Nach dem ARUG II ist vor dem…?

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 15.11.2019

Entlang der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hat der Bundestag gestern das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beschlossen. Die neuen Vorschriften zum Vergütungsvotum der Hauptversammlung (Say on Pay), zu Geschäften mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions) etc. können damit bald in Kraft treten.

Und nun? Einige gesellschaftsrechtliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag sind noch offen.

Online-Gründung

Sicher verwirklicht werden wird zunächst der Plan, bei Online-Registrierungen von Gesellschaften für eine angemessene Identitätsprüfung zu sorgen (Zeilen 6157 ff.). Gewährleistet ist das schon durch die im Sommer veröffentlichte EU-Richtlinie 2019/1151 zum Einsatz digitaler Tools im Gesellschaftsrecht. Die Richtlinie ist bis August 2021 umzusetzen.

Grenzüberschreitende Sitzverlegung

Der angestrebte Einsatz für eine EU-weite Harmonisierung der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften führte zwar nicht zu der ins Auge gefassten „Sitzverlegungs-Richtlinie“ (Zeilen 6151 ff.). Verabschiedet wurde 2019 allerdings – praktisch noch weitgehender – eine EU-Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Formwechsel und Spaltungen. Diese wird nach (bald zu erwartender) Veröffentlichung binnen drei Jahren umzusetzen sein.

Reform des Beschlussmängelrechts?

Dagegen erinnert der Vorsatz, das AG-Beschlussmängelrecht zu reformieren (Zeilen 6167 ff.), wohl manchen an das private Vorhaben, den Keller aufzuräumen: Theoretische Konzepte sind längst da, aber wer vorsichtig die Tür öffnet, dem fallen schnell dringendere Dinge ein. Am heftigsten schmerzen willige Reformer hier u.a. systematische Inkonsistenzen und die fehlende Flexibilität der gerichtlich feststellbaren Fehlerfolge. Oder ist praktisch doch alles gut, nachdem das Freigabeverfahren die „räuberischen“ Anfechtungskläger der 2000er-Jahre in die Flucht geschlagen hat?

Reform des Personengesellschaftsrechts?

Auch der Wunsch, das Recht von GbR, OHG, KG etc. grundlegend zu überarbeiten (Zeilen 6162 ff.), ist älter als der Koalitionsvertrag. Diskutiert wird hier z.B. ein Außen-GbR-Register, ein differenzierteres Beschlussmängelrecht und eine Öffnung der Handelsgesellschaften für Freiberufler. Oder ist auch hier mit Einführung der PartG der praktische Reformbedarf gesunken?

Höhere Regulierungsdichte für Frauenanteil in Führungspositionen?

Verabredet ist ferner, die mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen angestoßene Entwicklung weiter zu verfolgen. Hierzu möchten die Koalitionsparteien die „Nichteinhaltung der Meldepflicht für Zielvorgaben für Vorstände und Führungsebenen und die Begründungspflicht bei der Angabe Zielvorgabe ‚Null‘ sanktionieren“ (Zeilen 943 ff.). Mit der Breite der seither zum Thema geführten Diskussion kann es dieser eher technische Punkt freilich nicht aufnehmen.

Neue Rechtsformen für Forschungskooperationen?

Noch im Dunkeln liegt schließlich das Ergebnis der (abgeschlossenen?) Prüfung, eine neue Rechtsform für Forschungskooperationen einzuführen (Zeilen 6171 ff.). Das Vorhaben könnte Eingang in die gerade verabschiedete Blockchain-Strategie der Bundesregierung finden, die sich u.a. der Dezentralen Autonomen Organisation (DAO) annehmen soll.

Mit welchen Prioritäten, in welchen Formen und mit welchen Inhalten die einzelnen Vorhaben verfolgt werden, wird sich in den kommenden Monaten erweisen.

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