Loveparade 2010 - doch keine Verjährung im Juli 2020?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2019
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I. Erinnerungs- und Zuständigkeitslücken

Es ist still geworden hier im Beck-Blog zum Thema Loveparade 2010. Vergessen ist das Thema nicht. Ich habe mich über das Jahr 2019 hinweg über den WDR-Blog und Presseveröffentlichungen zur Hauptverhandlung in Düsseldorf auf dem Laufenden gehalten. Allerdings war diese Hauptverhandlung offenbar, namentlich die Vernehmung von Zeugen aus den Reihen der Polizei, der Veranstalter und der Stadt Duisburg, zum Teil frühere Mitangeklagte, wenig ergiebig.

Bei den einen ist es die Erinnerung, die versagt, was man hinsichtlich der Einzelheiten zu Besprechungen, Sitzungen nach zehn Jahren niemandem unbedingt vorwerfen kann oder will. Allerdings bietet die Berufung auf mangelnde Erinnerung auch ein vergleichsweise bequemes Polster gegen möglicherweise unangenehme Rückfragen und frühere oder jetzige Kollegen belastende Angaben. Die Differenzierung zwischen nicht vorwerfbarer Gedächtnislücke und dem bewussten Verschweigen noch vorhandener Erinnerungen ist von außen betrachtet kaum möglich, so dass das Gericht in manchen dieser vielen Sitzungen offenbar fast verzweifelt um konkrete und weiterführende Auskünfte rang, sie aber dennoch kaum einmal bekam.

Bei den anderen ist es die mangelnde Zuständigkeit, die von Beginn an zum ständigen Topos der Loveparade-Diskussion, nicht nur hier im Beck-Blog, sondern auch in der Hauptverhandlung geworden ist. Offenbar ist es bei dieser Veranstaltung gelungen, die auch bei anderen strafrechtlichen Vorwürfen gegen Organisationen kriminologisch zu beobachtende Verantwortungsdiffusion auf die Spitze zu treiben. Während das Veranstaltungsgelände objektiv und eindeutig auf einer öffentliche Straße, die durch den Tunnel führte, begann, nämlich beim „Eingang“ an den Vereinzelungsanlagen, fühlten sich einige der (ehem.) Beschuldigten und Zeugen jeweils nur für das eigentliche Festival-Gelände oberhalb der Rampe zuständig. Die Zuständigkeiten waren so abgegrenzt, dass offenbar keiner den Überblick über das ganze fragile Veranstaltungskonzept hatte bzw. haben wollte/sollte, soweit es diese Zugangsrampe betrifft, auf der sich die tödliche Massenturbulenz entwickelte.

Rechtlich meinte man seitens der Stadtverwaltung, man müsse zwar vom Veranstalter ein Sicherheitskonzept einholen, aber zu dessen Prüfung sei man weder zuständig noch in der Lage. So wurden – insbesondere hinsichtlich des Zu- und Abgangs vom Gelände über die Rampe im Verlauf des Nachmittags – völlig unrealistische Zahlen genannt, abgesegnet durch ein irrelevantes „Fluchtgutachten“, dass diese Phantasiezahlen zugrunde legte, ohne deren Implausibilität zu erkennen oder erkennen zu wollen. Einen tatsächlich Verantwortlichen zu finden, erscheint also – zumindest wenn man allein die Zeugenaussagen betrachtet - sehr schwierig.

II. Sachaufklärung jenseits des Zeugenbeweises

Umso wichtiger für die Aufklärung erscheint es deshalb, den tatsächlichen Verlauf und die sachlichen und bürokratischen Ursachen für das Geschehen mit dem seit langem fertig gestellten Gutachten des Sachverständigen Prof. Gerlach auch in der Hauptverhandlung voranzubringen. Das Gericht hat nun angekündigt, der Sachverständige werde im März/April 2020 gehört und man habe acht Verhandlungstage dafür vorgesehen. Anfang dieses Jahres war noch die Befürchtung laut geworden, das Gericht wolle den Sachverständigen gar nicht mehr hören, also auch sein Gutachten nicht in die Hauptverhandlung einbringen. Grund für diese Befürchtung war die vom Vorsitzenden angestellte Überlegung, die Verwertung des Gutachtens mache es erforderlich mehrere hundert Zeugen vorher anzuhören. Vgl. dazu hier (Beck-Blog-Link). Nach meinem Eindruck hätte der Sachverständige schon gehört werden können, um dann die Teile seines Gutachtens mit weiteren Beweismitteln abzuklären, die für die Verantwortlichkeit der (noch verbliebenen) Angeklagten relevant sind.

III. Die Verjährung

In rechtlicher Hinsicht wurde am Verhandlungstag 162 eine andere kleine Sensation bekannt: Entgegen der seit Beginn der Hauptverhandlung bei allen Beteiligten verbreiteten Annahme, das Verfahren müsse wegen Erreichens der absoluten Verjährungsfrist für § 222 StGB spätestens am 27. Juli 2020 beendet werden, hat das Gericht nun eine andere Überlegung angestellt: Nicht an dem Tag, an dem vor exakt zehn Jahren das letzte tödlich verletzte Opfer starb, werde der Prozess enden, denn für die fahrlässigen Körperverletzungen an neun oder zehn Personen habe die Verjährungsfrist erst an dem Tag, an dem die letzte psychische Erkrankung eingetreten sei, begonnen.

Zum rechtlichen Hintergrund der Debatte nur so viel:

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Laut Satz 2 dieser Vorschrift ist aber der Zeitpunkt des Eintritts des „zum Tatbestand gehörenden Erfolgs“ ausschlaggebend, wenn dieser Zeitpunkt erst nach Beendigung der Tat eintritt.

Hintergrund dieser Regelung ist die enge Verknüpfung der Verjährung mit dem Unrechtsgehalt (also auch mit dem Erfolgsunrecht) einer Tat. Wenn der Verjährungszeitraum nach einer Tat den Zeitraum einer „Befriedung und Beruhigung“ markiert, nach dessen Ablauf eine weitere Verfolgung nicht angemessen ist, dann resultiert daraus, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn "der Punkt erreicht ist, ab dem es nicht mehr schlimmer werden kann“ (MüKo StGB-Mitsch § 78a Rz.9).

Es geht also darum, ob dieser Punkt erreicht war, als das letzte tödlich verletzte Opfer verstarb oder ob es bis zu dem Zeitpunkt „noch schlimmer“ wurde, als psychische (- nach § 229 StGB relevante -) Beeinträchtigungen sich manifestierten, was einige Zeit später der Fall gewesen ist bzw. sein könnte. Da die Verjährung nach ganz hM tatbestandsbezogen wirkt, bewirkte dies hinsichtlich § 229 StGB dann eine andere Frist, die später begann und dann auch später enden wird.

Dies wirft zunächst rechtlich die Frage auf, woran sich der Verjährungsbeginn bei tateinheitlich verwirklichten Delikten orientiert. Meine Kollegin Puppe hat dazu im Nomos Kommentar die Auffassung vertreten, dass sich die „Verjährung bei ungleichartiger Idealkonkurrenz nach dem schwersten verwirklichten Delikt“ richte (NK-StGB Puppe, § 52 Rz. 57).

Ist damit auch der Verjährungsbeginn gemeint, dann bedeutete dies, übertragen auf den hiesigen Fall, dass das schwerwiegendere Delikt (bzw. dessen Erfolg) den Ausschlag gebe für den Verjährungsbeginn und -ende. Da § 222 StGB schwerer wiegt als § 229 StGB, bliebe es bei der bisher angenommenen Verjährungsfrist. Man könnte dafür anführen, wenn schon die Strafe (also die Unrechtsbewertung insgesamt) sich bei Idealkonkurrenz an dem schwersten Delikt orientiert, dann müsse dies auch für die Verjährung gelten.

Aber ob damit auch der Verjährungsbeginn durch den Erfolg der schwersten Tat markiert ist, erscheint fraglich. Es ist ja gerade eine Folge der Idealkonkurrenz, dass das Unrecht geringfügigerer durch dieselbe Handlung verwirklichter Tatbestände nicht wie bei der Gesetzeskonkurrenz „zurücktritt“, sondern auch im Urteil mitbenannt wird, weil es insbesondere bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht unberücksichtigt bleiben soll. Betrachtet man schlimme Folgen einer Tathandlung, dann kann man deshalb ebenso gut argumentieren, der Punkt, an dem es nicht mehr schlimmer werden kann, sei der Zeitpunkt, an dem der späteste im Urteil mit zu bewertende Erfolg eingetreten ist. Auch wenn schon jemand an den Folgen der Tat gestorben ist, könnten neue Verletzungen anderer Opfer durchaus  bedeutsam sein. Die Verjährungsfrist würde sich an dem zuletzt eingetretenen Erfolg orientieren. Das könnte hier, in einem Fall, in dem sowohl vielfacher Tod als auch vielfache Körperverletzungen zu beklagen waren, auch eine später erst eingetretene Gesundheitsschädigung sein. Dies wäre auch die Folge, wenn man mit der hM (vgl. BGH NStZ 2008, 146) von vornherein (auch bei Idealkonkurrenz) jeden einzelnen Tatbestand für sich betrachtet.

Für die Frage, ob und wann genau der Erfolg „psychische Erkrankung“ eingetreten ist, bedarf es allerdings noch psychiatrischer Expertise. Der Eintritt der Störung wird sicherlich nicht mit dem Zeitpunkt der Diagnose gleichgesetzt werden können. Aber auch der Zeitpunkt der traumatischen Erfahrung (24. Juli 2010) kann nicht ausschlaggebend sein. Posttraumatische Belastungsstörungen können durchaus erstmals auch Wochen oder Monate nach dem traumatisierenden Ereignis auftreten. Folgt man der Auffassung, die das Gericht bekundet hat, müsste diese Verzögerung zwischen Traumaereignis und Beginn der Symptomatik bei dem spätesten Eintritt einer solchen Störung bei einem der registrierten Opfer noch an die ablaufende Frist angehängt werden. So könnte sich, sofern es ein Opfer gibt, bei dem die Symptome einer solchen Störung erst Monate nach der Loveparade 2010 aufgetreten sind, der Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung genau um diesen Zeitraum nach hinten verschieben.

Das mag auf den ersten Blick für die Nebenkläger in diesem Verfahren eine gute Nachricht sein. Andererseits kommt es mir von außen betrachtet so vor, als sei in der bisherigen Hauptverhandlung auch schon viel Zeit ohne echten Fortschritt verbracht worden. Zudem, worauf auch das Gericht hinweist, ist diese neue Aussage zur Verjährung auch mit neuen Belastungen für die Opfer verbunden (Quelle: WDR-Blog):

„Richter Plein sagt, zur genauen Klärung des Zeitpunktes wäre eine psychiatrische Untersuchung von jenen neun bis zehn verletzten Nebenklägern nötig, die psychische Verletzungen erlitten hatten. Das Gericht sei sich bewusst, dass eine solche Untersuchung eine “große Belastung” für die Betroffenen mit sich bringe.“

Angesichts dieses zusätzlichen Aufwands und der zusätzlichen Belastung für die Opfer kann man sich vorstellen, dass (alternativ) dann nach dem 27. Juli wegen des dann geringeren Vorwurfs doch noch eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt.

Update/Ergänzung (15:30 Uhr): Ich habe den obigen im Beitrag noch etwas geändert und versucht, missverständliche Formulierungen zu korrigieren.

 

 

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Links zu früheren Beiträgen und Diskussionen hier im Beck-Blog und weiteren wichtigen Informationen, die im Netz verfügbar sind:

Februar 2019: Loveparade 2010 - das letzte Kapitel des Verfahrens hat begonnen (ca. 7500 Abrufe)

Januar 2019: Loveparade 2010 - "The Art of the Deal" in der Hauptverhandlung? (ca. 9500 Abrufe)

November 2018: Loveparade Duisburg 2010 – die Mühen der Ebene in der Hauptverhandlung (ca. 4500 Abrufe)

September 2018: Loveparade Duisburg 2010 - nach mehr als acht Jahren: Gerlach-Gutachten belegt Ursachenkomplex mit Polizeibeteiligung (ca. 2800 Aufrufe)

Juli 2018: Loveparade 2010 in Duisburg - acht Jahre später (11 Kommentare, ca. 4100 Aufrufe)

März 2018: Loveparade 2010 - Der Gullydeckel/Bauzaun-Komplex in der Hauptverhandlung (11 Kommentare, ca. 4100 Aufrufe)

Dezember 2017: Loveparade 2010 - die Hauptverhandlung beginnt (69 Kommentare, ca. 11300 Aufrufe)

Juli 2017: Loveparade 2010 - sieben Jahre später: Hauptverhandlung in Sichtweite (61 Kommentare, ca. 7400 Aufrufe)

April 2017: Loveparade 2010 – OLG Düsseldorf lässt Anklage zu. Hauptverhandlung nach sieben Jahren (105 Kommentare, ca. 12000 Aufrufe)

Juli 2016: Loveparade 2010 - nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren (76 Kommentare, ca. 12100 Abrufe)

April 2016: Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung? (252 Kommentare, ca. 320000 Abrufe (mglw. Zählfehler)

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 12500 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 10600 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 10600 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 17700 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 18100 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 15600 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 33000 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 40400 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 41600 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 29000 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 48000 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 57400 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Artikelsammlung zur Loveparade auf LTO

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

Rechtswissenschaftlicher Aufsatz von Thomas Grosse-Wilde: Verloren im Dickicht von Kausalität und Erfolgszurechnung. Über "Alleinursachen", "Mitursachen", "Hinwegdenken", "Hinzudenken", "Risikorealisierungen" und "Unumkehrbarkeitszeitpunkte" im Love Parade-Verfahren, in: ZIS 2017, 638 - 661.

Der Anklagesatz

Blog des WDR zur Hauptverhandlung (Berichte über jeden Prozesstag)

 

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26 Kommentare

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Bis gerade eben dachte ich noch, das Institut der Verjährung würde seine Grundlage in dem Gedanken der "Rechtssicherheit" finden. Wenn man aber in einer „psychischen Erkrankung“ den zentralen Parameter für den Beginn der Verjährung sieht anstatt in dem Parameter "Eintritt des Todes", scheinen mir, vorsichtig ausgedrückt, die vormals klaren Konturen des Beginns der Verjährung doch ein klein wenig zu verschwimmen. 

Sehr geehrter Herr Würdinger,

zwar mag die Verjährung auch in der Folge eine Rechtssicherheit (für den Tatverdächtigen bzw. Täter) nach sich ziehen: Dass diese aber die "Grundlage" der Verjährung sei, davon habe ich noch nichts gehört. Und ja, praktisch ist natürlich ein Todesfall meist klar zu datieren. Aber dass der Beginn einer psychischen Erkrankung (§§ 223, 229 StGB) schwieriger zu datieren ist, würde natürlich auch dann gegeben sein, wenn bei einer Tat kein Tod verursacht wurde. In DIESEM vorliegenden  Fall stimme ich zu: Was vorher klar erschien, wird durch die Überlegungen des Gerichts nun verunklart. Aber das berührt nicht die Grundlagen der Verjährung, sondern nur die Pragmatik im vorliegenden Fall.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ich dachte bei meiner Formulierung an Gustav Radbruch, der (Einzelfall-)Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit als die drei (ggf. kollidierenden) Ziele der staatlichen Rechtssetzung benannt hatte. 

Da § 222 StGB schwerer wiegt als § 229 StGB, bliebe es bei dem bisher angenommenen Verjährungsbeginn

Das sehe ich ähnlich. Dafür spricht auch § 78a StGB. Es kann nach dem 27. Juli 2020 wohl  nur noch um die Verjährung bzgl. der (psychischen) Körperverletzungstaten gehen, also nicht mehr um ggf. gegebene Tötungsdelikte.

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Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es darum, ob jeweils ein Angeklagter hinsichtlich aller angeklagten Tatbestände schon am 27. Juli 2020 oder erst später aus dem Schneider ist. Man kann eben nicht splitten. Anders ist das auch vor dem Hintergrund des Begriffs der "angeklagten Tat" gar nicht vorstellbar: Entweder ist alles zum 27. Juli 2020 verjährt oder gar nichts. Sehe ich das richtig? 

Entweder ist alles zum 27. Juli 2020 verjährt oder gar nichts. Sehe ich das richtig? 

Das kann wohl nicht sein. Die Verjährung eines Tötungsdelikts kann nicht daran scheitern, dass fünfzig Jahre später ein mentales Zipperlein auftritt...

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Stimmt, das ist das zentrale Argument, anschaulich umschrieben. 

Nein. Obwohl dies eigentlich logisch erscheint, verjährt auch bei Idealkonkurrenz jede einzelne Gesetzesverletzung für sich, da die Verjährungsfristen weder prozessual noch materiell tatbezogen, sondern tatbestandsbezogen geregelt sind. Vgl. BGH, Beschluß vom 5. 10. 2007 - 2 StR 441/07 (LG Bonn) NStZ 2008, 146.

Weil wir so schön beisammen sitzen, noch ein kleines sprachliches Schmankerl: Es geht um "das schwerwiegendere Delikt". "Schwer" kann man nicht steigern: "Schwer, schwerer, am schwersten" - Wer kommt denn auf sowas. Aber "wiegend" kann man prima steigern: "Wiegend, wiegender, am wiegendsten." :-)

"Schwer" kann man nicht steigern...

Unsinn!

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Hey, Sie haben es voll begriffen! :-)

Man darf im Deutschen zusammengesetzte Adjektive so steigern, dass das Steigerungssuffix an das zweite Adjektiv angehängt wird, also korrekt

schwerwiegend, schwerwiegender, am schwerwiegendsten

Man dürfte es auch getrennt schreiben und dann nur das erste Adjektiv steigern:

schwer wiegend, schwerer wiegend, am schwersten wiegend.

Toll, welche Freiheiten  die Sprache bietet :)

Jawoll, Herr Professor! Das Hackenknallen müssen Sie sich jetzt dazudenken. Und ein schönes Wochenende

Ich versuche mich an einer kurzen Zusammenfassung, was in der Causa "Das Unglück bei der Loveparade in Duisburg am 24. Juli 2010" bisher geschah: 

1) Die Hauptverantwortlichen, den wendigen, geschäftstüchtigen Herrn Schaller und den intellektuell überforderten Herrn Sauerland ließ man von Anfang an in Ruhe.

2) Die Nebenklage brillierte zuletzt mit dem Vorschlag, irgendwelche Ansprüche bei irgendwelchen Versicherungen in irgendeiner Weise geltend zu machen. Im übrigen gab die Nebenklage viele schöne Fernsehinterviews und nahm ihr Menschenrecht auf einen erquickenden Tiefschlaf ausgiebig in Anspruch.

3) Die Verfahren gegen die Angeklagten aus der zweiten Reihe wurden eingestellt nach dem Motto: "Es zahlt jetzt jeder einen Hunni an das Rote Kreuz und gut ist". Die Verfahren gegen die Angeklagten aus der dritten Reihe wurden fortgeführt.   

4) Die neueste Errungenschaft: In der großen weiten Welt der Juristerei gibt es vieles, was so gerade noch, mit sehr viel gutem Willen, vertretbar ist. So mag das auch mit der neuesten Idee sein, das Verfahren noch eine Zeitlang fortzusetzen. Aber was ändert das?  

Gerhart Baum, dessen Kanzlei Opfer und Hinterbliebene des Unglück vertritt, stellt in Richtung auf die Annahme des Vorschlags des Gerichts die Überlegung „Was bleibt uns anderes übrig?“ an und sieht die Zukunft darin, „sich an die Versicherungen zu wenden“.[80] 

 

 
  1. Interview mit Gerhart Baum

Mit einer Parteifreundin von Gerhart Baum führe ich gerade einen kleinen Plausch. Immerhin hat sich das Landesverfassungsgericht eines deutschen Bundeslandes in 15 Fällen einer Rechtsbeugung in Tateinheit mit (versuchter) Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) strafbar gemacht und die vormalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat daran mitgewirkt.

Ich wandte mich deshalb an die vormalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Denn das Beratungsgeheimnis hat sicher nicht den Sinn und Zweck, die Aufklärung von Verbrechen - denn Rechtsbeugung rechnet zu den "Verbrechen" - zu behindern. Zudem wäre es wohl kaum ein Zeichen von Charakterstärke, wenn sich eine ehemalige Bundesministerin in bester Kleinkriminellenmanier so einfach davonschleichen würde. Ich muss allerdings auch gestehen, dass ich von der Dame nichts anderes erwarte. Mein Schreiben lautet also: 

"Frau

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Traubinger Str. 10-12
82327 Tutzing                                      nur per Fax 08158 92070

 

Ihre Mitwirkung an der Entscheidung des BayVerfGH vom 10. Dezember 2019 mit dem Az. Vf. 50-VI-18

München, den 16. Dezember 2019

 

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

 

Sie haben an der Entscheidung des BayVerfGH vom 10. Dezember 2019 mit dem Az. Vf. 50-VI-18 mitgewirkt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB). Im Anschluss daran hätte ich ein paar Fragen an Sie:

 

  1. Gehe ich Recht in der Annahme, dass sie den – einige hundert Seiten umfassenden – Akteninhalt überhaupt nicht kennen?

  2. Gehe ich Recht in der Annahme, dass ein Berichterstatter Ihnen den angeblichen Akteninhalt in Kurzform vermittelt hat?

  3. Wie lange dauerte die Berichterstattung?

  4. Wer war der Berichterstatter?

  5. Wurde auch Bericht erstattet über die weiteren in meiner Sache anhängigen Verfassungsbeschwerden?

  6. Gehe ich Recht in der Annahme, dass Sie auf der Grundlage der Berichterstattung den Eindruck gewonnen hatten, es ginge lediglich darum, im Fall einer gänzlich substanzlosen Verfassungsbeschwerde die Eingabe eines lästigen Querulanten zu verbescheiden?

Mit freundlichen Grüßen"

Der normale Mensch verliert, wenn er einen Prozess verliert, nur den Prozess, andere den Verstand.

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"Während das Veranstaltungsgelände objektiv und eindeutig auf einer öffentliche Straße, die durch den Tunnel führte, begann, nämlich beim „Eingang“ an den Vereinzelungsanlagen, fühlten sich einige der (ehem.) Beschuldigten und Zeugen jeweils nur für das eigentliche Festival-Gelände oberhalb der Rampe zuständig."

Dann frage ich jetzt mal als Laie: Wer hätte für den öffentlichen Raum als Teil des Veranstaltungsgeländes den Bauantrag stellen sollen? Lopavent oder die Stadt? Lopavent hatte die Nutzungsänderung ja nur für das Gelände des alten Güterbahnhofs beantragt.

Oder hätte es gar für den öffentlichen Raum eine Veranstaltungsgenehmigung (vom Ordnungsamt) gebraucht an Stelle einer Baugenehmigung (von der Bauordnung)?

Die LTO-Presseschau:

LG Duisburg – Loveparade-Prozess: Der Loveparade-Prozess vor dem Landgericht Duisburg ist für mehrere Wochen unterbrochen worden, weil eine Richterin unter Quarantäne gestellt wurde. Der Prozess wegen fahrlässiger Tötung bei der Massenpanik im Jahr 2010 läuft bereits seit mehr als 180 Verhandlungstagen. Die drei verbliebenen Angeklagten hatten einer Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung von 10.000 Euro nicht zugestimmt, so lto.de.

Die LTO-Presseschau:

Corona – Prozesse: Viele große Prozesse wie der Loveparade-Prozess, finden aufgrund des Coronavirus unter veränderten Bedingungen statt. Dabei streiten sich häufig Richter und Verteidiger über die Zumutbarkeit von Prozessen, wie SZ.de (Annette Ramelsberger) unter Thematisierung weiterer Prozesse erläutert.

Es gibt derzeit wahrscheinlich keinen anderen Prozess in Deutschland, der über einen derart riesigen Gerichtssaal verfügt. Wegen des erwarteten sehr großen Publikumsandrangs wurde in der Messe Düsseldorf ein Raum gemietet, der für mehrere Hundert Zuschauer, mehrere Dutzend Nebenkläger nebst Anwälten, 10 Angeklagte nebst mehreren Anwälten pro Angeklagten und Dutzenden Pressevertretern Platz bietet. Der Publikumsandrang war bisher - bis auf wenige Tage zu Beginn und Terminen mit prominenten Zeugen - sehr gering. Der riesige Saal ist eher leer. Von 10 Angeklagten sind nur noch 3 übrig. Man könnte die hohe Anzahl an verfügbaren Publikumsplätzen reduzieren und so Platz für Abstände schaffen. Generell ist ein Abstand aller Verfahrensbeteiligten und anderen Personen untereinander von 1,5 bis 2 Metern räumlich problemlos einzuhalten. Der Richtertisch z.B. kann entsprechend verbreitert werden - Platz ist genug da.

Dass Verteidiger näher neben dem jeweiligen Angeklagten sitzen wollen, um ihre Funktion wahrzunehmen, ist einsehbar. Das Problem halte ich für lösbar - es sei denn man möchte für die nicht absehbare Dauer der Corona-Pandemie jegliche Gerichtstätigkeit einstellen.

Gericht und Staatsanwaltschaft wollten den Prozess ohnehin schon längst einstellen. Drei Angeklagte haben auf einem Urteil bestanden. Ich habe den Eindruck, dass die intendierte Verfahrenseinstellung vom Gericht jetzt mit einer anderen Begründung versucht wird.

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