Corona-Leistungsstörungsrecht Teil I: Lieferschwierigkeiten

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 03.04.2020

(aktualisiert am 5.4.2020, 20h: Neuer Fall 4 eingefügt)

Infolge der COVID-19-Pandemie treten an verschiedenen Stellen von Lieferketten Lieferschwierigkeiten auf:

  1. Arbeitnehmer des produzierenden Betriebs erkranken oder werden von der Gesundheitsbehörde in Quarantäne geschickt
  2. Der produzierende Betrieb wird behördlich stillgelegt
  3. Die produzierten Waren können nicht zum Empfänger transportiert werden
  4. Der Verkäufer wird vom Produzenten Corona-bedingt nicht beliefert
  5. Der empfangende Betrieb hat keine Verwendung für die georderten Waren, weil er selbst seine Produktion eingestellt hat.

Die Behandlung dieser Konstellationen im Leistungsstörungsrecht wirft zahlreiche Schwierigkeiten auf. Dieser Blogbeitrag soll einen ersten Überblick über die möglichen Lösungsansätze bieten und versteht sich als Diskussiongrundlage, die gerne um weitere typische Fälle ergänzt werden soll (s. näher auch die Beiträge von Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 und Wagner/Holtz/Dötsch, BB 2020, 845, letztere insbesondere zur Auslegung von Force Majeure-Klauseln). Die Corona-bedingten Neuregelungen in Art. 240 § 1 EGBGB n.F. sind insoweit bedeutungslos, weil sie auf derartige Lieferpflichten keine Anwendung finden (näher hier).

Fall 1: Produzent hat Corona-bedingt nicht genug Arbeitskräfte zum Produzieren

Fallen nur einzelne Arbeitskräfte aus, so bleibt die Lieferpflicht des produzierenden Unternehmens zunächst unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, die verbliebenen Arbeitskräfte so zu organisieren, dass die eingegangenen Leistungspflichten gleichwohl erfüllt werden. Unterlässt das Unternehmen dies und liefert dann nicht rechtzeitig, so kommt es in Verzug (§ 286 BGB); insbesondere hat es die Lieferverzögerung auch zu vertreten (§ 286 IV BGB), wenn und weil ihm eine entsprechende Umorganisation zur Erfüllung der Leistungspflichten möglich gewesen wäre, ohne zugleich andere Leistungspflichten zu vernachlässigen.

Reicht die Gesamtkapazität des Unternehmens trotz aller organisatorischen Maßnahmen nicht mehr aus, um sämtliche eingegangenen Lieferpflichten zu erfüllen, liegt ein Fall der sog. Pflichtenkollision vor. In diesem Fall ist es dem Unternehmen (vorübergehend) unmöglich, sämtliche Leistungspflichten zu erfüllen. Die h.M. verlangt vom Unternehmen in einer solchen Situation, sämtliche Leistungspflichten proportional zu erfüllen. Hinsichtlich des Rests der geschuldeten Leistung kann es sich auf (vorübergehende) Unmöglichkeit berufen. Dies ist allerdings wenig praktikabel; allein schon den Überblick über sämtliche fälligen Lieferpflichten verschiedener Güter aus verschiedenen Zweigen des Unternehmens zu erlangen, dürfte eine erhebliche Herausforderung darstellen. Daher wird in der Literatur auch vertreten, dass das Unternehmen einer solchen Situation frei entscheiden darf, welcher Gläubiger vorrangig befriedigt wird (BeckOGK/Riehm, 1.2.2020, § 275 Rn. 59.1).

Fall 2: Der produzierende Betrieb wird behördlich stillgelegt

Kann das Unternehmen infolge von Erkrankungen oder Quarantäne oder sonstigen behördlichen Maßnahmen gar nicht mehr produzieren, etwa auch weil er insgesamt behördlich stillgelegt wird, so hat das produzierende Unternehmen seine Gläubiger zunächst aus dem Lagerbestand zu befriedigen. Reicht dieser nicht für alle Gläubiger aus so gilt das vorstehend zum Pflichtenkollision Ausgeführte. Einen Rückkauf gleichartiger Waren aus dem Markt schuldet das produzierende Unternehmen in aller Regel nicht.

Sind auch sämtliche Lagerbestände erschöpft, so liegt ein vorübergehendes Leistungshindernis vor, das bis zur Aufhebung der behördlichen Maßnahmen besteht. Als Folge eines solchen Leistungshindernis des ist der Erfüllungsanspruch des Abnehmers vorübergehend suspendiert, sodass eine Erfüllungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. Zugleich kommt der Produzent nicht in Schuldnerverzug, weil er die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 IV BGB). Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch des Abnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I BGB. Unberührt bleibt allerdings das Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB, das gerade nicht voraussetzt, dass der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat. Dementsprechend kann der Abnehmer dem Produzenten eine Frist zur Leistung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf zurücktreten (insgesamt zu den Folgen vorübergehender Leistungshindernisse s. BeckOGK/Riehm, § 275 Rn. 150 ff.). Zudem kann der Abnehmer auch ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass der Produzent bei Fälligkeit nicht leisten können wird (§ 323 IV BGB). Beides gilt freilich nur, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

Das vorübergehende Leistungshindernis wandelt sich nach h.M. in endgültige Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I BGB um, wenn das weitere Zuwarten auf die Leistung dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist, und wenn auch dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag nach Beseitigung des Hindernisses noch zu erfüllen (näher BeckOGK/Riehm, § 275 Rn. 170 ff.). In diesem Fall entfällt das Erfordernis einer Fristsetzung durch den Gläubiger; er kann unmittelbar nach § 326 I BGB seine evtl. erbrachte Gegenleistung zurückfordern.

Fall 3: Die produzierten Waren können nicht zum Empfänger transportiert werden

Können die produzierten Waren nicht zum Empfänger transportiert werden, etwa weil ein Exportverbot besteht oder sich kein Spediteur bereitfindet, die Ware beispielsweise aus einem Risikogebiet abzuholen, so hängt es von der vertraglichen Risikoverteilung ab, ob dies ein relevantes Leistungshindernis darstellt. Schuldet der Produzent die Lieferung nur bis zu seinem Werkstor (EXW), hat er seine Leistungspflicht mit der Bereitstellung der Waren erfüllt, und der ausfallende Transport fällt in den Risikobereich des Käufers.

Hat er allerdings auch das Transportrisiko (CIF) oder gar die Verpflichtung zur Lieferung an den Abnehmer übernommen (DDP), so liegt wiederum ein Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit vor (s. bei Fall 2).

Fall 4: Der Verkäufer wird vom Produzenten Corona-bedingt nicht beliefert

Ist der Verkäufer nicht Hersteller, sondern Zwischenhändler, und wird dieser vom Produzenten wegen der COVID-19-Pandemie nicht beliefert, so stellt sich die Frage seiner Verantwortung gegenüber dem Abnehmer. Dabei gilt als Grundsatz, dass der Verkäufer bei einer Gattungsschuld das Beschaffungsrisiko übernommen hat (§ 276 I 1 a.E. BGB). Als Gattungsschuldner bleibt er grundsätzlich – vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung – zur Leistung verpflichtet, solange die geschuldete Ware noch bei einem anderen Lieferanten am Markt erhältlich ist. Kommt er dem nicht nach, so kann der Käufer eine Frist zur Lieferung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf gemäß § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten und gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB Schadensersatz statt der Leistung (insbesondere die Mehrkosten eines Deckungskaufes) verlangen. Die Exkulpation nach § 280 I 2 BGB mit dem Lieferanten regelmäßig nicht gelingen, weil er infolge der Übernahme des Beschaffungsrisikos verschuldensunabhängig dafür haftet, einen anderen Produzenten zu finden.

Ist die Ware dagegen bei keinem anderen Lieferanten erhältlich, liegt ein Fall vorübergehender Unmöglichkeit vor, sodass Lieferpflicht des Händlers vorübergehend suspendiert ist. Insofern gilt zunächst das gleiche wie bei Fall 2. Zudem ist allerdings auch eine Schadensersatzpflicht des Lieferanten nach §§ 280 I, III, 281 I BGB denkbar, wenn das übernommene Beschaffungsrisiko auch den Corona-bedingten vorübergehenden Ausfall des Produzenten umfasst. Diese Frage wird in erster Linie anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu beantworten sein. Im Regelfall wird die Übernahme eines Beschaffungsrisikos allerdings nicht so auszulegen sein, dass auch der Ausfall sämtlicher Lieferanten wegen einer Pandemie davon umfasst ist.

Fall 5: Der empfangende Betrieb hat keine Verwendung für die georderten Waren, weil er selbst seine Produktion eingestellt hat

Das Verwendungsrisiko für die georderten Waren trägt regelmäßig der Gläubiger. Er muss die gelieferten Waren also abnehmen und bezahlen, selbst wenn er derzeit keine Verwendung für sie hat. Anderes gilt nur, wenn es vertraglich vereinbart ist. Verweigert er gleichwohl die Abnahme der Waren, so kommt er in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB), wodurch insbesondere die Gefahr auf ihn übergeht (§§ 300 I, 326 II 1 Alt. 2 BGB) und er die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) verliert.

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