E-Scooter: Trunkenheitsfahrt = vorläufige Fahrerlaubnisentziehung....jedenfalls in Münster

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.02.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2393 Aufrufe

Vor einigen Tagen wies ich auf die Problematik der Regelentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter hin. Ich meine selbst, dass hier die Regelungeeignetheit des § 69 Abs. 2 StGB nicht stets anzunehmen ist. Darüber lässt sich natürlich trefflich streiten. Das AG Münster sah das wohl (richtigerweise) wie ich - das LG Münster dagegen ging von der regelentziehung aus. Am Ende der Entscheidung macht das LG aber einen kleinen Fehler: Es verweist bei § 111a StPO auf die fehlende Möglichkeit einer Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB. Grundsätzlich ist das richtig - § 111a StPO hat aber in Abs. 1 S. 2 eine eigene (dem § 69a Abs. 2 StGB) weitgehend entsprechende Regelung:

Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

   

 

 

Egal. Darauf kommt es hier und heute nicht an. Hier die Entscheidungsgründe des LG Münster:

 

 

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18.11.2019 aufgehoben.

 Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

 Dieser Beschluss wirkt gem. § 111 a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins.

 Gründe: 

 I.

 Mit Beschluss vom 18.11.2019 hat das Amtsgericht Münster den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster, dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, abgelehnt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 18.11.2019 Bezug genommen (Bl. 39 ff. d. A.). Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit ihrer Beschwerde vom 03.12.2019, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 44 f. d. A.). Das Amtsgericht Münster hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 II.

 Die zulässige Beschwerde (§§ 304, 305 StPO) hat in der Sache Erfolg.

 Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt. Denn es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird, § 111 a StPO.

 Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte jedenfalls der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB und somit eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB dringend verdächtig.

 Bei dem von dem Beschuldigten genutzten E-Scooter, der durch einen Elektromotor angetrieben wird, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Hierunter fallen sämtliche Fahrzeuge, die auf dem Land fahren, nicht an Schienen gebunden sind, mit Motorkraft angetrieben werden und einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamten Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 1 StVG Rn. 4).

 Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht widerlegt. Hierfür müssen besondere Umstände objektiver und subjektiver Art gegeben sein, welche die Vermutung mangelnder Eignung zum Zeitpunkt der Tat widerlegen oder einen Eignungsmangel jedenfalls zum Zeitpunkt der Aburteilung ausschließen. Als solche Umstände kommen in der Persönlichkeit des Täters liegende, der Tat vorausgehende, in der Tat selbst liegende sowie in einer Veränderung der maßgeblichen Umstände in der Zeit zwischen Tatbegehung und Zeitpunkt der Entscheidung begründete Gründe in Betracht, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung Anlass zum Absehen von der Maßregelanordnung geben können (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69 Rn. 33 f.).

 Im Rahmen der somit vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Regelvermutung nicht als widerlegt anzusehen.

 Der Beschuldigte war mit 2,53 Promille erheblich alkoholisiert und hat den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit um mehr als das Doppelte überschritten. Er befuhr den Radweg an der Weseler Straße, somit einer Straße, die auch zu späterer Uhrzeit noch frequentiert wird. Für etwaig auf dem Rad- oder Gehweg befindliche Fußgänger oder Radfahrer bestand daher aufgrund der erheblichen Alkoholisierung, die sich auch darin gezeigt hat, dass der Beschuldigte deutliche Probleme beim Aufstehen sowie beim Abstellen des E-Scooters hatte, ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten seine eigenen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs gestellt. Dass ein E-Scooter abstrakt grundsätzlich weniger gefährlicher sein dürfte als ein Auto, lässt keine andere Bewertung zu. Der Gesetzgeber lässt den § 69 StGB für sämtliche Kraftfahrzeuge mit Bezug zum Straßenverkehr gelten.

 Auch der kurz vor der Tat erfolgte Auslauf seines befristeten Vertrages stellt keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, der ein Absehen von der Regelvermutung aufgrund von der Tat vorausgehender Umstände rechtfertigen würde. Dass der Beschuldigte Maßnahmen ergriffen hat, die ihm angesichts seiner nach eigenen Angaben schwierigen Lebenssituation zu einem kritischeren Umgang mit Alkohol verhelfen, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte besucht zwar einen Psychologen. Dass in diesem Zusammenhang allerdings eine Auseinandersetzung mit seinem Alkoholkonsum erfolgt, ergibt sich nicht.

 Soweit das Amtsgericht zudem darauf abstellt, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis die Aussichten des Beschuldigten auf eine Arbeitsaufnahme schmälere, liegt hierin ein Umstand, der gemeinhin sämtliche Personen, die sich auf Arbeitssuche befinden, betrifft und daher nicht geeignet ist, einen Ausnahmefall zu begründen. Darüber hinaus müssen persönliche, berufliche, insbesondere auch wirtschaftliche Auswirkungen einer Entziehung bei der Anordnung angesichts von § 69 Abs. 1 S. 2 StGB, wonach einer weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht stattfindet, außer Betracht bleiben.

 Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf einzelne Fahrzeugarten sieht § 69 StGB nicht vor. Dies ist nur bei der Bestimmung der Sperre möglich, § 69 a Abs. 2 StGB.

 Eine gesonderte Kostonentscheidung war nicht erforderlich, da bei einem zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten erfolgreichen Rechtsmittels der Staetsanwaltschaft die Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten gehören.

 

 

AG Münster BeckRS 2019, 35480

 

 

 

 

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2 Kommentare

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Sauber, getroffen und versenkt! Meine Auffassung hate ja schon gepostet.

Lassen wir die wirklich schlüssige Begründung des LG Münster auf uns wirken und dann wissen wir, dass es das jetzt war. Und zwar bis der Gesetzgeber tätig wird. Und das wird er sicher nicht zugunsten solcher Vollpfosten, die mit Promillewerten e-scottern, bei denen andere kaum noch stehen, geschweige denn gehen können. Hier hat es den Richtigen getroffen. Bei 1,15 Promille hätte auch ich vielleicht noch ein klein wenig Mitleid gehabt (so 1 Promille), aber nicht in diesem Fall.

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