BFH: Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2277 Aufrufe

Als Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung gelten der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Eine besondere Art des Arbeitsunfalls ist der Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Damit wird nicht nur die eigentliche berufliche Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, sondern auch die Wege zur Arbeitsstätte und zurück. Die Leistungen, welche die Berufsgenossenschaft in einem solchen Fall erbringt, sind vielfältig. Steuerrechtlich wird es interessant, wenn der Versicherte einen Teil der Krankheitskosten selbst tragen muss. Im jetzt vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 19.12.2019   VI R 8/18, PM 15/2020, Volltext: DStR 2020, 637) erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten seien, würden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Der amtliche Leitsatz lautet: Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.

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