Innerörtlicher Rotlichtverstoß: Ausführungen im Urteil zur Gelblichtdauer nicht nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.09.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|6467 Aufrufe

Innerhalb geschlossener Ortschaften bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist die Gelblichtdauer immer 3 Sekunden. EIGENTLICH! Natürlich kann es Anlass geben, die Länge zu prüfen. Ohne irgendwelche erkennbare/geltend gemachte Besonderheiten muss das Urteil aber hierzu keine Ausführungen enthalten:

 

 

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

 Die Anforderungen an ein einen Rotlichtverstoß ahndendes Urteil sind geklärt. Es gilt: Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenem Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil hier grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung ermöglicht (vgl. Senat VRS 135, 98).

 Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

KG Beschl. v. 24.7.2019 – 3 Ws (B) 243/19, BeckRS 2019, 18056

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4 Kommentare

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Und jetzt warten wir auf das Verfassungsgericht. Eigentlich könnte doch jede Ampelanlage ein Protokoll ihrer Schaltvorgänge für ein Jahr speichern? ;-)

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Gibt es nicht auch Spiegelungen der tiefstehenden Sonne, die eine Ampelschaltung vortäuschen, besonders, wenn die Ampelaufsteller keine gültigen Schulungen nachweisen können und alle Wartungsunterlagen der Ampeln nicht vollständig geführt werden sollten bei den Verkehrsbehörden, die diese auf Verlangen zur Prüfung einer effektiven Verteidigung an Gutachter der Verteidigung herauszugeben haben? Da gibt es also noch eine Lücke, nicht nur an der Saar.

Wenn man bedenkt, dass die Gelbphase für die meisten Rotlichtverstöße die ausschlaggebende Phase ist, innerhalb derer die Reaktion rechtzeitig stattfinden muss, ist das höchst bemerkenswert. Wenn man z. B. gerade noch in den Rückspiegel geschaut hat, sind die üblichen drei Sekunden verdammt knapp. Immerhin wird die Gelbzeit ja auch nicht ohne Grund gemessen.

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Mit ein wenig Vorausschau weiß ein Verkehrsteilnehmer recht gut, ab wann er jederzeit mit Gelb bzw. Rot zu rechnen hat. Bei fast allen Ampeln innerorts kann ich es mit einem kurzen Blick auf die Fußgängerampel, die den parallel laufenden Fußgängerverkehr regelt, recht gut vorhersehen. Darauf muss ich mich nicht mal konzentrieren. Bei den Ampeln auf meinem täglichen Weg weiß ich es auf die Sekunde genau.

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