Abstandsverstoß: Geständnis geht wohl eher nicht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2320 Aufrufe

Schon interessant. Man denkt sich ja: Bei einem Geständnis ist ja alles klar. Ist es aber nicht. Je weniger der Sachverhalt für den Betroffenen selbst erkennbar ist, desto weniger kann er durch einfache pauschale Erklärung gestehen. Ganz schwierig bei einem konkret gemessenen Abstandsverstoß:

 

Sachlichrechtlich erweist sich die zu Ungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche aber insoweit gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Betroffenen wirkt, damit schon deshalb als erfolgreich, weil das angefochtene Urteil in der Darstellung der Beweiswürdigung (§§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) lückenhaft und daher nicht geeignet ist, den der Verurteilung zugrunde liegenden Schuldspruch sowie folglich auch die verhängten Rechtsfolgen zu tragen. Das Urteil lässt insoweit bereits jegliche Darstellung des objektiven und subjektiven Tatgeschehens vermissen, es werden noch nicht einmal der Tatort und die Tatzeit mitgeteilt, geschweige denn das zum Einsatz gekommene Messverfahren. Zwar dürfen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden, doch muss das tatrichterliche Urteil nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung bei Abstandsunterschreitungen, soweit es sich auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens stützt und sich keine Anhaltspunkte für Messfehler ergeben haben, jedenfalls Feststellungen zum angewandten Messverfahren, zum Messergebnis und zur Messtoleranz enthalten (vgl. nur OLG Bamberg NJW 2015, 1320; DAR 2012, 268). Denn mit der Mitteilung des angewandten Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes wird im Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende Entscheidungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung geschaffen (grundlegend BGHSt 39, 291/301 ff. und BGHSt 43, 277/282 ff.). Auf diese regelmäßig unschwer festzustellenden und in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben darf nur in den wenigen Fällen eines sog. qualifizierten Geständnisses verzichtet werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.07.2006 - 3 Ss OWi 906/06 bei juris = OLGSt StPO § 267 Nr. 18). Ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, den vorgeschriebenen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten zu haben (vgl. BGHSt 38, 291 ff.), liegt hier aber nicht vor. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Betroffene eine bestimmte Mindestabstandsunterschreitung nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen auch einräumen konnte, den Mindestabstand in genau dem ihm vorgeworfenen Umfang unterschritten zu haben (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 321). Insoweit ergibt sich aber aus den Urteilsfeststellungen lediglich, dass der Betroffene den sich aus dem Bußgeldbescheid ergebenden Sachverhalt und die Messung „nicht angegriffen“ habe. Ob allein darin eine Bestätigung des ihm nachträglich bekannt gewordenen Messvorgang als solchen und der aus diesem resultierenden Abstandsunterschreitung durch den Betroffenen zu sehen ist, kann dahinstehen; jedenfalls aber wird deren Richtigkeit nicht als das Resultat eigener originärer Wahrnehmung bestätigt. Da auf eine Mitteilung des Messverfahrens mithin nicht verzichtet werden konnte, zwingt allein dieser Darstellungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

 

BayObLG BeckRS 2019, 28166

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