Coronapandemie: Eilmaßnahmen des WEG-Verwalters

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 28.03.2020
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtCorona|2460 Aufrufe

Mein Freund Dr. Olaf Riecke wies mich gestern auf eine Entscheidung des AG München hin. Es geht im Fall um einen Wasserschaden. Um einen Wassereintritt zu stoppen, musste man die im Sondereigentum stehenden Räume eines Wohnungseigentümers betreten. Da dieser Wohnungseigentümer dieses Betreten nach § 14 Nr. 4 Hs. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dulden musste, aber nicht wollte, musste ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Duldung verklagen – wegen der Eilbedürftigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Da es sich dabei um Aktivklage handelt, hätte der Verwalter die Wohnungseigentümer eigentlich um eine Ermächtigung bitten müssen. Dafür bestand wegen der Dringlichkeit, aber auch wegen der Corona-Krise keine Möglichkeit. Es war daher zu fragen, ob in einem solchen Falle – wie von mir in diesem Blog angeregt  und nahegelegt – der Verwalter ausnahmsweise nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG vorgehen kann. 

Diese Frage bejahte das Gericht (AG München, Beschluss vom 25.3.2020, 483 C 4847/20)! Es bestünde auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Wohnungsbetretungsrecht des Verwalters und der Handwerker bei einem aktuellen Wasserschaden. Der betroffene Sondereigentümer müsse Instandsetzungsarbeiten in seinem Sondereigentum sofort dulden. Mit Maßnahmen gegen laufendes Wasser könne nicht zugewartet werden. Dies gelte insbesondere, wenn ein systemrelevanter Betrieb sonst weiter beeinträchtigt werden würde. Dieses Recht könne bei Weigerung des Sondereigentümers im Wege der einstweiligen Verfügung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgesetzt werden.

Dieser Entscheidung ist natürlich zuzustimmen. Sie sollte Verwalter ermutigen, in vergleichbaren Situationen ähnlich zu verfahren. Und sie sollte den anderen Gerichten Anhalt sein, was zurzeit im begründeten Einzelfall auch möglich ist.

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