OLG München zum Verfahrensrecht im Erbscheinsverfahren

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 14.10.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|15017 Aufrufe

Der Beschluss vom 18.9.2019 des OLG München ist lesenswert, da er für das Verfahrensrecht im Erbscheinsverfahren lehrreich ist (Az. 31 Wx 274/19 - BeckRS 2019, 21774). Die Erblasserin hatte den vier Bedachten durch Testament lediglich Gegenstände zugewiesen. Das Nachlassgericht schlug dann Erbquoten vor, wobei es sich sicherlich versehentlich verrechnete. Die vier Beteiligten teilten zu dem gerichtlichen Vorschlag ihr Einverständnis dem Gericht mit, woraufhin der Feststellungsbeschluss erlassen und ein entsprechender Erbschein erteilt wurde.

Das Nachlassgericht hat sodann seinen Fehler entdeckt und lediglich einen Berichtigungsbeschluss erlassen, der aber dann die Rechtsbehelfsbelehrung für einen Feststellungsbeschluss mit einmonatiger Frist und nicht die Rechtsbehelfsbelehrung für einen Berichtigungsbeschluss mit einer Anfechtungsfrist von zwei Wochen auswies. Etwa drei Wochen nach Zustellung des Berichtigungsbeschluss erhob ein Beteiligter höchstpersönlich gegen den Berichtigungsbeschluss Beschwerde.

1. Vollkommen zu Recht behandelte der Senat die Beschwerde als sofortige Beschwerde, für die jedoch die zweiwöchige Frist gilt (§§ 42 Abs. 3 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO)

2. Von Amts wegen stellte der Senat auf Grund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand fest. Das Fehlen des Verschuldens sei bei einer Naturalpartei zu vermuten.

3. Da durch einen Berichtigungsbeschluss nicht die Erbquoten in einem Erbschein berichtigt werden können, war dann auch die sofortige Beschwerde erfolgreich. Die im Erbschein ausgewiesene Erbquote sei ein essentieller Bestandteil des Erbscheins, bei der nur die Einziehung wegen Unrichtigkeit in Betracht kommt (§ 2361 BGB). So lagen für den einen Erbscheinsantrag mit den korrigierten Quoten keine Anträge vor.

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