OLG Brandenburg: Rechtsbeschwerde kann mittlerweile auch elektronisch begründet werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.12.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1520 Aufrufe

Einfach so per E-Mail eine Rechtsbeschwerde einlegen oder gar begründen. Das könnte so einfach sein - zu einfach für die Justiz. Aus gutem Grunde - ist eine "normale E-Mail" ja auch nicht wirklicher Beweis dafür, dass sie von dem angegebenen Absender kommt. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sieht das dann aber anders aus:

 

 

Die Rechtsbeschwerde ist insbesondere frist- und formgerecht angebracht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 das Folgende ausgeführt:

 „Entgegen der im hiesigen Antrag vom 2. August 2019 vertretenen Ansicht können im Verfahren nach dem OWiG die Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerdebegründung als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden.

 Gemäß § 110 a OWiG können Erklärungen, Anträge und Begründungen, welche nach den gesetzlichen Erfordernissen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Der Zeitpunkt, von welchem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, ist gemäß § 110 a Abs. 2 OWiG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. 11/06 [Nr. 33], S. 585) sah in der damaligen Fassung für kein Brandenburger Gericht in Ordnungswidrigkeitsverfahren den elektronischen Rechtsverkehr vor.

 Mit § 32 a StPO, der gem. § 110 c OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, wurde für die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden die Pflicht zur Entgegennahme elektronischer Dokumente eingeführt, wobei dem Bund und den Ländern eingeräumt wurde, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften für einen Übergangszeitraum aufzuschieben. Nach § 134 OWiG können die Länderregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32 a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder 2020 möglich ist und § 110 a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember 2018 oder 2019 Anwendung findet. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren vom 15. Dezember 2017 (BbgEIRVÜVO) bestimmt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 110 c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32 a StPO erst ab dem 1. Januar 2020 möglich ist (§ 1 Satz 1 BbgEIRVÜVO). Zugleich wurde bestimmt, dass § 110 a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiter Anwendung findet. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurde jedoch mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 19. Dezember 2017 (GVBl. Teil II, Nr. 73) eine Sonderregelung dahingehend getroffen, dass ab dem 1. Januar 2018 die Einreichung elektronischer Dokumente in Verfahren nach dem OWiG und in Verfahren, auf die die Vorschriften des OWiG entsprechend anzuwenden sind, eröffnet ist (§ 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg in Verbindung mit der Anlage zu § 1). Somit kann die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren auch durch Einreichung elektronischer Dokumente eingelegt und begründet werden.

 Die von dem Verteidiger elektronisch übermittelten Dokumente genügen den Formanforderungen von §§ 2, 5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg. Das Dokument, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist, ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg versehen (BI. 65 d. A.), das Dokument zur Rechtsbeschwerdebegründung wurde über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Verteidigers übermittelt, was einen sicheren Übertragungsweg nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg darstellt, so dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht bedarf (§ 5 Abs. 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg).“

 Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. An seiner davon abweichenden Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2019, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 227/19 (109/19)) hält der Senat nicht fest. Der von dem Betroffenen beantragten Wiedereinsetzung bedarf es damit nicht.

OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschluss vom 29.10.2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 477/19 (179/19), BeckRS 2019, 28408

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