Rechtsbeschwerde zugunsten des Betroffenen durch StA: Ist die Rechtzeitigkeit der Begründung nicht klärbar, war sie rechtzeitig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.12.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3620 Aufrufe

Eine wirklich nette OLG-Rechtsprechung:

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 16.10.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 29.08.2018 begangenen fahrlässigen Unterschreitung des Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie wegen des groben Pflichtenverstoßes ein - mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes - Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen verurteilte ihn das Amtsgericht am 21.02.2019 zu einer Geldbuße von 320 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es dagegen wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlustes ab. Dabei legte es die von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Betroffenen zugrunde, wonach dieser als Werkzeugmacher und jüngster Mitarbeiter seiner Firma im Schichtbetrieb arbeite und deshalb für die Fahrt zum Arbeitsplatz in S. dringend auf sein Fahrzeug angewiesen sei, zumal er über keine Mitfahrgelegenheit verfüge. Zudem sei der Urlaub für ihn nicht frei planbar und könne nicht in dem Zeitraum eingebracht werden, in dem das Fahrverbot greife. Das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2019 wurde der Staatsanwaltschaft am 27.02.2019 ohne Gründe zugestellt. Diese hatte vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt; der Betroffene sowie die Unterbevollmächtigte seiner Verteidigerin hatten noch in der Hauptverhandlung vom 21.02.2019 Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die am 01.03.2019 bei dem Amtsgericht einging. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Staatsanwaltschaft am 02.04.2019 begründete diese ihre Rechtsbeschwerde unter dem 04.04.2019; am 15.04.2019 verfügte die staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiterin die eilige Übersendung der Rechtsbeschwerdebegründung an das Amtsgericht. Die Akte wurde von der Geschäftsstellenbeamtin am 16.04.2019 in das Postauslauffach gegeben. Am 08.05.2019 nahm die zuständige Amtsrichterin Kenntnis von der Rechtsmittelbegründung, wobei der Zeitpunkt des Eingangs der Akte bei dem Amtsgericht nicht mehr nachvollzogen werden kann. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde und hat in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2019 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2019 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als erfolgreich. Weder enthält das Urteil im Schuldspruch eine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung noch hält die Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Soweit vorliegend unaufklärbar ist, ob die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift, von welcher die Tatrichterin jedenfalls am 08.05.2019 Kenntnis genommen hat, noch vor Ablauf der am 02.05.2019 endenden Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei dem Amtsgericht eingegangen ist oder erst danach und damit verspätet, muss diese - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 07.08.2019 zutreffend hinweist - als rechtzeitig eingegangen angesehen werden. Ist der Eingang einer Einlegungserklärung bzw. wie hier einer Rechtsmittelbegründung überhaupt festgestellt, bestehen jedoch nicht behebbare tatsächliche Zweifel an der Einhaltung oder Versäumung der Einlegungs - bzw. der Begründungsfrist, so wirken sie zugunsten des Beschwerdeführers. Eine verspätet eingelegte oder begründete Revision bzw. Rechtsbeschwerde muss von dem zuständigen Gericht als unzulässig verworfen werden (§§ 346, 349 StPO); dies aber nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie verspätet eingelegt bzw. begründet ist. Bleibt dies zweifelhaft, so ist das Gericht nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels befugt, sondern muss es als rechtzeitig behandeln (BGH NJW 1960, 2202; StV 1995, 454; BeckRS 2017, 131137; BayObLGSt 1965, 142). Zwar bezieht sich die angegebene Rechtsprechung jeweils auf Rechtsmittel eines Angeklagten, allerdings betont der BGH in seiner Entscheidung vom 02.09.1960 (NJW 1960, 2202), dass die Frage, ob das Rechtsmittel, dessen Einlegung zweifelhaft ist, als rechtzeitig eingelegt zu behandeln ist, für alle Verfahrensbeteiligten nur einheitlich beantwortet werden kann, also gleichviel ob es sich um ein Rechtsmittel des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft oder eines sonstigen Berechtigten handelt (ihm folgend insbesondere KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 341 Rn. 21; BeckOK-StPO/Wiedner 34. Ed. Stand: 01.07.2019 § 341 Rn. 37.2; Graf/Wiedner StPO 3. Aufl. § 341 Rn. 37a). Soweit bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit jedenfalls eines zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels hiervon abgewichen wird (so OLG Hamburg NJW 1975, 1750; OLG Celle NJW 1967, 640; ebenso LR/Franke StPO 26. Aufl. § 341 Rn. 26; SK-StPO/Frisch 5. Aufl. § 341 Rn. 29; offen gelassen OLG Stuttgart MDR 1981, 424), steht dem schon entgegen, dass die Annahme einer Meistbegünstigung bzw. die Anwendung des Zweifelssatzes im Verfahrensrecht keine Grundlage hat (BeckOK-StPO/Wiedner a.a.O.)

2. Zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt ist das vollständige Urteil des Amtsgerichts in der am 28.03.2019 zur Akte gelangten Fassung. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft kein Antrag zur schriftlichen Begründung des Urteils gestellt worden war und ein Rechtsmittelverzicht des Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin vorlag, konnte das Urteil der Staatsanwaltschaft ohne Gründe zugestellt werden. Diese Zustellung tritt, nachdem die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, als Form der Bekanntmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung und setzte die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (BayObLGSt 1996, 61 ff.). Nach Fertigung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG (unter Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche erst mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und nicht schon mit der Urteilsverkündung zu laufen begann) setzte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft am 02.04.2019 die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77b Rn. 3 mit Hinweis auf BGH NStZ 1999, 139), welche nach den Ausführungen oben zu II. 1 als gewahrt anzusehen ist.

3. Ob die damit zulässige Rechtsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen ist, kann der Senat offen lassen. Der Wirksamkeit einer möglichen Beschränkung stünde nämlich entgegen, dass die Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils so lückenhaft sind, dass sie eine Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs nicht ermöglichen. Ob dies dem Umstand geschuldet ist, dass das Amtsgericht (wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung) davon ausgegangen ist, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei in der Hauptverhandlung vom 21.02.2019 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs kann hier nämlich unter Zugrundelegung der bloßen Erklärung des Betroffenen in der Hauptverhandlung, wonach er die Fahrereigenschaft einräume und die Messung nicht angreife, nicht ausgegangen werden. Insoweit weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2019 zutreffend darauf hin, dass offen bleibe, ob sich der Betroffene weitere denkbare Einwendungen gegen den Schuldspruch - wie etwa die Berufung auf eine notstandsähnliche Lage - erhalten wollte, oder nicht. Das Amtsgericht hätte deshalb vor seiner Entscheidung entweder mit einem Hinweis an die Verteidigung auf eine präzise Festlegung des genauen Anfechtungsumfangs hinwirken oder aber im Falle fortbestehender Zweifel von einer unwirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und damit von einem unbeschränkten Anfechtungsumfang des Einspruchs des Betroffenen ausgehen müssen.

 

BayObLG, Beschluss vom 16.09.2019 - 202 ObOWi 1611/19

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Rechtsbeschwerde zugunsten des Betroffenen durch StA...

Hier handelt es sich offenbar aber wohl um eine zuungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

0

Kommentar hinzufügen