Prozesskostenhilfe für Mahnbescheid nur zur Verjährungshemmung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.10.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1970 Aufrufe

Der BGH hat sich in Beschluss vom 24.08.2019 - VII ZB 48/16 - mit der Frage befasst, ob die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens allein deshalb verneint verneint werden können, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. Er hat sich insoweit auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden kann, die Durchführung des Mahnverfahrens müssen nicht auf das Ziel beschränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Das Mahnverfahren biete dem Gläubiger weitere Vorteile, unabhängig von der Möglichkeit sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Die Praxis zeige, dass das Mahnverfahren auch von nicht bedürftigen Parteien genutzt werde, wenn ein Widerspruch absehbar ist.

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