Wirbel um politische Äußerungen des Fußballprofis Cenk Sahin

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.11.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|10310 Aufrufe

Im deutschen Fußball sind in allen Klassen Spieler unterschiedlichster Nationalität vertreten. Das führt mitunter dazu, dass auch Konflikte aus den Herkunftsländern dieser Spieler in die Vereine hineingetragen werden. Ein kritisches Echo hatten beispielsweise die Fotos von Özil und Gündogan mit dem türkischen Präsidenten Erdogan ausgelöst. Ein arbeitsrechtlich interessanter Fall hat sich nun bei dem Zweitligisten FC St. Pauli ereignet. Der Verein hat den Spieler Cenk Sahin mit sofortiger Wirkung vom Spiel- und Trainingsbetrieb freigestellt. Damit reagiert der Klub auf Äußerungen Sahins im sozialen Netzwerk Instagram. Dort hatte der Außenspieler zuletzt seine Unterstützung für die türkische Militäroffensive gegen kurdische Truppen in Nordsyrien erklärt. Inhalt des Postings war eine türkische Flagge und ein Text in türkischer Sprache: „Wir sind an der Seite unseres heldenhaften Militärs und den Armeen. Unsere Gebete sind mit euch!“ In einer Mitteilung auf der Vereinshomepage bezieht der FC St. Pauli Stellung. Zwar könne man „differenzierte Wahrnehmungen und Haltungen aus anderen Kulturkreisen nicht bis ins Detail beurteilen“, kriegerische Handlungen und die Solidarisierung mit selbigen lehne man aber in jedem Fall ab. Der Vertrag mit Sahin bleibt weiterhin gültig, auch wurde dem Spieler eine Trainings- und Gastspielerlaubnis für andere Vereine erteilt. Es ist nicht bekannt, ob sich Sahin gegen seine Freistellung gerichtlich zu Wehr setzt. Die spannende Frage wäre, ob und in welchen Grenzen sich Fußballprofis zu politischen Themen äußern dürfen. Klar ist: Arbeitnehmer und damit auch Fußballprofis können sich grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Ferner gilt die Regel, dass außerdienstliches Verhalten grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen kann. Gleichwohl stößt auch die Meinungsfreiheit an ihre Grenzen. Jeden Arbeitnehmer trifft eine Nebenpflicht, auf die ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Und bei Spielern, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen und auch über das Spielfeld hinaus ihren Verein repräsentieren, wird man die Grenzen auch etwas enger ziehen dürfen. So sieht der DFL-Mustervertrag für Lizenzspieler vor, dass sich ein Spieler in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten hat, dass das Ansehen des Clubs, der Verbände und des Fußballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird. Im Falle eines Verstoßes sieht der DFL-Mustervertrag neben der Möglichkeit der Kündigung im Einzelfall die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt vor. Arbeitsrechtliche Maßnahmen dürften vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Verhalten eines Spielers zu Auseinandersetzungen innerhalb der Mannschaft führt und den für den sportlichen Erfolg wichtigen Teamgeist in Frage stellt. Höchst problematisch sind auch politische Gesten (Salutieren) und Äußerungen in Stadien, die eindeutig nicht mehr dem außerdienstlichen Bereich zugeordnet werden können.

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