Vorrang der Nichtzulassungsbeschwerde vor der Anhörungsrüge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht6|4315 Aufrufe

Der Achte Senat des BAG hat sich in einem Beschluss vom 23.10.2019 zum Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) und Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) klar positioniert: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge vorrangig.

Die Orientierungssätze des Gerichts lauten:

  1. Wenn das Landesarbeitsgericht in seinem (End) Urteil die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gerügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig, da die Anhörungsrüge in einem solchen Fall nicht statthaft ist. Dass die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache, sondern ein Rechtsbehelf ist, ist ohne Belang.
  2. Eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
  3. Meint der Prozessbevollmächtigte rechtsirrig, er könne mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abwarten, bis über die Anhörungsrüge entschieden ist, ist dieser Rechtsirrtum weder unvermeidbar noch entschuldbar und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Partei muss sich dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

BAG, Beschluss vom 23.10.2019 - 8 AZN 718/19, BeckRS 2019, 28886

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

6 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das kann auch gar nicht anders sein: Die Anhörungsrüge ist nur gegen rechtskräftige Entscheidungen möglich. Solange aber die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht ausgeschöpft ist, ist auch die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. 

"Rechtsirrtum weder unvermeidbar noch entschuldbar und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Partei muss sich dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen."

Alles schön und richtig. Es macht mich aber traurig, dass diese Juristen es sich mit dem Schicksal und (Arbeits-)Leben eines Menschen so leicht machen und sich an Formalitäten klammern, anstatt in der Sache zu entscheiden. Mag sein, dass auch eine  erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. So aber bleibt der schale Beigeschmack, dass hier über Wohl und Wehe eines Bürgers die Dummheit eines Rechtsanwaltes entschieden hat und nicht etwa objektive Gerechtigkeit.

Nicht nur dieser unfähige Rechtsanwalt gehört aus dem Verkehr gezogen (muss er eigentlich für den Schaden aufkommen?), sondern auch diese Richter des BAG, die kaltlächelnd ihre Entscheidungen wie echte Paragraphenreiter fällen. Das war hier unnötig.

4

muss er eigentlich für den Schaden aufkommen?

Selbst wenn die hier gegenständliche Hürde umschifft worden wäre, wäre die Sache noch lange nicht irgendwie sicher für den Beschwerdeführer ausgegangen; die Nichtzulassungsbeschwerde hätte aus tausenderlei anderen Gründen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden können. Und selbst dann, wenn die Revision zugelassen worden, hätte auch die Revision aus tausenderlei wieder anderen Gründen immer noch zurückgewiesen werden können. Das Revisions(zulassungs)verfahren ist wie Lotto. Und gerade der 8. Senat ist leider noch weniger vorhersehbar, als andere Senate. Mit anderen Worten: Ein Schaden wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals nachzuweisen sein.

5

Würde man Ihrer Argumentation folgen, so könnte sich ein Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung sparen. Denn dann bestünde selbst bei nachgewiesener gröbster Falschberatung und Falschbetreuung kein Regressanspruch. Hier wird Beweislastumkehr anzunehmen sein.

1

Der Mandant soll im Prozess gegen seinen Rechtsanwalt nicht besser stehen, als er im Prozess gegen den ursprünglichen Prozessgegner stand. Der frühere Prozess wird im Regressprozess noch einmal neu aufgerollt.

5

Aber die Justiz ist doch nicht für den Bürger da! Paragraphen sind für die Justiz da, und die Justiz ist für die Paragraphen da. Mehr braucht es nicht ...

3

Kommentar hinzufügen