Waschstraße: Kein Betrieb des Fahrzeugs, wenn es auf einem Förderband durchtransportiert wird

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.10.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2188 Aufrufe

Das OLG Koblenz hat sich mit der Frage der Haftung bei einem Schaden in einer Waschstraße befassen müssen. Das fragliche Fahrzeug war durch die Waschstraße transportiert worden, nicht selbst gefahren. Das OLG meint (nachvollziehbar): "Betrieb" eines Fahrzeugs ist das nicht!

 

1. Wird ein Pkw auf dem Förderband einer Waschstraße transportiert, ohne dass der Motor des Pkw gestartet ist, befindet sich der Pkw nicht im Betrieb, so dass eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ausscheidet. In dieser Phase ist der Pkw von seiner eigentlichen Funktion als Fahrzeug vollständig losgelöst und mit jedem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der in gleicher Weise automatisch weitertransportiert und bewegt wird.

 2. Kommt es beim Transport von mehreren Pkw auf dem Förderband einer Waschstraße zu einem Hindurchziehen der Mitnehmrolle unter dem vorderen Pkw und betätigt daraufhin der „Fahrer“ des nachfolgenden Pkw zur Vermeidung eines „Auffahrunfalls“ die Bremse, wodurch es zu einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Waschautomaten kommt, scheidet eine Verschuldenshaftung des vorderen „Fahrers“ aus, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Fußbremse oder auch die Parkbremse seines Fahrzeugs aktiviert hat und keine weiteren auf ein schuldhaftes Fehlverhalten hindeutenden Umstände vorgetragen werden. 

OLG Koblenz Beschl. v. 5.8.2019 – 12 U 57/19, BeckRS 2019, 18385

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