Fristwahrende Einlegung muss erkennbar sein

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.02.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2146 Aufrufe

Mit der Frage, wann die Vertretungsanzeige im Falle einer vom Gegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG einen Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot darstellt, hat sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.01.2020 - 3 Ta 28/19 befasst. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt, dass diese erkennbar fristwahrend eingelegt und noch nicht begründet worden ist. Zeigt der Prozessvertreter im Rahmen einer noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde der gegnerischen Partei die Vertretung seiner Mandantschaft gegenüber dem BAG an, so löst dies die 1,1-fache Gebühr nach VV 3507 iVm 3201 RVG jedenfalls dann aus, wenn die Vertretungsanzeige vor Zugang der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Auch auf ein so genanntes Stillhalteabkommen kann man sich nur dann berufen, wenn dieses vereinbart wurde.

 

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