FoFE nach verwaltungsrechtlicher Entziehung: Wirksame durch Einlegung in den Briefkasten führt nicht zu zwangsläufigem Vorsatz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1379 Aufrufe

Eine nette kleine Entscheidungd es AG Lichtenfels, die eine immer wieder bei Amtsgerichten auftretende Frage betrifft: Wann kann eigentlich nach verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentziehung bei einem nachfolgenden Fahren ohne Fahrerlaubnis von Vorsatz ausgegangen werden? "Jedenfalls nicht schon nach Zustellung durch bloßen Briefkasteneinwurf", meint das AG richtigerweise.

 

1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft (…) vom 21.06.2019 (Aktenzeichen: 104 Js 11181/18) wird für die vorgeworfenen Handlungen am 30.11.2018 (Ziffer 2 der Anklageschrift), am 02.01.2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) und am 02.03.2019 (Ziffer 4 der Anklageschrift) zur Hauptverhandlung zugelassen.

 2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen den Angeklagten insoweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Lichtenfels eröffnet (§§ 203, 207 StPO).

 3. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

 4. Im Umfang der Ablehnung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

 Gründe: 

 I.

 Die Staatsanwaltschaft (…) legt dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 21.06.2019 vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und Besitz von Betäubungsmitteln zur Last. Jene Taten sollen mit einer Ausnahme im hiesigen Gerichtsbezirk begangen worden sein.

 II.

 Für die Entscheidung ist der Strafrichter des Amtsgerichts Lichtenfels sachlich und örtlich zuständig, § 199 Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 2 S. 1 StPO i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 1 GVG.

 1. Während die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich dreier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 30.11.2018 (Ziffer 2 der Anklageschrift), am 02.01.2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) und am 02.03.2019 (Ziffer 4 der Anklageschrift) sowie hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln am 02.01.2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) keinen Bedenken begegnet, § 203 StPO, war die Eröffnung hinsichtlich eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 05.10.2018 (Ziffer 1 der Anklageschrift) aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, § 204 Abs. 1 StPO, da der Angeschuldigte insoweit weder eines vorsätzlichen, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, noch eines fahrlässigen Handelns, § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG, hinreichend verdächtig ist. Nach Aktenlage ist erst aufgrund der Belehrung durch PHM (…) im Rahmen der Kontrolle des Angeschuldigten am 09.10.2018 von dessen sicherer Kenntnis von dem Entzug der Fahrerlaubnis auszugehen (Blätter 13, 14 der Akte).

 2. Die am 28.09.2018 verwaltungsverfahrensrechtlich wirksam erfolgte Zustellung des Bescheides des Landratsamts (…) vom 27.09.2018, mit welchem dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen worden war, bedingt nicht die Vorverlagerung seiner tatsächlichen Kenntnis von der Entziehung.

 Der in dem Bescheid enthaltene Verwaltungsakt, Art. 35 S. 1 BayVwVfG, war mit Bekanntgabe durch Einlegung in den Briefkasten als Ersatzzustellung wirksam, Art. 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 2 VwZVG i.V.m. §§ 177, 180 S. 1 ZPO. Aus der Zustellung des Bescheides, mit dem die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis, § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV, verwaltungsverfahrensrechtlich wirksam erfolgte und der mangels Widerspruch oder Klage des Angeschuldigten später rechtskräftig wurde, kann indes nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Angeschuldigten von der Entziehung geschlossen werden. Der für eine Verurteilung notwendige und nachzuweisende strafrechtliche Vorsatz setzt jedenfalls das positive Wissen um die nicht bzw. nicht mehr bestehende Fahrerlaubnis voraus (BayObLG, Beschluss vom 20.09.1999, Az. 1 St RR 215/99). Das zuzustellende Originaldokument kam jedoch nach der Erklärung des Landratsamts (…) vom 09.10.2018 (Blatt 3 der Akte - wobei es sich bei der Datumsangabe offensichtlich um eine Schreibversehen handelt) am 10.10.2018 im verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk, dass der Empfänger verzogen sei, beim Landratsamt (…) wieder in den Rücklauf.

 3. Die bloße Vermutung, dass der Angeschuldigten von Außen oder aus anderen Quellen, etwa anhand des Absenders oder wegen vorangegangener Ermittlungen, auf den Inhalt habe schließen müssen, begründet im Übrigen keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer fahrlässigen, mithin mit vorwerfbarem Nichtwissen (MüKo-StVR/Weidig, § 21 StVG, Rn. 25) begangenen, tatbestandlichen Handlung.

 4. Die Kostenfolge beruht im Umfang der Ablehnung auf §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

AG Lichtenfels BeckRS 2019, 31520

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen