VG Saarlouis: Fahrtenbuchauflage bei Poliscan-Messung = ok

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.02.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht20|5086 Aufrufe

Wenn man Entscheidungen aus dem Saarland zu Geschwindigkeitsmessverfahren liest, hegt man irgendwie immer die erwartung, es werde wieder "einen Knaller" geben. Manchmal geht es aber auch "Mainstream" zu. Hier war der Fahrzeughalter nicht einverstanden, nach einer Poliscan-Geschwindigkeitsmessung eine Fahrtenbuchauflage auferlegt zu bekommen. War aber ok so.

 

1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (Fortführung VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 -, juris).

 2. Es kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) angesichts der beachtlichen Kritik der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur an dieser Entscheidung zu folgen ist.

 3. Es ist davon auszugehen, dass bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar ist (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19 -, juris).

 4. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches stellt keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris).

 5. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen; anders als im Strafprozess genügt es im Verwaltungsverfahren, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist.

 6. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; auch wenn kein standardisiertes Messverfahren angewandt wurde, ist eine Prüfung möglicher Fehlerquellen erst dann geboten, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt werden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssen.

VG Saarlouis BeckRS 2020, 529

 

 

 

 

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20 Kommentare

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Es kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) angesichts der beachtlichen Kritik der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur an dieser Entscheidung zu folgen ist.

Das ist ungeheuerlich! Im Saarland sind Gerichte schlicht und einfach an die Rechtsprechung des dortigen VerfGH gebunden. Da gibt nichts, was "dahinstehen" kann! Was sind das nur für Richter? Dort verwechselt man "richterliche Unabhängigkeit" offenbar mit "richterlicher Unfähigkeit", was leider immer öfter beobachtet werden muss, und zwar überall.

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§ 10 Abs. 1 VerfGHG, wo man doch als VG Saarlouis zuallerst mal hätte nachsehen können, lautet: "Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden". Die Bindungswirkung gilt  allgemein für den Tenor und die tragenden Gründe des Urteils (BVerfG, B. v. 5.12.2005 – 2 BvR 1964/05, Rdnr. 73; BGH, B. v. 18.2.2010 – 4 ARs 16/09, Rdnr. 14). Das hatten wir hier im Block ff. alles übrigens auch schon einmal thematisiert.

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Daran ist schon deshalb nichts "ungeheuerlich", weil in dem Fall "bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar" war.

Interessant ist natürlich schon, inwieweit - und wie lange noch - Gerichte im Saarland an die offenkundig falsche Entscheidung des dortigen Verfassungsgerichts gebunden sind.

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Eine Urteilsbegründung in der Art “Unabhängig davon, ob dem Gestz zu folgen ist oder nicht, auf jeden Fall ist es nicht einschlägig“ ist auch ungeheuerlich.

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Diese Bindung betraf doch Messungen mit einem anderen Messgerät, nicht mit dem Poliscan.

Da hatte das VG Saarlouis mutmaßlich sich lediglich mißverständlich ausgedrückt.

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Ich denke nicht, dass man die Entscheidung des VerfGH auf Traffistar und das Bussgeldverfahren beschränken kann. Es gilt für alle Geräte und überall, wo es auf ein "faires rechtsstaatliches Verfahren" ankommt. Der einschlägige (Leit-)Satz im Urteil des SVerfGH lautet: "Fehlt es an ihnen [den Rohmessdaten; d. verf] und vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu stützen, so fehlt es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener wie hier - selbst ohne nähere Begründung - gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt. Eine Verurteilung kann dann auf dieser Grundlage nicht erfolgen".

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Dass Anwälte weiter darauf hoffen, sich diese Einnahmequelle aus den Einsprüche länger zu erhalten, ist aus ihrer Sicht verständlich.

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Reden Sie nicht solchen Unsinn!! Den Kampf ums Recht damit zu bagatellisieren, dass auch Anwälte (wie Polizisten, Richter und Abgeordnete und überhaupt jeder, der Leben will) Geld verdienen, ist sicher populär, aber armselig. Dann ist auch der ÖPNV des Teufels, weil Busfahrer Geld verdienen. Quatsch.

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Das Recht kann nicht von Partikular-Interessen dominiert werden, auch der ÖPNV nicht.

Sie springen interessengeleitet zu kurz!

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Quatsch ist Ihr Vergleich mit dem ÖPNV und den Busfahrern, wenn diese meinten, der Staat muss ihnen auch noch Arbeitsplätze garantieren, auch wenn Busse bald auch autonom fahren könnten durch moderne Technik.

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Der "Kampf ums Recht" umfasst schließlich auch den Kampf ums Recht auf Leben und körperliche und psychische Unversehrtheit von allen Verkehrsteilnehmern, die durch überhöhte und nicht angepasste Geschwindigkeiten im Straßenverkehr gefährdet oder geschädigt werden. Darum wird schließlich kontrolliert, um das auch staatlich durchzusetzen.

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Ich denke, aus der Formulierung obigen Kommentars geht klar hervor:

a) eine effektive Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs ist eine staatliche, hohheitliche Aufgabe.

b) diese Geschwindigkeitsüberwachung hat nicht primär einer Einnahmenerzielung zu dienen, was den Vorwurf der Abzocke nach sich ziehen könnte.

c) Der Staat schützt das Leben und die Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer effektiv durch Bußgelder und Strafverfahren, wie es auch im normalen Strafrecht ja geschieht. Der erhobene Zeigefinger alleine reicht dazu nicht aus, es muß ggf. die Individualprävention und die Generalprävention durch Strafen hinzu kommen.

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a) ja

b) Der praktische Eindruck ist der, dass keine Polizei zur Prävention und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung steht, aber sehr wohl für das Abkassieren durch einfache Geschwindigkeitsmessungen.

c) Der praktische Eindruck ist der, dass etwa gefährliches Überholen allenfalls dann geahndet wird, wenn es zum Unfall kommt. Alles, was Radfahrer Gefährliches (gefährlich vo allem für sich selbst) tun, wird seit Jahrzehnten überhaupt nicht mehr geahndet. Einzig Geschwindigkeit (meist nicht an gefährlichen Stellen, sondern da, wo gefahrlos schneller als erlaubt gefahren wird, also bequem abkassiert werden kann) oder Abstand (was sinnvoll ist) werden bei Kfz. häufiger  kontrolliert.

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zu a) Da sind wir uns also einig.

zu b) Die bezahlten Polizeibeamten sollten wirklich Besseres tun, als an Straßen zu stehen und selber dort zu messen, oder in Gerichtsverhandlungen nach Einsprüchen wegen Bußgeldbescheiden zu erklären, wie sie eine Messung durchgeführt hatten, oder eine Meßstelle eingerichtet hatten, oder wie sie geschult wurden, denn sonst fehlt ihnen doch die Zeit für die wirkliche Verbrechensprävention und Verbrechensaufklärung. Außerdem haben Sie sicher auch etwas gegen das Abkassieren von Verkehrsrechtsanwälten bei Mandanten und Rechtsschutzversicherungen.

zu c) Bei den Radfahrern gebe ich Ihnen Recht und auch bei festen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf freien Streckenabschnitten der Autobahnen ohne großes Verkehrsaufkommen, die ich früher noch kannte. Da habe ich selber ordentlich Gas gegeben, um die Brennräume und Ventile mal wieder freizubrennen von Ablagerungen aus dem Kurzstreckenverkehr.

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Gerade fällt mir noch ein:

d) Die festen Säulen oder anderen festinstallierten Blitzer kennt doch fast jeder Fahrer inzwischen, neue Standorte werden  auch in der Regel vorher angekündigt oder stehen ganz schnell im Internet oder in den Apps. Die Trailer sind auch gut sichtbar, neulich sah ich einen, der war extra mit Farbbändern sogar noch markiert, damit er auch nicht übersehen werden kann.

Die Fahrer, die das alles aber nicht sehen, oder überhaupt ihre Augen nicht mehr richtig aufmachen im Straßenverkehr, die müssen halt blechen, mein Mitleid hält sich da aber sehr in Grenzen.

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 "Blitzer-Apps & Co.: Neue Regelungen im Straßenverkehr"

https://www.computerbild.de/artikel/cb-Tipps-Connected-Car-Blitzer-App-2020-StvO-Strassenverkehr-8290304.html

75 € und 1 PUNKT.

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Nachgang noch zum Gasgeben:

Früher drückte ich öfters auf freien Autobahnen das Gaspedal bis zum Bodenblech durch, aber wo gibt es heute noch freie Autobahnen für 200 plus X Pferde unter der Haube, was heute doch viele haben?

Da kann man sich ja mal auf dem abgesperrten Nürburgring in der Eifel austoben, wenn man den Kick braucht und ein schnelles Fahrzeug auch wirklich beherrscht.

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