Sehr praxisrelevant: BGH zur Bewertungseinheit – Teil 1 (mehrfaches erfolgloses Anbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 19.02.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht1|4263 Aufrufe

In der letzten Zeit beschäftigt sich der BGH sehr häufig mit den Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Dies will ich zum Anlass nehmen, eine weitere Serie mit aktuellen praxisrelevanten Entscheidungen hierzu zu starten.

Beginnen möchte ich mit einem interessanten Fall, den der 1. Strafsenat zu entscheiden hatte. Es ging um einen 30-jährigen Angeklagten, der im Sommer 2018 einen schwunghaften Handel mit Marihuana betrieb, indem er wiederholt kleine Mengen Marihuana an minderjährige Abnehmer verkaufte (BGH, Beschl. v. 24.10.2019, 1 StR 441/19 = BeckRS 2019, 29856). Zudem bot er, manchmal sogar mehrmals am gleichen Tag, einem Minderjährigen, in mindestens 25 Fällen ernsthaft und verbindlich an, mindestens eine Konsumeinheit Marihuana für zehn Euro zu kaufen, was der Minderjährige jedoch stets nachdrücklich ablehnte.

Zunächst verneinte der BGH hinsichtlich der erfolglosen Angebote eine nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG als Verbrechen eingestufte versuchte Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren:

„Gemäß § 22 StGB setzt der Versuch objektiv voraus, dass der Täter nach Maßgabe seines Tatplans unmittelbar zur Tat ansetzt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 22 Rn. 9). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen dem 14-jährigen Zeugen jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses ernstlich und verbindlich in Gewinnerzielungsabsicht mindestens eine Konsumeinheit Marihuana zu einem Kaufpreis von zehn Euro angeboten. Der Zeuge lehnte jedoch den Ankauf des Rauschgifts jeweils nachdrücklich ab. Damit hat der Angeklagte noch nicht unmittelbar zur Abgabe des Betäubungsmittels angesetzt. Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 1 StR 693/13 Rn. 3 mwN). Das Tatbestandsmerkmal der Abgabe knüpft demnach - im Unterschied zum weiter gefassten Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG - an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an. Daher stellt das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar.“

Damit verblieb nur eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, da das konkrete Anbieten von Betäubungsmitteln bereits einen Teilakt des (vollendeten) Handeltreibens darstellt. Die Frage war nur, in wie vielen Fällen. Dies beantwortete der 1. Strafsenat wie folgt:

„Jedoch ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht von Tatmehrheit auszugehen. Vorliegend stellt das stets gleichbleibende Angebot des Angeklagten gegenüber dem Zeugen F., ihm eine Konsumeinheit Marihuana für zehn Euro verkaufen zu wollen, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit dar. Das Feilbieten erfolgte manchmal mehrmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten an einem Tag an derselben Örtlichkeit, ohne dass ein Verkauf des Marihuanas an den Zeugen stattfand. Das Verkaufsangebot bezog sich daher jeweils gleichlautend auf eine Konsumeinheit des Rauschgifts als solches, ohne dass eine Konkretisierung erfolgt war. Die Identität der angesprochenen Person, des jeweils angebotenen Betäubungsmittels sowie des gesamten situativen Zusammenhangs verbinden hier die einzelnen (jeweils erfolglosen) Angebote zu einer Bewertungseinheit.“

Zum Hintergrund: Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden; eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (siehe beispielsweise BGH, Beschl. v. 12.11.2019, 1 StR 310/19 = BeckRS 2019, 35916). Verkauft also der Täter aus einer Gesamtmenge von 500 g Marihuana jeweils 50 g an 10 verschiedene Abnehmer weiter, handelt es sich nicht um 10 bzw. 11 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern um einen Fall des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hier in nicht geringer Menge). Diese Grundsätze hat der BGH nun – soweit ich das überblicke erstmals – auf das erfolglose Anbieten von Betäubungsmitteln übertragen, soweit das gleiche Betäubungsmittel wiederholt einer Person in einem situativen Zusammenhang angeboten wird.

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Anmerkung:

Nach Ansicht des BGH kommt es gerade nicht darauf an, ob das gleiche Betäubungsmittel wiederholt angeboten wurde (in diesem Fall wäre auch von einer einheitlichen Tat auszugehen gewesen). Entscheidend für die Betrachtung als eine einheitliche Tat soll vielmehr der Umstand sein, dass eine Konkretisierung noch nicht stattgefunden hat.

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