OLG Brandenburg: Poliscan bleibt standardisiertes Messverfahren!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.10.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht26|8592 Aufrufe

Die Praxis treibt natürlich auch hinsichtlich anderer Messverfahren als S 350 die Frage des Umgangs mit der Entscheidung des SaarlVerfGH um. Jedenfalls Poliscan ist ok. Meint jedenfalls das OLG Brandenburg. Dabei setzt es sich aber nicht richtig mit dem SaarlVerfGH auseinander. Dort waren ja auch keine konkreten Messfehler ersichtlich, soweit ich die Entscheidung verstanden habe:

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. März 2019 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 Gründe: 

 Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. Mai 2019 und vom 5. August 2019.

 Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 21. August 2019 lediglich Folgendes:

 Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit seiner Entscheidung vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtfigur des „standardisierten Messverfahrens“ (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht in Frage gestellt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan speed handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. November 2016, 2 Ss OWi 1164/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016, 2 OWi 4 SsRS 128/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Mai 2014, 1 SsBs 41/13; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 2014, 1 RBs 50/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09, 178/09 I, OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010, 2 Ss-OWi 236/10; jew. zit. nach juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. August 2019; (1Z) 53 Ss-OWi 272/19 (233/19); vom 12. Januar 2019; (1 Z) Ss-OWi 34/19 (33/19); vom 4. Februar 2015, 1 Z (53 Ss-OWi 10/15) 20/15; vom 13. November 2014, 1 Z (53 Ss-OWi 553/14) 306/14; vom 11. April 2011, 1 Ss-OWi 36 B/11; vom 25. Februar 2010, 1 Ss-OWi 28 B/10; vom 10. März 2010, 1 Ss-OWi 48 Z/10). Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 betrifft Fragen der Nachprüfung des Messverfahrens, die vorliegend jedoch irrelevant sind, da konkrete Messfehler nicht ersichtlich waren. Die von dem Betroffenen „ins Blaue“ hinein aufgestellten Behauptungen konnten in der Hauptverhandlungen widerlegt werden (Bl. 4 UA); einem bloßen Beweisermittlungsantrag brauchte das Bußgeldgericht nicht nachzugehen.

 Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, dass nach der BußgeldkatalogVO lediglich eine Geldbuße von 85,00 € angedroht sei (S. 3 Begründungsschrift), ist dies unzutreffend (vgl. Nr. 11.3.7 Tab. 1 Anh. BKatV).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.8.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19), BeckRS 2019, 19495

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

26 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Richter haben sich mal wieder nicht mit dem Urteil auseinandergesetzt bzw es nicht verstanden. was hier gefordert wird, nämlich das Vorbringen konkreter Messfehler, ist ohne die Rohdaten generell unmöglich.

Ich frage mich beim Lesen solcher Urteile immer, ob die Richter zu blöd sind, um die technische Erforderlichkeit der Prüfbarkeit einer Messung  zu verstehen oder ihnen einfach nichts anderes einfällt, um klarzustellen, dass sich ein aus ihrer Sicht Betroffener gefälligst mit dem Mesergebnis zufriedenzugeben und die Klappe zu halten hat.

Spätestens seit dem Problem des Einseitensensors mit LED-Lichtern sollte selbst den technisch unbegabtesten Richtern klar sein, dass es trotz sorgfältigster Prüfungen Situationen geben kann, in denen ein Messystem nicht ordentlich funktioniert und dass man diese Fehlfunktionen eben nur über die Auswertung der Rohdaten nachweisen kann.

Die Richter im Saarland haben das zumindest verstanden. Die wollten das aber auch verstehen.....

0

Ich denke schon, daß die Richter verstanden haben, daß es rein theoretisch Fehler geben kann.

Aber als Juristen haben sie formalrechtlich entschieden, auch um mal noch einen Damm zu errichten gegen uferlose weitere Einsprüche in anderen Bundesländern außerhalb des Saarlandes.

0

Das Problem ist, dass es Fehler nicht nur rein theoretisch, sondern trotz "umfassendster Prüfung" durch die PTB auch praktisch geben kann. Beispiele sind die Stufenprofilmessung bei der ersten Generation der Handlasergeräte, die bei der Zulassung (warum auch immer) nicht berücksichtigte Schräglage von Provida-Motorrädern oder auch die jetzt aktuellen Probleme des eso-Geräts mit LED-Scheinwerfern.

Aber klar, wenn man formalrechtlich entscheidet, lieber ein paar Betroffene zu Unrecht zu verurteilen, anstatt eine Messung wirklich zu prüfen (was bei den stark softwarelastigen Messgeräten nur mit den Rohdaten geht),  ist das auch ein Standpunkt. Nur sollte man den Standpunkt, dass man “uferlose weitere Einsprüche“ befürchtet, dann auch so klar vertreten, dass alle verstehen, worum es einzig und allein geht.

Ganz unabhängig davon, dass es für Nichtjuristen wohl kaum zu verstehen ist, dass man aufgrund der Handhabbarkeit bereit ist, in Einzelfällen Fehlurteile hinzunehmen. Und das nur, weil man die Prüfbarkeit für nicht erforderlich hält.

0

Da muß ich Ihnen aber widersprechen, denn gerade Nichtjuristen doch wissen, daß überall Fehler passieren können, weil auch Fehlurteile systemimmanent sind, trotz gewissenhafter Arbeit.

0

Wer als Jurist aber noch glaubt, Fehlurteile lassen sich gänzlich ausschließen, der lebt nicht in einer realen Welt.

Auf die hier maßgeblichen Meßverfahren angewandt, auch in Zukunft wird es noch konstruierbare Fälle geben, die nicht allen denkbaren Anforderungen genügen werden. So wie es auch Fehler in Rechenanlagen gab, die singulär auftraten, z. b. bei einem zu hohen Störimpuls von außen auf elektronische Bauteile.

0

Es scheint schon bitter zu sein, sich mit der realen Welt von Nichtjuristen befassen zu müssen, aber so einen Terz wegen Bußgelder und höchstens Fahrverbote zu machen bei einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen, ist m.E. nicht mehr angemessen. Aber wer sich als Anwalt darauf spezialisiert hat bei seiner Akquise, dem könnten ja einige Felle wegschwimmen, wenn es eine Entscheidung des BVerfG noch dazu gibt, auch zu den freizugebenden Rohdaten der Meßgeräte.

0

Mir fehlt auch das Verständnis, daß das BVerG nicht endlich sich der Sache mit den standardisierten Meßverfahren bundeseinheitlich mal abschließend noch annimmt, damit wenigstens die Rechtseinheit wieder im Bund hergestellt wird.

0

Das Bundesverfassungsgericht kann sich nicht einfach mal so "endlich mal der Sache bundeseinheitlich abschließend noch annehmen". Das Bundesverfassungsgericht hat kein Selbstzugriffsrecht. Voraussetzung ist ein ordentlich begründeter Antrag eines selbstbetroffenen Beschwerdeführers, der viel Geld kostet, weil das kein Anwalt ohne Gebührenvereinbarung macht, weil die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt und weil 97 % aller Verfassungsbeschwerden ohnehin erfolglos sind, und wenn doch, dann erst nach vielen Jahren, wenn kein Hahn mehr danach kräht. Wer das trotzdem unternimmt muss schon sehr hart im Nehmen sein...

0

weil das kein Anwalt ohne Gebührenvereinbarung macht

Oder weil sich ohne eine Entscheidung des BVerfG immer weiter Mandanten dazu verleiten lassen, teure Dienste von Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen und damit eine nette Einnahmequelle dann wegfiele.

0

"Eine Verfassungsbeschwerde mal wegen Art. 33 Abs. 1 GG erheben." ...

Und eine Mißbrauchsgebühr riskieren!

Hier geht es lt. OLG um den Sachverhalt. Da kann weder eine Revisionsinstanz viel dran rumwerkeln, noch ein Verfassungsgericht. Wenn Meßfehler nicht behauptet oder die Behauptung nicht vernünftig dargestellt wurde, braucht man halt die Rohdaten auch nicht.

0

"Eine Verfassungsbeschwerde mal wegen Art. 33 Abs. 1 GG" dürfte jedenfalls unschädlich sein, wenn inhaltlich in Anlehnung an die Entscheidung des SaarlVerfGH die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung gerügt wird.

0

In § 13 des BVerfGG sind ja auch noch einige Möglichkeiten auch für andere, als für den "jedermann" des Art. 103, Abs. 1 des GG, angegeben.

0

Da bei erhöhten Geschwindigkeiten ja auch mehr schädliche Emissionen wie Kohlendioxid, Reifen- und Bremsenabriebe außerdem generiert werden, auch der Straßenbelag stärker abgerieben wird beim Beschleunigen und Bremsen, könnten Landesregierungen, die Bundesregierung, Abgeordente, oder die Deutsche Umwelthilfe ja zum Beispiel auch mal sich der Sache noch annehmen gemäß dem o. g. § 13 des BVerfGG. Da sehe ich noch viel Raum für zukünftige Aktivitäten.

0

Den Bund der Steuerzahler könnte ich auch noch erwähnen, da Richterarbeit aus dem Staatssäckel, also von allen Steuerzahlern, immer noch bezahlt wird.

0

Übrigens werden auch Laserstörgeräte angeboten, und damit werden auch einige Fahrer schon unterwegs gewesen sein. Damit muß ja auch noch gerechnet werden. Kostet ja nur 1 Punkt und 75 € Bußgeld, wenn man damit erwischt wird. Einzug des Geräts ist dabei möglich. Das  Genevo FF2 z.B. gibt es für 429 € frei Haus.

0

Auch für das ESO 3.0 werden Störgeräte angeboten, siehe "Einseitensensor es 3.0 Lichtschrankenstörer ESOGuard 3.0 Dual", das sollten m.E. auch die Juristen berücksichtigen, die eine Fehlerlosigkeit der Meßgeräte verlangen.

0

Den von Ihnen mehrfach hergestellten Argumentationszusammenhang von Messgeräten und Störgeräten verstehe ich nicht. 

0

Solange es Messungen solch technisch anspruchvollen Art gibt und Störgeräte ebenfalls, sind doch prinzipiell Störimpulse möglich, die Messungen unmöglich machen oder auch nur verfälschen können, auch durch Reflexionen, die dann von ganz anderen Fahrzeugen stammen, die gerade nicht vollständig erfasst werden vom Meßgerät. Diese gepulsten LEDs an einem Fahrzeug wirken ja schon wie ein Störsender für ein Fahrzeug beim ESO 3.0.

0

Findige Ausrüster könnten ja auch noch auf die Idee kommen, die LED-Leuchten extra dementspechend zu manipulieren für das ESO 3.0.

Laserstörimpulse aus der Gegenrichtung der überwachten Spuren dürften ja auch Reflexionen erzeugen auf der anderen, überwachten Seite. Jenoptik ist jedenfalls schon sehr lange über dem vorher angekündigten Zeitrahmen, warum das aber so ist, wurde noch nicht kommuniziert.
 

0

Ich gehe davon aus, daß eine vollständige Einsicht in sämtliche Rohmeßdaten sich mit der Wahrung legitimer Geschäftsgeheimnisse nicht vertragen könnte und den Störsender-Firmen weitere Angriffsmöglichkeiten eröffnen würde.

Die Allgemeinheit hat ein legitimes Interesse an der Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften, der Einzelne hat ein legitimes Interesse an einem fairen Verfahren. Eine Perfektion in der Erfüllung aller widerstreitender Interessen ist schlicht nicht möglich.

Und daher meine ich, daß die Sache auch noch an das BVerfG gehen sollte.

0

Zum Saarland und dem Poliscan von Vitronic eine Meldung vom 19. September 2019:

"Achtung Autofahrer: Saar-Blitzer ab sofort teilweise wieder in Betrieb"

https://breaking-news-saarland.de/achtung-autofahrer-saar-blitzer-ab-sofort-teilweise-wieder-in-betrieb/

Eine PM von Jenoptik vom 9. Juli 2019:

"Ge­schwin­dig­keits­mes­sung mit Laserscanner TraffiStar S350: Stellungnahme zum Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes"

https://www.jenoptik.de/presse/pressemitteilungen/2019/07/09/messungen-mit-traffistar-s350

0

0
Eine neue Meldung:   OLG Frankfurt am Main: Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister ist unzulässig
  • zu OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19

Quellen:

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg-frankfurt-am-main-uebertragung-d...

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-2ss-owi942-19-ueber...

Der focus nahm das auch bereits zum Anlaß, gleich so zu spekulieren: "Blitzer-Urteil: Sind Millionen von Knöllchen jetzt ungültig?"

https://www.focus.de/auto/news/urteil-des-olg-frankfurt-private-firmen-d...

Kommentar hinzufügen