BAG: Arbeitszeitkonto im Beendigungsvergleich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3013 Aufrufe

Schließen die Parteien einen Aufhebungsvertrag oder anlässlich eines Streits über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich, so wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellt wird. Damit ist aber nicht zugleich vereinbart, dass auch ein etwaiges, Plus-Stunden aufweisendes Arbeitszeitkonto aufgelöst wird. Vielmehr kann der Arbeitnehmer die Auszahlung des Guthabens in Geld beanspruchen. Dies hat das BAG entschieden und verlangt damit noch größere Sorgfalt bei der Formulierung von Aufhebungsverträgen und prozessbeendenden Vergleichen:

1. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Arbeitszeitkontos einher, ein Freizeitausgleich ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist.

2. Wird ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche freigestellt, erfüllt der Arbeitgeber damit nicht zugleich seine aus der vereinbarten Führung eines Arbeitszeitkontos folgende Pflicht zum Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die eine Freistellung haben kann, muss der Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen können, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos von der Arbeitspflicht freistellen will. Dafür ist die bloße Freistellung nicht ausreichend.

3. Ist zugunsten des Arbeitnehmers ein Saldo auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch bezahlte Freizeit oder zusätzliches Entgelt abgebaut worden, sind die Guthabenstunden streitlos gestellt und müssen nicht innerhalb von Ausschlussfristen geltend gemacht werden.

BAG, Urt. vom 20.11.2019 - 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386

 

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1 Kommentar

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Ich dachte bisher, dass das positive Arbeitszeitkonto ausweist, inwieweit der Arbeitnehmer in Vorleistung gegangen ist, also dem Arbeitgeber einen Arbeitsvorschuss geleistet hat. Dann würde er aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nur noch "den Rest" schulden und könnte auch nur noch insoweit freigestellt werden, so dass auch nur noch das normale Entgelt zu zahlen wäre. Die Ansicht des BAG scheint darauf hinzudeuten, dass es das positive Arbeitszeitkonto hingegen als Ausweis von Zusatzleistung ansieht, die der Arbeitgeber zusätzlich durch Bezahlung oder Freistellung vergüten muss.

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