Aus dem Papierkorb: Vertragsstrafe – nicht contractual penalty

von Peter Winslow, veröffentlicht am 24.01.2020

Was folgt, sind Überlegungen zur Übersetzung des Begriffs »Vertragsstrafe«. Sie enthalten sowohl eine Übersetzungsempfehlung als auch eine rudimentäre Analyse, die diese Empfehlung – auch nur rudimentär – begründet. … Diese Empfehlung hin oder her: Man kann bei Übersetzungen ins amerikanische Englisch nicht an der Übersetzung dieses Begriffs festhalten, die im (UN)ENG-BGB Niederschlag gefunden hat, nämlich: contractual penalty.* Denn bei amerikanischen Lesenden könnte diese Übersetzung zu der Annahme führen, dass Vertragsstrafen bestenfalls rechtlich problematisch oder schlimmstenfalls einfach nichtig sind, weil sie penalties darstellten – bekanntlich sind vertragliche penalties nach amerikanischem Recht nichtig (sprich: void). Jedenfalls werden die nachstehenden Überlegungen dieser Problematik gerecht und führen gleichzeitig zu einer brauchbaren Lösung für Übersetzungen ins amerikanische Englisch. Here goes

Vertragsstrafe liquidated damages (Vertragsstrafe). Never contractual penalty when translating into American English (see below), but with the German term in parentheses, as per above.

In Germany, Vertragsstrafen are generally governed by §§ 339–45 BGB; in the United States, liquidated damages are generally governed by § 2-718 UCC, and § 356 of the Restatement (Second) of Contracts. Generally, the two concepts share four critical commonalities and four important differences – two on the German, and two on the American side. The four commonalities are as follows:

(1) both can be stipulated for breach of contract (nonperformance, improper performance),
(2) both are typically liquid (that is, money),
(3) both must be reasonable, and
(4) both must comport with applicable public policy (see, for instance, both § 356(1) Restatement (Second) of Contracts and Palandt BGB, § 339, Rdnr. 12).

The differences can be summed up reasonably as follows. On the German side, a Vertragsstrafe (1) secures the main claim and (2) spares the aggrieved party from demonstrating harm (see Palandt BGB, § 339, Rdnr. 1). On the American side, liquidated damages (3) do not necessarily secure the main claim and (4) do not spare the aggrieved party from demonstrating harm. Rather, liquidated damages require that the harm or damages anticipated upon the breach be forecast or pre-estimated or that said harm or damages be difficult to prove or that otherwise obtaining an adequate remedy be inconvenient or nonfeasible (see, for instance, Roy Ryden Anderson, ‘Liquidated Damages under the Uniform Commercial Code,’ at 1085 and at 1090).

Nevertheless, it seems fair to conclude, the purpose of both Vertragsstrafen and liquidated damages consists of reasonably compensating aggrieved parties upon breach of contract. They are not punitive. As such and despite its name, a Vertragsstrafe is not stipulated with the intention to punish, just as liquidated damages are not stipulated with that intention. For this reason, these two terms of art are colorable approximations of each other.

For this reason, too, rendering Vertragsstrafe as contractual penalty – as in the (UN)ENG-BGB – unnecessarily risks either ambiguity, sowing confusion, or both. To wit, because ‘[p]unishment of a promisor for having broken his promise has no justification on either economic or other grounds and a term providing such a penalty is unenforceable on grounds of public policy’ (Roy Ryden Anderson, ‘Liquidated Damages under the Uniform Commercial Code,’ at 1091–92), translating Vertragsstrafe as contractual penalty is likely to prompt a reader schooled solely in the American legal system to assume (incorrectly) that a void or an unenforceable provision has been inserted into the text of the agreement.

Such a prompting is especially likely in view of the ultimate clause of § 2-718 UCC, Subsection (1): ‘A term fixing unreasonably large liquidated damages is void as a penalty’ (emphasis added). Generally, it seems advisable to avoid the risk of such prompting altogether when translating into American English.

 

Endnote

 * Auch wenn ich weiterhin bestreite, dass die (UN)ENG-BGB überhaupt eine Übersetzung ist, wird der Begriff Vertragsstrafe in dieser englischsprachigen Fassung des BGB mit contractual penalty wiedergegeben und diese Wiedergabe scheint mir nicht ganz abwegig zu sein, obgleich auch nicht ganz richtig, soweit die (UN)ENG-BGB als »Übersetzung« ins britische Englisch gelten sollte. Allem Anschein nach ist die Situation in Großbritannien jedoch etwas kompliziert; denn wenn ich richtig verstehe, bestehen dort liquidated damages und contractual penalties. Siehe zum Beispiel hier und hier für gute Zusammenfassungen der dortigen Lage.

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11 Kommentare

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Eine Vertragsstrafe kann beides sein, sowohl eine echte "Strafe" (§ 339 BGB, dann wohl contractual penalty) als auch eigentlich ein pauschalierter Schadensersatz (§ 340 f. BGB, dann wohl liquidated damages), also je nach Vorschrift.

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Dem möchte ich mich anschließen.

Vertragsstrafen können rein strafende Funktion haben und sind keineswegs immer, eigentlich sogar nie ein Ersatz für Schadensersatz. Dann wären sie pauschalierter Schadensersatz, was ein gesondertes Rechtsinstitut ist. Schadensersatz und Vertragsstrafen können gegebenenfalls parallel gefordert werden.

Das ist so auch zulässig und gewollt.

Mit einer reinen Übersetzung eines auf Deutsch nach deutschem Rechtsverständnis aufgesetzten Vertrages ist es daher nicht getan. Auch eine "gute" Übersetzung rettet die Vertragsstrafe nicht unbedingt. Stattdessen ist nicht nur die Sprache zu übersetzen, sondern auch der Rechtsgedanke im jeweils anwendbaren Recht neu auf Umsetzbarkeit zu prüfen und, wenn möglich, irgendwie zu implementieren.

Meines Wissens läuft das darauf hinaus, Vertragsstrafen im deutschen Rechtssinne komplett zu streichen und stattdessen mit dem zu arbeiten, was bei uns pauschalierter Schadensersatz ist - denn das wiederum scheint im US-Recht etwas lockerer gehandhabt zu werden und erlaubt, wirtschaftlich ähnliche Resultate zu erzielen.

Es wird aber Fälle geben, in denen das nicht möglich ist, insbesondere bei reinen "Straf-Vertragsstrafen".

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"Schadensersatz und Vertragsstrafen können gegebenenfalls parallel gefordert werden."

Ja, das ist zwar möglich, aber die Vertragsstrafe wird dann auf den Schadensersatzanspruch der Höhe nach angerechnet (vgl. 341 II, 340 II BGB: "Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen.").

Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe rein pönalen Charakters (penalty) dürfte in der Regel vertragszweckwidrig sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Anmerkung nebenbei: Der Verzicht auf das Fugen-S bei Schaden-Ersatz ist sicher nicht falsch. Aber Juristen sprechen stets von Schadensersatz. Die Rede von Schadenersatz ohne Fugen-S ist dagegen in der Versicherungsbranche üblich.

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Nur ganz kurz.

(1) Das Adjektiv »liquidated« bedeutet nicht »pauschaliert«; »liquidated« bedeutet »to determine by agreement or by litigation the precise amount of (indebtedness, damages, or accounts)«.

(2) Der Begriff »pauschalisierter Schadenersatz« wird häufig mit »lump-sum damages« übersetzt, auch wenn diese Übersetzung nicht ganz ohne Tücken ist. Diese Übersetzung ist so häufig, dass sie bei der Übersetzung von § 309 (UN)ENG-BGB vorkommt.

(3) Laut Herrn Dr. Grüneberg sei die Vertragsstrafe:

»eine meinst in Geld bestehde Leistg, die der Schu für den Fall der NichtErf od nich gehör Erfül einer Verbindlichk verspricht [Nachweis diesseits ausgelassen]. Sie hat den doppelten Zweck, die Erf der Hauptverbindlichk als ›Druckmittel‹ zu sichern u dem Gläub den Schadbeweis zu ersparen [Nachweis diesseits ausgelassen]« (Paladant BGB, § 339, Rndr. 1).

Sowohl die fettgedrückte Textstelle also auch die scare quotes um das Wort Druckmittel stammen von Herrn Dr. Grüneberg. Demnach hat die Vertragsstrafe zwar einen doppelten Zweck, aber keiner ist ein rein strafender.

(4) Ich habe nie behauptet, dass Vertragsstrafen oder liquidated damages in irgendeiner Hinsicht einen Ersatz für Schadenersatz darstellt. 

Im Gesetz (§ 339 BGB) steht ausdrücklich "Strafe", also ist es eine Strafe. So denken wir Juristen hier in Deutschland. Da hilft Ihnen auch Palandt/Grüneberg nicht weiter. Jeder Zweck einer Strafe ist nämlich nicht hauptsächlich Strafe, sondern ein Druckmittel, sich ordentlich zu verhalten, also "der Schutz eines bestimmten Rechtsguts". Das ist auch im Strafrecht nicht anders, das mit den dort enthaltenen "Druckmitteln" das Zusammenleben sichern soll und nicht, die Gefängnisse oder die Staatskasse zu füllen.

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Haben Sie gerade so argumentiert, dass die juristische Fachliteratur bei dem Verständnis eines Rechtsbegriffs nicht weiter hilft, und zwar weil: »So denken wir Juristen hier in Deutschland«?

Juristische Fachliteratur hilft bei dem Verständnis eines Rechtsbegriffs sehr wohl weiter, wenn man sie mit den Augen eines Juristen liest und die juristischen Hintergründe versteht.

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Aus aktuellem Anlass: Was passiert, wenn man nur auf den Namen guckt? Man versteht falsch. Per Twitter schreibt Trump:

Congratulations to the Kansas City Chiefs on a great game, and a fantastic comeback, under immense pressure. You represented the Great State of Kansas and, in fact, the entire USA, so very well. Our Country is PROUD OF YOU!

Kansas City liegt in Missouri.

Siehe zum Beispiel hier und hier.

Wenn die Amerikaner zwei Ortschaften "Kansas City" nennen, eine in Missouri und eine in Kansas, sind solche Missverständnisse vorprogrammiert. Ausnahmsweise kann ich Trump also einmal nachvollziehen...

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Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ihre kritische Haltung zur Verwendung des Begriffs "penalty" oder "contractual penalty" teile ich. In dem Vereinigten Königreich dürfte - wie von Ihnen erwähnt - die Verwendung des Begriffs nach der Entscheidung des Supreme Court im Fall Cavendish Square Holding BV v Talal El Makdessi (El Makdessi) weniger kritisch sein. Ich erlaube mir zu ergänzen, dass die irischen Gerichte die Entscheidung des Supreme Court bislang nicht zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung in Bezug auf die Unwirksamkeit von penalties zu ändern. Bei einem Bezug zu Irland sollte der Begriff deshalb aus meiner Sicht aus besser nicht verwendet werden.

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