OLG Schleswig zu LEIVTEC XV3: Schon ok - standardisiert - kein Beweisverwertungsverbot!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1893 Aufrufe

Und wieder eine Entscheidung eines OLG, die sich am SaarlVGH abarbeitet. Diesmal ging es um Leivtec XV3. Freilich ein gutes Messgerät. Aber: Wie ist das mit den erhobenen Daten? Werden alle gespeichert und stehen der Verteidigung somit im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung? Das OLG Schleswig dazu (hier nur die Leitsätze):

 

1. Die Verwendung eines durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (BTB) nach Konformitätsprüfung zugelassenen Messverfahrens stellt ein „standardisiertes Messverfahren“ dar. Bei einem solchen Verfahren ist das Tatgericht von weiteren Prüfungen enthoben, sofern nicht im Einzelfall konkrete Zweifel am konkreten Messergebnis bestehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. November 2016 - 2 SsOwi 161/16 (89/16), SchlHA 2017, 104, bei juris).

 2. Dass der verwendete Gerätetyp die Rohmessdaten nicht speichert und dieser daher nicht im Nachhinein überprüft werden können, begründet kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des gewonnenen Messergebnisses (entgegen Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 5. Juli 2019 - LV 7/17)

OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009

 

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