OLG München: Zur Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs eines Sonderprüfers gegen Aufsichtsratsmitglieder

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 18.11.2019

Nach dem LG München I verneint auch das OLG München mit Beschluss vom 4. November 2019 (7 W 1118/19, BeckRS 2019, 26861) eine Möglichkeit für den Sonderprüfer, den Anspruch auf notwendige Aufklärungen gemäß § 145 Abs. 2 AktG gegen Mitglieder des Aufsichtsrats zwangsweise durchzusetzen. In seiner Entscheidung bestätigt der Senat als Beschwerdeinstanz die vorhergehende Eilentscheidung des LG München I vom 10. September 2019 (5 HK O 11537/19; hierzu Cornelius Wilk am 31. Oktober 2019).

Anspruch als „stumpfes Schwert“

Der Gesetzgeber habe § 145 Abs. 2 AktG – wonach der Sonderprüfer von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen kann, welche die sorgfältige Prüfung der kritischen Vorgänge notwendig macht – in Bezug auf Aufsichtsratsmitglieder als „stumpfes Schwert“ ausgestaltet. Eine Korrektur durch die Rechtsprechung sei nicht geboten. Denn gerade eine pflichtwidrig mangelhafte Mitwirkung an der Sonderprüfung belege, dass das betreffende Organ „etwas zu verbergen“ habe. Dies trage zumindest indirekt zur Erfüllung des Zwecks der Sonderprüfung bei.

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