ArbG Braunschweig: Kündigung im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre unwirksam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3129 Aufrufe

Beim ArbG Braunschweig sind mehrere Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern der Volkswagen AG anhängig, denen im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre gekündigt worden ist.

Mit Urteil vom 10.2.2020 hat das Gericht der Klage des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters "Dieselmotorenentwicklung" stattgegeben. Die Arbeitgeberin habe vor der Kündigung entgegen § 102 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. Auszug aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Während der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, beantragt die Volkswagen AG – neben der Klageabweisung – hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt. Der Kläger macht geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht Braunschweig einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Gericht geht von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigung aus, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe. Aus diesem Grund habe auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe daher fort und der Kläger sei weiter zu beschäftigen, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion. Überdies hat das Gericht die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verurteilt.

ArbG Braunschweig, Urteil vom 10.2.2020 - 8 Ca 334/18, Pressemitteilung hier

 

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Die LTO-Presseschau:

ArbG Braunschweig zu VW-Mitarbeiter: Über die am Arbeitsgericht Braunschweig erfolgreiche Kündigungsschutzklage eines ehemaligen VW-Motorenentwicklers berichtet nun auch lto.de und macht darauf aufmerksam, dass vergleichbare Verfahren des Gerichts bislang jeweils in der Berufungsinstanz fortgeführt worden seien.

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