ArbG Lübeck: Schadensersatz für unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.01.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5120 Aufrufe

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darf von Arbeitgebern nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es drohen nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch Schadensersatzansprüche betroffener Arbeitnehmer. Dies belegt exemplarisch ein Beschluss des ArbG Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019 - 1 Ca 538/19), einer der ersten arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen unter der Geltung der DSGVO. Es handelt sich um einen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in welchem die Erfolgsaussichten der Hauptsache vom Gericht zu prognostizieren waren.

Der Fall lag wie folgt: Der klagende - mittlerweile ausgeschiedene - Arbeitnehmer einer Pflegeeinrichtung stimmte während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses zu, dass sein Foto samt Namen und Stellenbezeichnung im Aushang sowie auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht wird. Im Rahmen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses widerrief der Arbeitnehmer seine Einwilligung mit den Worten „Ich möchte nicht, dass in der Öffentlichkeit mit meiner Person in irgendweiner Weise geworben wird, die nicht den Tatsachen entspricht.  Daraufhin wurde das Foto vom Aushang und der Unternehmenshomepage entfernt. Erst im Nachhinein stellte der Arbeitnehmer fest, dass sein Foto – ebenfalls mit Namen und Stellenbezeichnung – auch auf der Facebook-Fanpage des Arbeitgebers gepostet, jedoch nicht wieder entfernt wurde. Auf anwaltliche Aufforderung wurde der Post sodann gelöscht. Vor Gericht machte der ehemalige Arbeitnehmer sodann eine Schadensersatzerforderung geltend.

Das ArbG Lübeck bejahte im Rahmen seines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht stellte zunächst fest, dass für die Facebook-Veröffentlichung keine schriftliche Einwilligung vorlag, wie es § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG verlangt. Besondere Umstände, welche eine Einwilligung entbehrlich machten, lagen aus Sicht des Gerichts nicht vor. Die Veröffentlichung auf Facebook sei gem. § 26 Abs. 1 BDSG auch nicht zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Im Übrigen schloss sich das Gericht der Auffassung des Arbeitnehmers an, dass im Rahmen von Arbeitsverhältnissen – jedenfalls bzgl. einer Fotoveröffentlichung – ein Berufen auf berechtigte Interessen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das ArbG Lübeck hebt zudem hervor, dass es auf der Grundlage der DSGVO auch keine Anspruchsvoraussetzung sei, dass eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Hinsichtlich der Anspruchshöhe - geltend gemacht waren 3.500 Euro - nimmt das Gericht allerdings einen eher restriktiven Standpunkt ein. Anspruchsmindernd sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer einer identischen Veröffentlichung im Aushang und auf der Unternehmenshomepage zugestimmt habe. Die durch Facebook erreichte höhere Reichweite rechtfertige keinen immateriellen Schadensersatz über 1.000,00 €.

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