft treten, obwohl der Gesetzgeber das Gesetz beim Thema Rückwirkung nochmal korrigieren müsste?

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"Gewissheit" ist relativ. Es ist meine Vermutung. Richtig ist, dass das BVerfG bislang Rückwirkungsverbote restriktiv handhabte. Bei sauberer Subsumtion vermag ich die Ausnahmen aber nicht zu erkennen, will man sie nicht beliebig gestalten. Warten wir also ab.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG zu Mietpreisbremse: Nun schreibt auch Rechtsprofessor Heiko Sauer für verfassungsblog.de ausführlich über den dieser Tage veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse. Dieser sei bemerkenswert, da er "auf dem Höhepunkt der politischen Diskussionen die Sozialbindung des Eigentums betont". community.beck.de (Michael Selk) fragt nach Implikationen für die Verfassungsmäßigkeit des sogenannten "Mietendeckels". Zahlreiche Ausführungen seien "durchaus übertragbar". Das BVerfG betone zudem den Spielraum des Gesetzgebers, so dass der Autor von der Rechtmäßigkeit des "Deckels" ausgeht.

Ist eine zeitlich begrenzter "Mieten-Deckel" nicht eigentlich ein Mieten-Moratorium?

Warum hat man das Ganze nicht auch noch "Guter Mietendeckel" genannt?

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Die LTO-Presseschau:

Berliner Mietendeckel: Am Wochenende sind genauere Pläne für den im Grundsatz bereits vom Berliner Senat beschlossenen so genannten Mietendeckel bekannt geworden. Demnach soll es Mietobergrenzen zwischen 3,42 und 7,97 Euro geben, heißt es in der Mo-taz (Volkan Ağar). Das Gesetz soll Mietern erlauben, per Antrag beim Bezirksamt ihre Miete abzusenken, falls diese die Obergrenze überschreitet. Gleichzeitig sollen Modernisierungszuschläge die Obergrenzen um maximal 20 Prozent überschreiten dürfen. Die Wohnungswirtschaft reagierte, wie die Mo-FAZ meldet, empört: "Eine solche Ausprägung eines Berliner Mietendeckels würde völlig über das Ziel hinausschießen und damit vor allem diejenigen treffen, die dauerhaft und verantwortlich in den Wohnungsmarkt investieren und ihre Wohnquartiere sozial orientiert pflegen", heißt es aus dem Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW.

Die in Berlin diskutierten Maßnahmen seien drastisch und dürften viele Klagen nach sich ziehen, meint Heike Anger (Hbl). Damit wäre der Mietendeckel letztlich vor allem eines: ein Fall für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel: lto.de stellt vertieft Regelungen der jüngst vorgestellten Eckpunkte zu einem Berliner Mietendeckel dar und gibt auch politische Reaktionen wieder. Das Hbl (Matthias Streit) bringt auch einen Überblick zu möglichen Konsequenzen und befürchtet vor allem fatale Folgen für "Anleger, die für den Ruhestand gespart haben" und zu diesem Zweck Wohneigentum erworben hatten.

BVerfG zu Mietpreisbremse: Mit seinen Beschlüssen zur alten Fassung der Mietpreisbremse hat es sich das Bundesverfassungsgericht "zu einfach gemacht und dadurch einer kontraproduktiven Entwicklung und Polarisierung Vorschub geleistet", schreibt Rechtsanwältin Birgit Spießhofer in einem Kommentar auf FAZ-Einspruch. Die vom Gericht mitgeteilte "kursorische Begründung" habe wesentliche Aspekte der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht unberücksichtigt gelassen. Auch wäre eine Befassung mit "faktischen und politischen Gegebenheiten und Verantwortlichkeiten" wünschenswert gewesen.

Ich finde, dass das Bundesverfassungsgericht in Sachen "Mietpreisbremse" eine durchaus überzeugende Begründung abgeliefert hat. Die gegenwärtige Mietpreisexplosion verschärft die Lage der Bevolkerungsschichten, die sich einerseits kein Wohneigentum leisten können, andererseits wegen der Niedrigzinsphase aber auch nicht in der Lage sind, Vermögen anzusparen, um die hohen Mieten hieraus bezahlen zu können. Die Mieten sind nur deshalb so hoch, weil sich auf anderem Wege außerhalb der Immobilienwirtschaft kaum noch Renditen erwirtschaften lassen. Der kleine Sparer wird also doppelt geschädigt: Er erhält nicht nur keine Renditen mehr, sondern bezahlt dasmit und mit hohen Mieten letztlich auch noch die Immobilienblase. Diese völlig unverdiente und an die Grundlagen gehende Ungleichheit in den Anlagemöglichkeiten ist sozial auszugleichen, wie es Art. 14 GG vorsieht und wie es das Bundesverfassungsgericht durchaus richtig gelöst hat.

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Das Hbl (Matthias Streit) bringt auch einen Überblick zu möglichen Konsequenzen und befürchtet vor allem fatale Folgen für "Anleger, die für den Ruhestand gespart haben" und zu diesem Zweck Wohneigentum erworben hatten.

An die fatalen Folgen für Sparer, die auch "für den Ruhestand gespart haben" und jetzt durch die Niedrigzinskrise gelackmeiert sind, denkt niemand. Wenn über diese sozial schwächeren Schichten überhaupt gesprochen wird, dann nur mit einem Schulterzucken: "So ist es halt! Shit happens!". Aber bei den Vemietern regt sich wieder einmal die gesamte dominierende Wirtschaftspresse auf...

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Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel: Die SZ (Verena Mayer) bringt anlässlich der Diskussion um die Pläne der Berliner Bau-Senatorin Katrin Lompscher (Linke) für einen "Mietendeckel" ein Interview mit dem Österreichischen Juristen Walter Rosifka. Dieser schildert Entstehungsgeschichte und Praxis des "Richtwertgesetzes", das schon seit 1994 Mieten in Österreich deckelt.

Die LTO-Presseschau:

"Mietendeckel": Einzelheiten zu dem nun vorgelegten Referentenentwurf zum sogenannten Mietendeckel in Berlin beschreibt die Welt (Michael Fabricius) ausführlich. Wegen verschiedenster Antragserfordernisse, Ausnahmebestimmungen und umständlicher Berechnungen seien die Regelungen "richtig kompliziert".

Der Beitrag von Frau Kollegin Spießhofer im FAZ Einspruch ist sehr lesenswert. Er erklärt die Zusammenhänge glasklar und kritisiert zu Recht, dass das BVerfG keinen Befassungsbedarf mit der Mietpreisbremse sah. Allerdings stellte es wohl maßgeblich auf die Befristung ab, wie Spießhofer ausführt:

"Die Kammer sieht einen wesentlichen Grund für die Verhältnismäßigkeit darin, dass es sich um eine "vorübergehende Maßnahme" handeln sollte bis ausreichend Wohnraum geschaffen ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Verlängerung um weitere fünf Jahre und die Verschärfung der Mietpreisbremse immer noch als verhältnismäßig einzustufen ist, insbesondere, nachdem die erste Bremse offensichtlich nicht zielführend war und Berlin auch in den nächsten Jahren viel zu wenig Neubauten plant, Baugenehmigungsverfahren nicht in angemessener Zeit durchführt und Investoren mit der Ankündigung von Mietendeckeln absehbar verprellt."

Bei der jetzt geplanten Verlängerung bzw. Verschärfung durch den "Mietdeckel" wird das BVerfG m. E. einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem untauglichen Instrument nicht mehr entgehen können. Die Mietpreisbremse hat sich spätestens jetzt als ineffizient erwiesen, sie ist zur Erreichung ihres eigentlichen Ziels nicht geeigent, somit unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

Der Hinweis führt zu Kostenpflicht, die ich ablehne. - Eine Debatte sollte berücksichtigen, was denn wirklich "Ziel" oder "Zweck" des Gesetzes sei. Nach Tz 2 : "soll die beabsichtigte Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken." Mehrung von Wohnungsbau ist also gar nicht angestrebtes Ziel. Ziel ist die Hätschelung wahlpolitisch als interessant angesehener Bevölkerungskreise, um ihnen Verbilligung zukommen zu lassen. In der Debatte wird zudem noch, um diese eklatante Individualbegünstigung zu vernebeln, noch ein gesellschaftlich soziostrukturelles "Argument" vorgebracht - es sei wünschenswert, "Durchmischung" von Wohngebieten zu erhalten und einer Entmischung, gemeint ist eine soziale Sonderung , entgegenzuwirken ( Fortzug zahlungsschwacher, Zuzug nur zahlungsstarker bei Neuvermietung) . Dies ist debattenfähig, und hat übrigens rechtshistorische Vorbilder. Art. 7 IV  und V GG, in den USA  das sog. "busing"  von Schülern. Es kann gut sein, dass dies verfassungsrechtlich als Prärogative des Gesetzgebers einzustufen ist. Es geht letztlich, wie grundgesetzlich bei den regionalen "gleichwertigen Lebensverhältnissen" , vgl. etwa Art. 72 II GG, um eine Strukturierung des Gesamtstaates, Gesamtvolkes und Gesellschaft.  Diese wird sich kaum abstrakt festlegen lassen. Restlos Gelüsten diverser Einzelnen zu willfahren würde bedeuten, lehrlingsinteressierten Jugendlichen für die alpine Bergsteigerausbildung einen hohen Berg nach Norderney zu verpflanzen,oder zwecks Seenotrettung eine wogende See nach Oberammergau. Manches, etwa baulich, ist realistisch, ob klug - anders als jedes andere Land der Welt, ein "Schandmal" (R. Augstein und Walser 1998) in die Hauptstadt zu setzen, um dort "Gedenken" als Erinnerungs"kultur" weihevoll zu pflegen, das ist eine andere Frage. Die "Durchmischung" als "Eigenwert" wird auch betrieben staatspropagandistisch erinnerungs"kulturell" bei Gedenken gewisser Art - eine thematische Konzentration auf genau und exakt deutsche Opfer des II. Weltkriegs ist flächendeckend in Bau und Ansprachen steuerfinanziert nicht (mehr) wahrzunehmen. Es soll "durchmischt" und "angereichert" werden müssen. Allerdings pflegt der obwaltende Sytemmachtapparat für seine eigenen Günstlinge Durchmischung zu hindern, wenn ich etwa heute morgen höre, dass am Landgericht Aachen neben für Behördenmitarbeitern reservierten Parkplätzen der gemeine anreisende Zeuge oder Anwalt keinen Parkplatz findet.

Die Mietpreisbremse hat sich spätestens jetzt als ineffizient erwiesen, sie ist zur Erreichung ihres eigentlichen Ziels nicht geeigent, somit unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

Wenn das Instrument tatsächlich untauglich ist, spräche viel dafür, dass gerechtfertigterweise noch viel stärker in den Markt eingegriffen werden muss, z. B. mit dem Mietendeckel.

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Das Problem ist doch, dass bald keiner mehr Mietwohnungen baut, weil er sie nicht verkaufen kann, weil potentielle Käufer sie nicht mehr kostendeckend oder jedenfalls nicht mehr mit Rendite vermietet bekommen. Deshalb sind Mietpreisregulierungen im Hinblick auf die Förderung des Wohnungsbaus kontraproduktiv und somit ineffizient im o.g. Sinne.

Das ist wohl wahr - aber ist denn die Förderung des Wohnungsbaus gesetzgeberischer Zweck? Dazu hatte ich ja eine kritische Überlegung hier eingestellt, mit Verweis auf BVerfG und Entwurfs-Begründung. Die ist aber wieder weggelöscht. Es ist zunehmend weniger erkennbar, welchen Sinn Debatten mit Ihnen oder Herrn Kollegen Dr. Selk eigentlich noch haben sollen, wenn wilkürlich Teile weggelöscht werden.

Ich habe Ihren Kommentar weitgehend wieder freigeschaltet, auch wenn er nach einem guten Sart leider immer "wirrer" wurde. Den letzten Absatz sollten wir den Lesern aber nicht zumuten.

Das Problem ist doch, dass bald keiner mehr Mietwohnungen baut, weil er sie nicht verkaufen kann...

Da scheint das DIW aber offenbar möglicherweise ganz anderer Meinung zu sein: "Die vorliegende empirische Evidenz spricht eher für eine Neubau anregende Wirkung der Regulierung" (S. 6). Man sollte nicht unterstellen, was man nicht belegen kann...

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Man sollte sich dar+ber im Klaren sen,wovon man redet und wozu. In der Tat, nicht die Mietpreisbremse, sondern die Ausnahme von ihr, nämlich die Mietfreigabe für Neubau , erhöht eher nach den DIW-Überlegngen Neubau. Wenn man schon zitiert, dann S. 6 - 7: "In der internationalen Literatur finden sich deutliche Belege, dass bei sehr strikter Regulierung der Mieten die Instandhaltungsausgaben und die Qualität der regulierten Wohnungen  abnehmen."  Nationale Erkenntnisse stützen das. Mit fulminantem , uns aus Wstsfalen 1990 ff. sehr klar erkennbarem "Erfolg" hatte Ulbricht ja die NS-Göring-Zwangsstoppmieten übernommen und perpetuiert. Ich kann mich an Fahrteund Gänge nsbesondere durch Dresden (Grüß Gott, Frau Kollegin Dr. Kaufhold) und Leipzig, auch Erfurt,, dazu noch sehr deutlich erinnern. Jüngst wurde darüber auch in der FAZ aufschlussreich berichtet. Soweit man also etwa nach Landes-Berliner-Modell auch die Ausnahmen wegnimmt, bleibt es bei dem Ruinenschaffen.

In der Tat, nicht die Mietpreisbremse, sondern die Ausnahme von ihr, nämlich die Mietfreigabe für Neubau , erhöht eher nach den DIW-Überlegngen Neubau

Zum Modell "Mietpreisbremse" gehören aber eben auch die gezielt eingebauten neubaufördernden Ausnahmen, die das ganze Modell offenbar sehr wohl effektiv erscheinen lassen. Es trifft offenbar schlicht nicht zu, "dass bald keiner mehr Mietwohnungen baut", wie Frau Kaufhold meint.

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Auch hier zeigt sich die Problematik, in Schlagworten zu denken oder daraus abzuleiten. Welches "Modell" denn meinen Sie nun - das Bundesmodell oder das Berliner? Und neben den "Ausnahmen" von Deckelungen sonst noch fördernde Maßnahmen der Gesetzespakete? Dazu kommt noch die Frage, inwieweit gewisse politische Richtungen Vertrauen für die Zukunft erwecken, wie etwa Hermann Göring mit der Mietpreisbegrenzung und Fixierung.

DAV-Depesche 38/19:

DAV-Stellungnahme: Mietendeckel schießt über das Ziel hinaus

Berlin macht es vor, Hamburg und München haben schon Interesse bekundet: der Berliner Mietendeckel soll kommen. Er soll ein öffentlich-rechtlicher Mietenstopp mit Rückwirkung auf den 18. Juni 2019 sein und auch für laufende Mietverhältnisse gelten. Doch so, wie er geplant ist, geht er zu weit (zum RefE). Der DAV zeigt in seiner Stellungnahme Nr. 32/2019, an welchem Maßstab sich ein Mietendeckel messen lassen müsste und unterbreitet einen eigenen Vorschlag.

Die LTO-Presseschau:

Gewerbemietpreisbremse: In einem Gastkommentar für die taz schlägt Cansel Kiziltepe, SPD-Bundestagsabgeordnete, eine Mietpreisbremse auch im Gewerbemietrecht vor. Die hiesige Wirtschaftsordnung verdiene das Attribut sozial nicht, solange "einzelne Marktteilnehmende andere durch einen Handwink ruinieren können". Zu vielen Kleingewerbetreibenden drohten aktuell "die Mieten über den Kopf" zu wachsen.

Die NJW-Vorschau:

Während sich die Große Koalition bereits darauf verständigt hat, die Mietpreisbremse zu verschärfen und sie bis 2025 zu verlängern, arbeiten sich die Gerichte noch an der bisherigen Regelung ab. Das BVerfG hat ihr zuletzt den verfassungsrechtlichen Segen erteilt. Die Mietpreisbremse verstoße weder gegen die Garantie des Eigentums aus Art. 14 I GG noch gegen die Vertragsfreiheit aus Art. 2 I GG und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Wir drucken den langen Beschluss in diesem Heft mit einer NJW-Übersicht und einer ausführlichen Anmerkung der Redaktion ab.

Die LTO-Presseschau:

Miete I – Berliner Deckel: Die Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) hat ihre Pläne zum Mietendeckel gegen den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit verteidigt. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse sagte sie laut taz, Vermieter könnten nicht darauf vertrauen, dass sich das Recht nicht verändert. Eine Absenkungsmöglichkeit für Mieten müsse Teil des Gesetzes bleiben.

Miete II – Bayerischer Stopp: Die taz (Patrick Guyton) berichtet über ein geplantes Volksbegehren in Bayern. Erreicht werden soll, dass die Mieten in 162 Städten und Gemeinden mit "angespanntem Wohnungsmarkt" für sechs Jahre auf dem jetzigen Stand eingefroren werden. Anders als in Berlin sollen Mieten nicht gesenkt werden. Erforderlich für den Antrag auf Zulassung des Begehrens sind 25.000 Unterschriften. Auf spiegel.de (Robin Wille) findet sich ein Interview mit der Vorsitzenden des Münchner Mietervereins, Beatrix Zurek. Ihr zufolge beruht der unterbreitete Gesetzesvorschlag auf Artikel 106 Bayerische Verfassung, der jedem Bewohner Bayerns einen Anspruch auf eine angemessene Wohnung einräumt.

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel Berlin: Im Immobilienteil der FAZ legen die Rechtsanwälte Wolfgang Spoerr und Jan Bonhage dar, warum sie den geplanten Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig halten. Das Eigentumsrecht schütze auch die "Ertragsfähigkeit, mithin die Eignung, Überschüsse zu erzielen". Der derzeitige Referentenentwurf verfehle diese Anforderungen, wenn er von den Eigentümern verlange, die Mieten bei der Neuvermietung auf ein stadtweites Mietspiegelniveau der Vergangenheit zurückzuführen. Zudem würde der bundesweite Mietspiegel "außer Kraft gesetzt", was den Ländern nicht erlaubt sei.

BVerfG zu Mietpreisbremse: Die Juristen und Linkspartei-Politiker Sebastian Schlüsselburg und Halina Wawzyniak verteidigen im FAZ-Einspruch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse gegen die von Rechtsanwältin Birgit Spießhofer an gleicher Stelle geäußerte Kritik. Die Erhaltungsgebiete nach § 172 Baugesetzbuch hätten vom Bundesverfassungsgericht nicht als mildere Mittel in Betracht gezogen werden müssen, da sie nicht dem Mieterschutz sondern städtebaulichen Zwecken dienen. Auch der Vorwurf, die Kammer habe die Planungssicherheit für langfristige Immobilieninvestitionen nicht ausreichend berücksichtigt, gehe fehl, da die Abwägung zwischen Eigentumsgarantie und Sozialbindung den Kern der Entscheidung bilde.

Die LTO-Presseschau:

Mietenbegrenzung: Rechtsanwalt Michael Selk vergleicht auf lto.de den Berliner Vorschlag für einen "Mietendeckel" mit einer kürzlich in Bayern gestarteten Initiative für einen "Mietenstopp". Während er dem Berliner Entwurf engegenhält, nicht einmal den Mindestvoraussetzungen an ein wirksames Gesetz zu genügen und handwerklich schlichtweg missraten zu sein, sieht er den bayerischen Gesetzentwurf deutlich positiver. Kürzer und einfacher und an vielen Stellen deutlich übersichtlicher und sinnvoller sei dieser, so Selk. Das Problem einer grundsätzlichen Kompetenz zum Erlass solcher Regelungen besteht seiner Auffassung nach allerdings in beiden Fällen.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG zur "Mietpreisbremse": Im FAZ-Einspruch nehmen Sebastian Schlüsselburg und Halina Wawzyniak Stellung zum kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Mietpreisbremse. Die beiden Linken-Politiker erwidern damit auch auf die Kritik, der Beschluss stelle einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff dar. Sie erläutern dazu näher die Funktionsweise der Mietpreisregulierung und setzen sie in Bezug zu anderen Regulierungsinstrumenten. Schlüsselburg und Wawzyniak kommen zu dem Ergebnis, dass die Kritik "dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Frage der Planungssicherheit auseinandergesetzt hätte" unzutreffend sei und es lediglich in seiner Auseinandersetzung zu Antworten gekommen sei, die "nicht jedem gefallen, am wenigsten den auf Rendite schielenden Shareholdern".

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel Berlin: Die Welt (Michael Fabricius) beschäftigt sich mit der Frage, ob der geplante Berliner Mietendeckel verfassungsgemäß ist. Umstritten ist insbesondere, ob das Eigentumsrecht Mietobergrenzen zulässt und ob eine Landesregierung überhaupt zuständig für die Festlegung maximaler Mietobergrenzen sein kann, wenn das Mietrecht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört. Dabei überwiegen die Stimmen, die den geplanten Mietendeckel für ganz oder teilweise verfassungswidrig halten. 

Die genaue Funktionsweise des Mietendeckels erläutern SZ (Jan Heidtmann) und taz (Barbara Dribbusch).

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel: Der Berliner Senat hat wie angekündigt sein Projekt eines staatlich verordneten Mietendeckels beschlossen. Die Regelung betrifft Mieten in vor 2014 erbauten Wohnungen, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen für die Dauer von fünf Jahren auf dem Stand von Mitte dieses Jahres eingefroren werden sollen. Das Abgeordnetenhaus solle das entsprechende Gesetz zu Beginn des nächsten Jahres verabschieden. Berichte, auch zur Funktionsweise des Deckels und möglichen Strafen für Vermieter bringen u.a. FAZ (Julia Löhr), Tsp (Jost Müller-Neuhof u.a.), Welt (Michael Fabricius) und taz-Berlin (Stefan Alberti).

Julia Löhr (FAZ) kommentiert, dass den Bewohnern der Hauptstadt "mit einer funktionsfähigen Verwaltung weit mehr geholfen" würde "als mit einem Mietendeckel, der auf wackligen Beinen steht". Erik Peter (taz-Berlin) hält das Vorhaben für das "wichtigste Gesetz einer linken Landesregierung seit langer Zeit". Nicht alles müsse "immer seinen marktkonformen Weg gehen". In der SZ streiten Verena Mayer und Henrike Roßbach über Für und Wider des Deckels.

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel Berlin: Am heutigen Donnerstag wird das Berliner Abgeordnetenhaus voraussichtlich den sogenannten Mietendeckel auf den Weg bringen, wie u.a. die Welt (Michael Fabricius) berichtet.

In einem Kommentar kritisiert Julia Löhr (FAZ), dabei handele es sich um "einen Eingriff in das Marktgeschehen und in die Rechte von Immobilieneigentümern, wie es ihn im wiedervereinigten Deutschland noch nicht gegeben hat". Es sei unklar, ob Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung habe. Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe wüssten Mieter und Vermieter nicht, woran sie sind.

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel: Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat den umstrittenen sogenannten Mietendeckel beschlossen, ein Gesetz, das bei Altbauwohnungen die Miete nach Kriterien wie Lage und Zustand der Wohnung auf einen Maximalbetrag pro Quadratmeter deckelt und die Mieten rückwirkend zum 18. Juni 2019 für fünf Jahr einfriert. Die Opposition im Abgeordnetenhaus aus CDU, FDP und AfD hat angekündigt, dagegen im Wege von Normenkontrollanträgen beim Bundesverfassungsgericht und beim Berliner Verfassungsgerichtshof vorzugehen. Dabei könnte eine Frage sein, ob die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Mietrechts auch die Regulierung der Miethöhe umfasst. Es berichten taz (Martin Reeh), Tsp (Robert Kiesel) und lto.de. FAZ (Julia Löhr) und spiegel.de erläutern, was das neue Berliner Gesetz beinhaltet.

Die LTO-Presseschau:

Mietrecht: In der vergangenen Woche verabschiedete das Berliner Abgeordnetenhaus den sogenannten Mietendeckel. Eine Übersicht zu Regelungen und unmittelbaren Auswirkungen bringt die Samstags-taz-Berlin (Erik Peter). Peter Weber, als Sachbearbeiter im Wohnungsamt des Berliner Bezirks Pankow der "Erfinder" des Deckels, stellt die Samstags-taz-Berlin (Erik Peter) in einer Reportage vor. Der früher als Anwalt für Mietrecht in Karlsruhe Tätige gibt sich gegenüber angekündigten verfassungsgerichtlichen Auseinandersetzungen optimistisch. Insbesondere die Argumente gegen eine Landeskompetenz seien "bemerkenswert oberflächlich und schwach geblieben".

Horst Seehofer (CSU) dagegen hält den Deckel für verfassungswidrig und "weit über das Ziel" hinausschießend. In einem Interview der WamS (Michael Fabricius, Zusammenfassung) legt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dar, dass ein Wohnungsmarkt nach "rein kapitalistischen oder neoliberalen Regeln" nicht seinem Verständnis von sozialer Marktwirtschaft entspreche. Nach Maßnahmen wie der Verlängerung des Betrachtungszeitraums von Mietspiegeln fänden etwa Versuche, Wuchermieten zu unterbinden, seine Unterstützung. Bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus seien nach entsprechenden Grundgesetzänderungen "jetzt auch mal die Länder am Zug".

Die LTO-Presseschau:

BVerfG zum Berliner Mietendeckel: Das Bundesverfassungsgericht hat, wie lto.de meldet, einen Eilantrag gegen den in Berlin geplanten sogenannten Mietendeckel abgelehnt. Ein Eilantrag gegen ein Gesetz vor dessen Verkündung setze voraus, dass der Inhalt feststehe und die Verkündung unmittelbar bevorstehe. Da die Neuregelung bisher erst in zweiter Lesung beschlossen wurde, aber eine dritte Lesung auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses möglich sei, sei der Antrag verfrüht.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Mietendeckel Berlin: Nach Bericht der FAZ (Julia Löhr) rüsten sich die Bundestagsfraktionen von Union und FDP für eine Normenkontrollklage gegen den Berliner Mietendeckel "noch deutlich vor der Sommerpause". Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung der für den Deckel erforderlichen Kompetenz hält Julia Löhr (FAZ) in einem separaten Kommentar für "zweifellos berechtigt". Eine andere Frage sei indes die politische Opportunität, "der Unmut über den teils rasanten Anstieg der Mieten" habe "längst bürgerliche Kreise erreicht".

Die LTO-Presseschau:

Berliner Mietendeckel: Am gestrigen Sonntag ist in Berlin der Mietendeckel in Kraft getreten. Er friert die Mieten 2020 und 2021 auf dem Niveau des vergangenen Jahres ein und erlaubt von 2022 an Mietsteigerungen nur bis zu den vom Senat festgelegten Mietobergrenzen. Einen Überblick liefert zeit.de (Tina Groll). Die Sa-Welt (Michael Fabricius) schreibt ausführlich über bevorstehende juristische Auseinandersetzungen um das Gesetz und seine möglichen rechtlichen Schwachstellen.

Ich empfehle zur Rückwirkung wärmstens: BVerfG 5.3.2013 und BVerfG Kanalanschlussbeiträge November 2015 sowie BVerfG 10.10.12 - 1 BvL 6/07

Ich gehe nicht davon aus, dass das Berliner Gesetz an der Rückwirkung scheitert. 

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Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Berliner Mietendeckel: Bundestagsabgeordnete von Union und FDP haben beim Bundesverfassungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen den Berliner Mietendeckel gestellt. Das Land Berlin habe seine Befugnisse überschritten, weil das Mietrecht Sache des Bundesgesetzgebers sei. Zudem habe Berlin gegen den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 Grundgesetz) verstoßen. Es berichten SZ (Robert Roßmann), Hbl (Heike Anger/Silke Kersting) und lto.de (Annelie Kaufmann).

Die LTO-Presseschau:

VerfGH Berlin – Mietendeckel: Die Fraktionen der FDP und CDU im Berliner Abgeordnetenhaus haben wie angekündigt Klage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof gegen den Mietendeckel eingereicht, der im Februar in Kraft trat. FDP und CDU/CSU im Bundestag hatten bereits am 6. Mai einen Normenkontrollantrag in Karlsruhe auf den Weg gebracht. lto.de, zeit.de und faz.net berichten.

Die LTO-Presseschau:

VerfGH Bayern – Mietenstopp: Am morgigen Donnerstag verkündet der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die vom Innenministerium des Freistaats bestrittene Zulässigkeit des Volksbegehrens "Sechs Jahre Mietenstopp". Ob ein Land die Gesetzgebungskompetenz für derartige Regelungen besitze, sei auch und insbesondere hinsichtlich des Mietendeckels in der Hauptstadt umstritten, schreibt lto.de (Christian Rath) und stellt die beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängigen Verfahren vor. Die jetzt anstehende bayerische Entscheidung entfalte "natürlich keine rechtliche oder politische Bindungswirkung" für den Berliner Streit, könnte aber einen Fingerzeig bieten und je nach Ausgang auch eine Diskussion über einen bundesweiten Mietenstopp einläuten.

Die LTO-Presseschau:

BayVerfGH zum Volksbegehren "Mietenstopp": Das Volksbegehren "Sechs Jahre Mietenstopp" ist unzulässig. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof und berief sich dabei im Wesentlichen darauf, dass dem Land die Gesetzgebungskompetenz für die Materie fehle. Ziel des Volksbegehrens war es, es den Vermietern in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt sechs Jahre lang zu verbieten, die Miete zu erhöhen. Der BayVerfGH schloss sich in der Begründung dem Bayerischen Innenministerium an, welches das Volksbegehren zuvor ebenfalls für unzulässig erklärt hatte. Neben der fehlenden Gesetzgebungskompetenz verwies der Verfassungsgerichtshof auf die Sperrwirkung vorhandener bundesgesetzlicher Regelungen wie etwa der Mietpreisbremse, so lto.de (Hasso Suliak). Die Bayerische SPD prüfe nun eine Verfassungsbeschwerde. U.a. die BadZ (Christian Rath) berichtet ebenfalls.

Stephan Handel (SZ) findet, dass der BayVerfGH die Frage der Zulässigkeit "jedenfalls als offen" hätte bezeichnen können. Würde das Bundesverfassungsgericht nämlich die Kompetenz Berlins für das dortige Mietendeckel-Gesetz feststellen, hätte man in Bayern flexibler darauf reagieren können.

Wer im Berliner Senat eine Übertragbarkeit auf das in Berlin geltende Gesetz zum Mietendeckel annimmt, hat die taz (Gareth Joswig) zusammengetragen. Sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Berliner Landesverfassungsgericht laufen diesbezügliche Verfahren. Die Welt (Michael Fabricus) berichtet in dem Zusammenhang über Landesverordnungen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die der Umsetzung der Mietpreisbremse dienten und nun jeweils kürzlich gerichtlich für ungültig erklärt wurden.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG/VerfGH Berlin – Berliner Mietendeckel: Der Berliner Senat hat laut lto.de beim Landesverfassungsgericht angeregt, das dortige Verfahren um den Berliner Mietendeckel auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Geklagt hatten die Fraktionen von CDU und FDP im Abgeordnetenhaus. Beim Bundesverfassungsgericht sind ein abstrakter Normenkontrollantrag der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP sowie mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.

 

 

Die LTO-Presseschau:

LG Hannover zu Mietpreisbremse: Die vor dreieinhalb Jahren in Niedersachsen eingeführte Mietpreisbremse ist laut einem Hinweis des Landgerichts Hannover wohl ungültig, so lto.de. Nach der Mietpreisbremse darf der Preis für Neuvermietungen nur zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wie aus der kurzen Verhandlung am LG hervorging, halten die Richter die Verordnung aber für nicht ausreichend begründet. Vom niedersächsischen Bauministerium wird bereits an einer neuen Verordnung gearbeitet.

Die LTO-Presseschau:

LG Hannover zu Mietpreisbremse: Die 2016 in Niedersachsen per Landesverordnung eingeführte Mietpreisbremse ist unwirksam, da sie damals nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Dies entschied laut LTO das Landgericht Hannover. Das Land arbeite bereits an einer neuen Verordnung. 

Die LTO-Presseschau:

LG Berlin zum Mietendeckel: Das Landgericht Berlin hält den Berliner Mietendeckel für verfassungsgemäß. Das meldet LTO. Allerdings gelte das gesetzliche Verbot einer höheren Miete als der am Stichtag des 18. Juni 2019 erst ab dem 23. Februar 2020, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, und nicht bereits ab dem Stichtag.

Die LTO-Presseschau:

BayVerfGH zu Volksbegehren "Mietenstopp": In einem Gastbeitrag für den Recht und Steuern-Teil der FAZ bezeichnet Rechtsanwalt Joachim Wichert die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "Sechs Jahre Mietenstopp" für "überzeugend begründet". Das Gericht habe mit jenen argumentiert, die eine landesrechtliche Zuständigkeit für derartige Vorhaben bestreiten. Damit sei "das Eis" für den Berliner Mietendeckel "noch dünner geworden".

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Mietenstopp: Die Initiatoren des bayerischen Volksbegehrens "Sechs Jahre Mietenstopp" haben, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren für unzulässig erklärt hatte, nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, wie LTO und die SZ im Bayern-Teil berichten. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Rechten aus Art. 3 I und Art. 101 I 2 Grundgesetz verletzt, da der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren entweder zulassen oder die Frage nach der Landeskompetenz für einen Mietenstopp dem Bundesverfassungsgericht hätte vorlegen müssen. 

Die LTO-Presseschau:

Mietendeckel Berlin: Wie eine neue Studie laut FAZ und spiegel.de herausfand, hat der Berliner Mietendeckel die Marktmiete fast halbiert. Manche Vermieter halten nun in Mietverträgen sowohl die Miete mit Mietendeckel als auch die Miete fest, die sie ohne die Regelung verlangen würden, um im Falle von deren Verfassungswidrigkeit von den Mietern hohe Nachzahlungen zu fordern. Der Berliner Mieterverein hält jedoch unterschiedliche Mietpreise in Mietverträgen für rechtswidrig. 

Die LTO-Presseschau:

Schattenmieten: Die SZ (Thomas Öchsner) beschäftigt sich mit der aktuellen Praxis vieler Vermieter, zwei Miethöhen zu vereinbaren, die niedrigere Summe beachte den Berliner Mietendeckel, die viel höhere Summe soll gelten, falls ein Verfassungsgericht den Mietendeckel beanstandet. Eigentümerverbände halten die Praxis für zulässig, Mietervertreter halten sie für rechtswidrig. 

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