Auch das Sächsische LAG rebelliert gegen die BAG-Rechtsprechung zur Verzugspauschale

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|8878 Aufrufe

Mehrere Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wollen sich nicht mit der Rechtsprechung des BAG abfinden, dass die 40-Euro-Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) im Arbeitsrecht keine Anwendung findet (BAG, Urt. vom 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121; Urt. vom 12.12.2018 - 5 AZR 588/17, NZA 2019, 775 - hier und hier im BeckBlog). Darüber haben Markus Stoffels und ich bereits mehrfach berichtet.

Gegen das BAG hat sich nun auch das Sächsische Landesarbeitsgericht gestellt. Es argumentiert:

§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird im Arbeitsrecht entgegen BAG vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18 - Juris - mit ausführlicher Begründung Rdnr. 23 ff.; BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18 - Juris unter Bezugnahme in Rdnr. 75 auf BAG vom 25.9.2018 a.a.O.) nicht von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht zwar in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs (bei den Gerichten für Arbeitssachen) kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Die „Pauschale“ des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat aber den Verzug des Schuldners zur Voraussetzung und stellt keine „Entschädigung wegen Zeitversäumnis“ des Gläubigers dar. Nicht dieser hat etwas (Zeit) versäumt, sondern der Schuldner ist mit der zu beanspruchenden Entgeltleistung säumig. Bereits dem Wortlaut nach vermag § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB daher nicht auszuschließen. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entfernt sich grundlos vom Gesetzeswortlaut. Die Annahme, wonach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG Auswirkung auch auf eine Kostentragungspflicht (so die Überschrift der Vorschrift) aus Gründen des materiellen Rechts habe, mag zwar mit der Historie der Regelung begründbar gewesen sein. Allerdings hat sich durch § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB jedenfalls insoweit und beschränkt auf den Regelungsbereich jener Vorschrift die Rechtslage zugunsten von Gläubigern eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, also u.a. gerade zugunsten von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern, geändert. Selbst wenn der Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Kollision zum Regelungsgehalt des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stehen sollte - wie nicht -, würde letztgenannte Bestimmung als die zeitlich jüngere Regelung vorgehen. Der Gesetzgeber des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG konnte das Inkrafttreten der die unionsrechtliche Zahlungsverzugsrichtlinie umsetzenden Regelung in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht vorhersehen (in diesem Sinne bereits zutreffend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 20.11.2018 – 6 Ca 6390/17 - Juris Rdnr. 36 und vom 5.3.2019 – 6 Ca 6294/18 - Juris Rdnr. 40), und ein (etwaiger) überholter gesetzgeberischer Wille lässt sich mithin auch nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ins Feld führen.

Die Revision wurde für die beklagte Arbeitgeberin zugelassen.

LAG Sachsen, Urt. vom 17.7.2019 - 2 Sa 364/18, BeckRS 2019, 20635

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Die LTO-Presseschau:

LAG Sachsen zu Verzugspauschale: community.beck.de (Christian Rolfs) macht auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts von Mitte Juli aufmerksam. Wie zuvor andere Arbeits- und Landesarbeitsgerichte habe sich nun auch das LAG Sachsen gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewandt, nach der die 40-Euro-Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Arbeitsrecht keine Anwendung findet.

Ich teile jedenfalls im Ergebnis die Rechtauffassung, wie sie sich in dem hier von Herrn Professor Rolfs vorgestellten Urteil des LAG Sachsen vom 17. Juli 2019, Az.: 2 Sa 364/18, in: BeckRS 2019, 20635, ausdrückt. Die Revision zum BAG ist zugelassen und unter 5 AZR 412/19 anhängig. Eine Entscheidung steht noch aus. Nach meiner Meinung müsste jenes Revisionsverfahren dem BAG die Möglichkeit geben, die bisher gegenteilige Rechtsprechung, insbesondere diejenige gemäß dortigem Urt. v. 25. Sept. 2018, 8 AZR 26/18, in: NZA 2019, 121, aufzugeben. Nach Ansicht des BAG sei § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf Arbeitnehmer als Gläubiger von Schuldnern, die in Schuldverzug geraten und i. S. d. §§ 13, 14 BGB Unternehmer sind, an sich zwar anwendbar, indessen gehe die Vorschrift des § 12 a ArbGG als die speziellere Norm vor.

Die Ansicht des BAG, § 12 a ArbGG habe aufgrund der lex-specialis-Regel Vorrang, ist rechtsirrtümlich:

§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat sein Vorbild in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (ABl. EU 2011 L 48, 1). Diese Richtlinie wird bereits in ihrer Überschrift als „Neufassung“ bezeichnet. In dem Erwägungsgrund 1 ist hierzu ausgeführt, dass es sich bei der RL 2011/7/EU um eine Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr handelt (ABl. EG 2000, L 200, 35). Nach dem Erwägungsgrund 13 galt die RL 2000/35/EG nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, nicht im Scheck- und Wechselrecht usw. Im Erwägungsgrund 8 der RL 2011/7/EU wird dies wiederholt; darüber hinaus setzt Art. 6 Abs. 1 RL 2011/7/EU mit dem dort vorgesehenen „Pauschalbetrag von mindestens 40 EUR“ wegen der Verweisung auf Art. 3 und Art. 4 voraus, dass es sich um Schuldnerverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Unternehmern (B2B) und zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand handelt. Der deutsche Gesetzgeber hat folglich mit Art. 1 Nr. 3 c des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl.  2014 I, 1218) und der darin vorgesehenen Einführung des pauschalen Ersatzes des Verzugsschadens im eingefügten Absatz 5 des § 288 BGB die RL 2011/7/EU überschießend umgesetzt, denn der Anspruch steht nach nationalem Recht auch dem Verbraucher und mithin dem Arbeitnehmer zu. Dieses Gesetz trat am 29. Juli 2014 in Kraft. Bei der Deutung dieses Rechtsakts verkennt das BAG allerdings nach meiner Einschätzung die Rolle des in Kraft getretenen Satzes 3 des § 288 Abs. 5 BGB. Hiernach ist nämlich die Pauschale von 40,00 € „auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“ Mit „Schaden“ i. S. d. § 288 Abs. 5 Abs. 3 BGB ist fraglos der Verzugsschaden gemeint, wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 288 BGB, dem Wortlaut der übrigen Abätze, dem Standort der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 12 a ArbGG entgegen seinem Wortlaut auch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung anwendbar, weshalb sich in der Tat die Frage stellen kann, wie sich die zuletzt genannte Norm zu § 288 Abs. 5 S. 1 BGB verhält, wenn Anspruchsgrundlage für die Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung der Schuldnerverzug des Arbeitgebers ist. Das BAG leitet in der Sache NZA 2019, 121 (Rn. 57) aus der Entstehungsgeschichte (namentlich der BT-Drucksache 18/1309, 11) ab, diese jahrzehntealte Rechtsprechung sei dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bekannt gewesen. Das mag durchaus zutreffen, jedoch beging das BAG bei der Begründung, warum dem so gewesen sein soll, einen sog. Verstoß gegen Denkgesetze. Nachdem es nämlich unter den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt hat, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt, will es in § 12 a ArbGG die den § 288 Abs. 5 BGB derogierende speziellere Vorschrift gerade deshalb erblicken, weil der Gesetzgeber in den Materialien (a. a. O.) geäußert habe, die europarechtliche Vorgabe sehe eine Kostenerstattung wegen der Rechtsverfolgung als Inhalt des Verzugsschadens vor, was als Regelung schon zuvor nach nationalem deutschen Recht gem. §§ 280, 286 ff. BGB existent gewesen sei, während die Schaffung des Pauschalbetrages von 40,00 € für Deutschland ein Novum darstelle. Das BAG schließt hieraus, dass deshalb, weil die vom Gesetzgeber in den Materialien zitierten §§ 280, 286 ff. BGB als Anspruchsgrundlage vorgerichtlicher Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 12 a ArbGG bei Arbeitnehmern als Gläubigern nicht gälten (was zutrifft), genösse besagter § 12 a ArbGG vor dem jüngeren § 288 Abs. 5 BGB Vorrang. Der Verstoß gegen Denkgesetze, der in diesem Argumentationsgang liegt, tritt hier in Gestalt der sog. petitio principii auf. Es handelt sich folglich um ein logisches Begründungsdefizit, an dem leider gemäß zutreffender Kritik in der Literatur in jüngerer Zeit bereits mehrere andere Entscheidungen des BAG krankten (vgl. Hromadka, Anm. zu AP Nr. 26 zu § 611 BGB „Sachbezüge“ zu BAG, Urt. vom 30. Januar 2019, Az.: 5 AZR 442/17, und Deinert, in: Anm. zu AP Nr. 78 zu § 15 KSchG 1969 zu BAG, Urt. v. 27. Juni 2019, Az.: 2 AZR 38/19). Es wird nämlich in solchen Fällen das gewünschte Auslegungsergebnis (hier: „§ 12 a ArbGG ist lex specialis gegenüber § 288 Abs. 5 BGB“) durch Aussagen begründet („Gesetzgeber erwähnt die §§ 280, 286 ff. BGB in den Materialien; gälte § 288 Abs. 5 BGB für Arbeitnehmer, würde er die §§ 280, 286 ff. BGB nicht erwähnen, weil § 12 a ArbGG vorgeht“), welche die zu beweisende Behauptung („§ 12 a ArbGG ist lex specialis“) schon als wahr voraussetzen. Zu diesem methodisch verfehlten Zirkelbeweis konnte es kommen, weil das BAG in NZA 2019, 121 verkannte, dass nach seiner eigenen, in vorherigen Passagen der Urteilsgründe aufgestellten Prämisse § 288 Abs. 5 BGB nicht ausschließlich, sondern lediglich  auch (!) für Arbeitnehmer gilt, der Gesetzgeber aber dort, wo er angesichts der Richtlinie nicht überschießend handelte, sondern im Geschäftsverkehr nur unter Unternehmern oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet war, die Arbeitnehmer gar nicht meinte. Daher sind in den Materialien die Erläuterungen zu §§ 280 286 ff. BGB als ohnehin schon vorhandener nationaler Anspruchsgrundlage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beitreibungskosten gem. Art. 6 Abs. 3 S. 1 RL 2011/7/EU gemacht, die nur beim Unternehmer entstehen können. Wenn man also BAG NZA 2019, 121 in der zutreffenden Einschätzung folgt, dass § 288 Abs. 5 BGB „an sich“ auch für den Arbeitnehmer gilt, hat nicht § 12 a ArbGG aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang, sondern § 288 Abs. 5 BGB derogiert § 12 a ArbGG aufgrund der lex-posterior-Regel (so auch LAG Sachsen a. a. O.).

 

Zum BAG Urteil kann ich nur hinzufügen, dass es sich somit für den Arbeitgeber lohnt, Zahlungen gar nicht zu leisten. 100€ sind aktuell mal gerade 0,35€ je Monat. Auch verstehe ich das BAG nicht wieso hier aber Verzugszinsen (§288 Abs.1 BGB) hingegen zählen. Da fakto hat das BAG den §288 Abs.5 BGB außer kraft gesetzt. 

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