Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|8215 Aufrufe

Zum Arbeitslohn können auch Sachbezüge hinzutreten, die unter bestimmten Voraussetzungen auch zu versteuern sind. Man denke etwa an die Überlassung von Dienstwagen zum Privatgebrauch. Auch das Anbieten kostenloser Mahlzeiten kann das Finanzamt auf den Plan rufen. Mit einer solchen Fragestellung hatte sich vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17, DStR 2019, 1961) zu befassen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

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1 Kommentar

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 Dr. Egon Peus kommentiert am Mi, 2019-09-25 10:49 PERMANENTER LINK

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Nach normalem Empfinden eine überzeugende Entscheidung. Freilich - wer Deutschland sich nicht anders als EUlich denken kann - mehr bekommt man bei einem französischen Frühstück wohl nicht. 

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