LAG Berlin-Brandenburg: Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.11.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2008 Aufrufe

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist ein Thema, dessen Aktualität sich in zahlreichen Pressemeldungen und Fachveröffentlichungen widerspiegelt. Seltener fällt der Blick auf Personalratsmitglieder. Auch diese führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 46 I BPersVG). Und auch für freigestellte Mitglieder des Personalrats gilt das Lohnausfallprinzip. Es gilt ferner ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (§ 8 BPersVG). Die Problematik einer finanziellen Besserstellung dürfte sich zwar im öffentlichen Dienst nicht in der Schärfe stellen wie in der Privatwirtschaft. Gleichwohl kommt es auch hier zu problematischen Entwicklungen. Über einen solchen Fall hatte jetzt das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.10.2019 – 17 Sa 2297/18, PM 29/19) zu entscheiden.

Der Kläger dieses Verfahrens arbeitete bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung, zunächst als Kraftfahrer. Seit 1990 wurde er durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt; er erwarb während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann. Der Kläger war ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Er beantragte beim damaligen Personalvorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs, das heißt die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Ferner bewarb sich der Kläger auf die nach E 15 TVöD bewertete Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr. Der Personalvorstand teilte dem Kläger mit, er könne im Hinblick für eine Stelle als Leiter Verwaltung / Personal, bewertet nach E 14 TVöD aufgebaut werden. Der Kläger erklärte sich mit dieser Nachzeichnung seines Werdegangs einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus. Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD gefordert.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands. Einer Änderungskündigung bedürfe es für diese Korrektur nicht.

 

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Interessant dürfte werden, die weitere Entwicklung des Falls zu verfolgen. Das klagende Personalratsmitglied dürfte nun erneut eine Entscheidung zur Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs verlangen. Deren Ergebnis wird voraussichtlich nicht bei der Vergütung des ersten Eingangsamts seiner Berufslaufbahn, also E6 TVöD, enden.

Interessant wird auch die Prüfung werden, inwieweit die Rechtskraft der LAG-Entscheidung einer neuen Nachzeichnung ganz oder teilweise entgegensteht. In der Pressemitteilung klingt die Entscheidung - naheliegend - so, als wäre das Ergebnis der Nachzeichnung "jedenfalls nicht E14 TVöD", könnte aber durchaus irgendwo zwischen E7 und E13 liegen. Dazu wird man wohl erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe etwas sagen können.

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