Darf gegen den Regensburger Oberbürgermeister ein zweiter Prozess geführt werden?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.10.2019

Derzeit findet in Regensburg eine zweite Hauptverhandlung gegen den (suspendierten) Oberbürgermeister Wolbergs (im weiteren OB) der Stadt statt. Vorgeworfen wird ihm und anderen Mitangeklagten wiederum die Gewährung bzw. Annahme von Spenden (vgl. Regensburg Digital ). Er soll als Amtsträger diese Spenden jeweils auf seine Dienstausübung bezogen angenommen haben (Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung) oder diese seien sogar mit dienstpflichtwidrigen Handlungen verknüpft gewesen (Bestechlichkeit/Bestechung).

Da die Vorwürfe ähnlich denjenigen sind, die im ersten Prozess behandelt wurden und denselben Zeitraum betreffen, war schon im Zwischenverfahren der Einwand der verfahrenshindernden Rechtshängigkeit derselben Tat erhoben worden. Die jetzt verhandelnde 5. Strafkammer hatte sogar die Eröffnung abgelehnt, so dass erst das OLG Nürnberg auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet hatte (vgl. hierzu meinen Beitrag vom März 2019).

Selbstverständlich wurde nun am 1.10.2019 (erster Verhandlungstag) von der Verteidigung des OB dieses Verfahrenshindernis geltend gemacht und eine Einstellung des Verfahrens (§ 260 III StPO) beantragt. Kommentare, wie sie vereinzelt zu lesen waren, die diesen Vorstoß der Verteidigung kritisierten, sind nicht berechtigt: Selbstverständlich MUSS die Verteidigung im Interesse ihres Mandanten diesen Antrag stellen, alles andere wäre ein (sogar grober) Verteidigungsfehler.

Eine Einstellung beträfe nur das Verfahren gegen den OB, nicht aber die Mitangeklagten. Gegen diese ist ja bislang noch kein Verfahren geführt worden, so dass „ne bis in idem“ (Art. 103 III GG) bei ihnen keine Rolle spielt. Deshalb sollte man auch nicht davon sprechen oder schreiben, der zweite Prozess werde „platzen“, sollte das Gericht dem Antrag der Verteidigung folgen. Der Prozess gegen die Mitangeklagten wird dann weitergeführt.

Der Einwand der Verteidigung beruht darauf, dass die jetzt angeklagte Tat schon im vorherigen Prozess behandelt worden sei, so dass dieser zweite Prozess einen Verstoß gegen „ne bis in idem“ darstelle.

Im Kern geht es um die – sehr umstrittene Frage – wann „dieselbe prozessuale Tat“ vorliegt (Art. 103 III GG, § 264 StPO). Dies ist bekannterweise nicht dieselbe Frage wie die nach den „Konkurrenzen“  (Tateinheit oder Tatmehrheit nach §§ 52, 53 StGB). „Eine“ prozessuale Tat kann auch vorliegen, wenn materiellrechtlich mehrere Taten anzunehmen sind, nämlich wenn es sich nach Tatort, Tatzeit, Tatobjekt und Angriffsrichtung um einen „einheitlichen Lebensvorgang“ handelt, dessen „getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde“ (BGHSt 41, 385, 388 u.a.). Allerdings stimmen die meisten zu, dass es zumindest ein starkes Indiz für „eine" prozessuale Tat ist, wenn materiell-strafrechtlich Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt. Mit dieser Argumentation beruft sich wohl die Strafverteidigung vor allem darauf, dass durch die mehreren Anklagen ein tateinheitliches Geschehen auseinandergerissen werde. So wird von der Verteidigung argumentiert, die vorgeworfenen Vorteilsgewährungen aus dem ersten Prozess seien jeweils als tateinheitlich mit Verstößen gegen das PartG aufzufassen gewesen. Mit seinen ihm im ersten Prozess vorgeworfenen Handlungen solle der (noch nicht rechtskräftig) verurteilte Unternehmer T. jeweils tateinheitlich auch unrichtige Rechenschaftsberichte an den Bundestagspräsidenten „bewirkt“ haben. In denselben Rechenschaftsberichten (jährlich einer) seien jedoch auch die nun im neuen Prozess verhandelten Spenden genannt worden. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den angeklagten Vorwürfen der Spendenannahme mit evtl. Verstößen gegen das PartG für seinen Mandanten um jeweils einheitliche Lebensvorgänge handele, die bereits rechtshängig seien. Deshalb dürften diese Vorwürfe nicht erneut gegen seinen Mandanten verhandelt werden, auch wenn es in den jetzigen Vorwürfen um andere Spender, andere Spenden und inhaltlich andere Unrechtsvereinbarungen gehe. Ausdrücklich verneint die Verteidigung eine Parallelität zu anderen Fällen, in denen der BGH bislang die prozessuale Tateinheit verneint hat (etwa bei Dauerdelikten oder bei Organisationsdelikten).

Allerdings hat das OLG Nürnberg am 16. April 2019 dieser Sichtweise widersprochen und ausgeführt (lt Pressemitteilung):

„dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in der ursprünglichen Anklageschrift mit denjenigen in der weiteren Anklageschrift nicht durch - so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft - unrichtige Deklarierung der Spenden in Rechenschaftsberichten so miteinander verknüpft seien, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörigen Geschehens führen würde. Im Gegenteil: Es würden unterschiedliche Lebenssachverhalte mit anderen Tatzeiten, Tatorten und Tatgegenständen unnatürlich vereinigt, wenn man der Ansicht der Kammer folgen würde. Nach den Anklagevorwürfen handele es sich um verschiedene Vorteilsgeber, von denen der Angeklagte jeweils Zuwendungen gefordert habe bzw. sich habe versprechen lassen.“

Der Einwand der Verteidigung dürfte das Gericht gehörig zum Nachdenken bringen. Man muss allerdings - wie schon oben bemerkt - im Auge behalten, dass materiellrechtlicher Handlungs- und prozessualer Tatbegriff nicht übereinstimmend beurteilt werden müssen. Das Reichsgericht meinte sogar, beide hätten „nichts gemein“ (RGSt 61, 314 (317)). Gerade bei solchen Fragestellungen gibt es eine Fülle von umstrittenen Entscheidungen (auch der verschiedenen Senate des BGH) und es lässt sich daher auch kaum eine „herrschende Meinung“ feststellen. Für den vorliegenden Fall dürfte wohl auch zu berücksichtigen sein, ob aus der Handlungseinheit zwischen Vorteilsgewährung und dem „Bewirken unrichtiger Angaben“ i.S.d. § 31d Abs.1 Nr.1 Alt.1 PartG auf der Spenderseite notwendig auch eine Handlungseinheit auf der Seite des Vorteilsannehmenden folgt. Eine Vorhersage, wie nun entschieden wird, wage ich jedoch nicht.

Einen sehr spannenden Überblick über die Grundlagen der Streitfrage gibt Beulke in der Festgabe für den BGH IV, (2000), S. 781 ff. Dort heißt es im Fazit:

„Es gibt in dieser Streitfrage keinen „Königsweg“. weder der BGH noch die umfangreiche Literatur haben die Quadratur des Kreises finden können – sowohl die „prozessuale“, als auch die „materiell-rechtliche“ Lösung weisen erkennbar Schwächen auf. (…) Die Zukunft der Entwicklung des Tatbegriffs bleibt weiterhin spannend und der BGH wird auch in den nächsten Jahrzehnten seines Bestehens auf diesem Feld ausreichend zu tun haben“.

„Zu tun haben“ wird der BGH möglicherweise auch mit der jetzt zu treffenden Entscheidung der Strafkammer des LG Regensburg, wenn entweder die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung die Revisionsinstanz anruft.

Update (16.10.2019)

Heute hat die Strafkammer den Antrag, das Verfahren einzustellen, abgelehnt.

Auf Regensburg Digital heißt es zur Begründung des Gerichts:

"Die Kammer sei zwar nicht an die Entscheidung des Oberlandesgerichts gebunden, so Georg Kimmerl. Auch seien die Argumente der Verteidigung rechtlich durchaus vertretbar. Allerdings habe die Kammer das Recht anzuwenden. „Und die Rechtsanwendung wird durch Gerichtsentscheidungen präzisiert.“ Eben durch jene des Oberlandesgerichts Nürnberg, der übergeordneten Instanz, deren „ausführlich begründeter“ Auffassung man sich anschließe – zumindest „zum jetzigen Zeitpunkt“. Eine Einstellung könnte insofern nach wie vor, auch noch im Urteilsspruch, erfolgen."

In der Verhandlung folgte seitens der Verteidgung des OB prompt die Ablehnung der drei Berufsrichter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung wurde geäußert, es sei „völlig unklar“, warum die 5. Strafkammer die vorherige Rechtsauffassung aufgegeben habe, denn dies sei weder ausreichend begründet noch habe die Kammer sich hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Quelle: Regensburg Digital).

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30 Kommentare

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Siehe auch:

https://www.regensburg-digital.de/wolbergs-korruptionsprozess-olle-kamellen-und-eine-neue-gangart/01102019/

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Die LTO-Presseschau:

LG Regensburg – Oberbürgermeister: community.beck.de (Henning Ernst Müller) wirft angesichts eines kürzlich begonnenen Gerichtsverfahrens wegen Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit vor dem Landgericht Regensburg gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt die Frage auf, ob wegen der Ähnlichkeit mit einem früheren Verfahren der Prozess gegen den "ne bis in idem"-Grundsatz (Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz) verstößt. Maßgeblich ist dabei, wann "dieselbe prozessuale Tat" im Sinne von Art. 103 GG vorliegt. In dieser Frage gibt es keine "herrschende Meinung". Auch der Autor möchte sich nicht auf einen Verfahrensausgang festlegen.

Die LTO-Presseschau:

LG Regensburg – Korruption: Im Lokalteil der SZ (Andreas Glas) wird über einen erneuten Prozess gegen Regensburgs suspendierten Oberbürgermeister Joachim Wolbergs wegen möglicher Vorteilsnahme im Zusammenhang mit Bauunternehmen berichtet, wobei dessen Verteidiger beantragt hatte, die drei Berufsrichter der fünften Strafkammer wegen Befangenheit abzusetzen: Diese folgten lediglich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg. Die Kammer hatte zunächst entschieden, dass sämtliche Anschuldigungen im ersten Prozess abgeurteilt wurden. Diese Entscheidung wurde allerdings durch das Oberlandesgericht Nürnberg aufgehoben und damit begründet worden, die unterschiedlichen Anklagen enthielten unterschiedliche Vorwürfe.

Neues aus dem Regensburger Sitzungssaal 104:

PodcastRieger-Anklage: Ist Richterin befangen?

Quelle: https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg/wolbergs-nachrichten/rieger-anklage-ist-richterin-befangen-23476-art1868409.html

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller, dürfen wir spätestens nach Abschluss aller dieser Anklagen, auch der neuen, mit einer rechtlichen Bewertung Ihrerseits rechnen?

Beste Grüße
 

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"Rüffel für Wolbergs: „Nicht in diesem Ton!“"

https://www.regensburg-digital.de/rueffel-fuer-wolbergs-nicht-in-diesem-ton/15012020/

"Eisige Mienen nach Wolbergs-Sätzen"

https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg/wolbergs-nachrichten/eisige-mienen-nach-wolbergs-saetzen-23476-art1873589.html

"Mehr Zeugen im Wolbergs-Prozess geladen

Mit einem Urteil in dem Korruptionsverfahren vor der Wahl wird es knapp."

https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg/wolbergs-nachrichten/mehr-zeugen-im-wolbergs-prozess-geladen-23476-art1874766.html

"Wolbergs fällt mit Antrag auf Befangenheit durch"

https://www.sueddeutsche.de/bayern/regensburg-wolbergs-faellt-mit-antrag-auf-befangenheit-durch-1.4775858

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Dazu ein Kontrastprogramm außerhalb des Sitzungssaals 104: „Ich denke schon, dass ich bewiesen habe, dass ich es kann.“

https://www.regensburg-digital.de/ich-denke-schon-dass-ich-bewiesen-habe-dass-ich-es-kann/27012020/

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Liegt die Urteilsbegründung für den Prozeß Wolbergs I eigentlich schon vor? Ist es irgendwo einzusehen? Das Urteil stammt bereits von Anfang Juli 2019.

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Die Prozessbeteiligten kennen die Urteilsbegründung:

https://www.wochenblatt.de/boulevard/regensburg/artikel/303860/urteilsbegruendung-im-ersten-wolbergs-prozess-fuellt-fast-1-000-dina-4-seiten

Im zweiten Prozess scheinen der Angeklagte und sein Verteidiger darauf zu hoffen, das Gericht könnte nach einer Provokation wegen Befangenheit abgelehnt werden. Scheint aber nicht aufzugehen.

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Keine einfache Situation:

https://www.onetz.de/deutschland-welt/regensburg/angeklagter-wahlkampf-wolbergs-will-zurueck-ob-sessel-id2966036.html

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Zum Fortgang:

https://www.sueddeutsche.de/bayern/regensburg-joachim-wolbergs-prozess-kommunalwahl-1.4806825

Ein Kommentar dazu, auch zur Vorsitzenden des ersten Prozesses:

https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-regensburg-korruptionsaffaere-richterin-kommentar-1.4748451

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Grüß Gott Gast,

entschuldigen Sie bitte, wenn ich mich mit einem technischen Hinweis einmische:

Also, ich mache das immer so: Ich kopiere zuerst den Link hierher, erst dann füge ich meinen eigenen Text hinzu. Auf diese Weise ist der Link rot unterlegt, zum Zeichen, dass man nur noch auf den rot unterlegten Link klicken muss und schon ist man da. 

 

Nach den Regensburger-Nachrichten.de liegt Wolbergs aktuell mit 25% sogar 2 Punkte vor seiner Vertreterin Maltz-Schwarzfischer mit 23%. Ich glaube aber nicht, dass man das eine seriösen Umfrage nennen darf. Insbesondere schließt die wochenlange "Straßenbefragung" wohl auch Mehrfachabstimmungen etc. nicht aus.

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Wenn er Glück hat, schafft er es in die Stichwahl sogar noch als Erster, in der er wahrscheinlich dann aber nur noch 2. Sieger wird.

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Wolbergs gab sich inzwischen schon geschlagen, da er nicht in die Stichwahl kommt. Schuld daran gibt er dem zweiten Prozess gegen ihn, wobei wir wieder bei diesem gelandet sind.

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Besonders bitter für Joachim Wolbergs dürfte es nun sein, dass er als OB im Amt seine unbestreitbaren Qualitäten als quirliger Macher in der Corona-Krise in Regensburg hätte ausspielen können und sich mit Markus Söder auch noch ein Fernduell hätte liefern können, aber das ist nun definitiv vorbei.

Der voraussichtlich nächste Sitzungstag in Regensburg am 25. März vor der Stichwahl am 29. März dürfte von Bitterkeit beim Angeklagten geprägt sein, wobei auch RA Witting gefragt werden muss, warum er durch seine eigenen Anträge den Prozess so in die Länge gezogen hatte.

Damit hat er Joachim Wolbergs jedenfalls keinen großen Gefallen getan.

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Ob Joachim Wolbergs in den Stadtrat geht über die Liste, evtl. als Fraktionsvorsitzender von "Brücke" mit 6 Sitzen, hat er bisher offengelassen, dort träfe er nämlich auch wieder auf die Regensburger Justiz in Person von Dr. Klaus Rappert, Vorsitzender Richter am Landgericht Regensburg und alter Fraktionsvorsitzender der SPD mit nun ebenfalls nur noch 6 Sitzen. Das ist fast so wie im Komödienstadl.

Belege mit Fotos:

https://www.regensburg-digital.de/der-regensburger-stadtrat-wird-juenger-etwas-weiblicher-und-bunter/17032020/

https://www.beck-shop.de/dr-klaus-rappert/creator/6070306

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Nicht vorenthalten will ich Ihnen auch weitere launige Artikel aus dem ehemaligen ratisbona mit Kommentaren:

https://www.regensburg-digital.de/author/aigner/

z.B. den:

https://www.regensburg-digital.de/wolbergs-abgewaehlt-neustart-mit-oberbuergermeisterin/16032020/

Anmerkung: Der Autor dieser Artikel bin ich nicht, werde auch nicht von ihm bezahlt oder stehe zu ihm in irgend einer Verbindung, ausser der, dass ich einmal in dieser Stadt vor vielen Jahren Dienst leisten musste am Vaterland.

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Immer noch gilt auch in Regensburg die alte StPO bei den Unterbrechungen!
 

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Aber bei der OB-Wahl ist nun alles klar:

https://www.merkur.de/bayern/stichwahl-regensburg-2020-ergebnis-auszaehlung-ob-wahl-kommunalwahl-bayern-buergermeister-13568582.html

Wer das nicht aufrufen kann, der hat Pech gehabt.

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Der Merkur scheibt zwar zur OB-Stichwahl in Regensburg: "Hauchdünne Entscheidung am Mittwoch - jetzt ist das Ergebnis da", meint aber den heutigen Dienstag, hat sich also nur um 1 Tag geirrt.

Was soll´s, bei einem Jahr von 366 Tagen ein Fehler von 0,2732240437% kann schon mal passieren, nur bei Verkehrs-OWis muss genauer gerechnet werden.

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Herr Prof. Müller, leider ist kein passender Thread mehr dazu offen, aber da hatte sich die SZ auch etwas Lustiges geleistet:

4. Mai 2020, 16:53 Uhr

Loveparade-Prozess:  Alles umsonst?

Hunderte Zeugen, 60 000 Aktenzeichen: Ohne ein Urteil zu sprechen, stellt das Landgericht Duisburg eines der größten Strafverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik ein. Welche Lehren lassen sich daraus ziehen?

Von Benedikt Müller

So viele Aktenzeichen wurden umsonst angelegt!

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