Transparenzregister: Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zur Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 13.09.2019

Die Bundesratsausschüsse für Inneres, Finanzen, Recht und Wirtschaft haben in einer gemeinsamen Empfehlung an das Bundesratsplenum vom 9. September 2019 verschiedene Änderungen bei der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen – darunter auch in Bezug auf die Vorschriften zum Transparenzregister. Mit ihren Vorschlägen knüpfen die Ausschüsse an den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31. Juli 2019 an (hierzu bereits mein Beitrag vom 2. August 2019).

In Bezug auf das Transparenzregister sprechen sich die Ausschüsse insbesondere für folgende Änderungen aus:

  • Meldepflicht für ausländische juristische Personen mit deutschem Immobilieneigentum (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG-E): Die bislang nur für deutsche Gesellschaften und juristische Personen vorgesehene Pflicht zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister soll auf alle ausländischen juristischen Personen erstreckt werden, die (i) Eigentümer einer deutschen Immobilie sind, (ii) sich als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen wollen, (iii) ein sonstiges dingliches Recht an einer deutschen Immobilie halten oder (iv) sich als Inhaber eines solchen Rechts ins Grundbuch eintragen lassen wollen. Umfasst wären damit z. B. auch Gläubiger von Grundschulden. Begründet wird die vorgeschlagene Ausweitung mit einem erhöhten Geldwäscherisiko im Immobiliensektor und Ermittlungsschwierigkeiten bei internationalen Unternehmensgeflechten.
  • Gebührenfreie Einsicht ins Transparenzregister für geldwäscherechtlich Verpflichtete (§ 24 Abs. 2 S. 3 GwG-E): Die künftig erweiterte Pflicht geldwäscherechtlich Verpflichteter, bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen auch ohne tatsächliche Notwendigkeit Einsicht ins Transparenzregister zu nehmen und auffallende Unstimmigkeiten zu melden, dient nach Ansicht der Ausschüsse in erster Linie dem öffentlichen Interesse. Insoweit sei eine kostenfreie Einsichtnahme gerechtfertigt.

Die Empfehlungen werden voraussichtlich am 20. September 2019 im Bundesratsplenum beraten. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird unverändert zum 1. Januar 2020 erwartet, also kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Januar 2020. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

***Update: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 20. September 2019 (BR-Drs. 352/19) die beiden oben genannten Punkte unverändert beschlossen.***

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