Besetzungsregel qua Einigungsstellenspruch

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3253 Aufrufe

Wir bleiben im hohen Norden: Bereits mehrfach habe ich hier im BeckBlog über ein Verfahren aus Schleswig-Holstein berichtet, das durch einen Spruch der Einigungsstelle festgesetzte Mindest-Arbeitnehmerzahlen pro Schicht betrifft (ArbG Kiel hier; LAG Schleswig-Holstein hier).

Die Beteiligten streiten über die Reichweite des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (betrieblicher Gesundheitsschutz). Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik. Zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Im Frühjahr 2013 wurde eine Einigungsstelle zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gebildet. Die Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des auf diesen Stationen tätigen Pflegepersonals ein. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass die Grenze der physischen und psychischen Belastbarkeit der Arbeitnehmer in bestimmten Krisensituationen – etwa bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen und OP-Spitzen – wahrscheinlich überschritten werde. Ein arbeitswissenschaftliches Gutachten enthält fundierte Aussagen und Berechnungsmethoden darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen dem begegnet werden kann.

Da die Betriebsparteien keine Einigung erzielen konnten, fällte die Einigungsstelle am 8.12.2016 einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19.11.2019 dem Antrag der Arbeitgeberin, mit dem diese den Einigungsstellenspruch angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden.

BAG, Beschl. vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18, Pressemitteilung hier

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