OLG Frankfurt a. M.: 40.000 € angemessen für Pflege

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 27.03.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht4|6302 Aufrufe

40.000 € sah das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 07.02.2020 als angemessen für Unterstützungsleistungen eines Kindes nach § 2057a BGB bei einem Nachlasswert von etwa 166.000,00 € an (Az. 13 U 31/18, BeckRS 2020, 3897).

Der 13. Zivilsenat hat zunächst definiert, dass unter Pflegeleistungen nach § 2057a BGB zumindest solche zu verstehen seien, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt seien. Unter Hinweis auf OLG Schleswig ZEV 2017, 400 könne als Teil der Pflegeleistung auch die bloße Anwesenheit anzusehen sein.

Eins von vier Kindern hatte die gemeinsame Mutter über einen längeren Zeitraum gepflegt und damit dazu beigetragen, das Vermögen der Erblasserin zu erhalten. Der Senat betont aber, dass solche Unterstützungsleistungen deutlich über das hinausgehen müssen, was von anderen Erben erbracht worden ist. Es wären nur überobligatorische Leistungen durch § 2057a BGB auszugleichen. Dagegen könne das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete nicht zurückgefordert werden.

Ohne diese Pflegeleistungen wären die Beträge nicht erspart worden, die aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.

Für die Festlegung der 40.000,00 € hat das OLG Frankfurt a. M. keine detaillierten Einzelfeststellungen als erforderlich erachtet. Vielmehr sei eine Gesamtschau vorzunehmen und der Betrag nach Gesichtspunkten der Billigkeit festzulegen.

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4 Kommentare

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Anwälte schreiben zu diesem Urteil im Anhang, dass u.a. der Ehemann nicht Pfleger sein kann, weil nach diesem Urteil nur einem Abkömmling ein Ausgleichsanspruch zusteht. Das ist verfassungswidrig nach dem Gleichheitsprinzip Art. 3 GG. Der Gesetzgeber zu § 2057a BGB konnte sich nicht vorstellen, dass ein Mann eine total gelähmte Frau 52 Jahre pflegt und ihm im Erbstreit ebenso ein Ausgleich für die häusliche Pflege zusteht. Dann gibt es noch 3. Pflegefälle, in denen kein Abkömmling mit 40.000€ bedacht werden kann. Die Juristen erkennen nicht, dass es zwei Pflegearten gibt: Die oben beurteilte Palliativpflege und jene in der ein Ehemann eine 100% hilflos Polio-Gelähmte PflGr. 2-3, [eine Schwerstbehinderte] 52 Jahre pflegt. Ausgleichsanspruch  316€ x 624 Monate: gem. SGB XI und PSG plus Entlastungsbetrag, sind 275184€ im Erbstreit vom Nachlass abzuziehen!

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Inzwischen gibt es ein Urteil des OLG Köln vom 25.02.2023, Aktenzeichen: 15 UF 10/23: Zitat:

Das Gericht hat entschieden, dass auch ein Ehegatte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, insbesondere wenn er einen pflegebedürftigen Partner [52 Jahre, Pflegegrad 3] gepflegt hat.

 

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Vorsicht! Ein Urteil (sic!) des OLG Köln vom 25.02.2023 zum Az. eines Familiensenats existiert nicht. Der 15. Senat beim OLG Köln ist ein reiner Zivilsenat. Das OLG Köln hat das telefonisch bestätigt. Hier scheint eine KI ein Urteil erfunden zu haben! MfG RA Strobel

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Die oben von Holzner richtig beschriebene, verfassungswidrige Ausgleichsverweigerung, ein Ehemann der  52 Jahre pflegte ist ein NICHTS, weil nur ein Abkömmling Pfleger sein kann, wird durch das SGB XIV § 147 für rechtswidrig erklärt. Dem Ehegatten  bzw. Wittwer, steht ein geldwerter Pflegeausgleich zum Abzug vom Nachlass zu!

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