Corona-Leistungsstörungsrecht Teil II: Zahlungsschwierigkeiten

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 08.04.2020

Die Corona-bedingten Einschränkungen werden sich bei den meisten Unternehmen zuerst durch Einbußen in der Liquidität bemerkbar machen. Daraus resultieren Zahlungsschwierigkeiten, deren rechtlicher Behandlung der zweite Teil der Reihe „Corona-Leistungsstörungsrecht“ gewidmet sein soll. Wieder gilt, dass die nachfolgenden Ausführungen eine Diskussion starten sollen und vorbehaltlich besserer Erkenntnisse aus dieser Diskussion zu verstehen sind.

1. Allgemeine Grundsätze

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Leistungsstörungsrechts hat der Schuldner Geldforderung Zahlungsschwierigkeiten stets zu vertreten („Geld hat man zu haben“). Der Geldschuldner kommt also mit Eintritt der allgemeinen Voraussetzungen (Fälligkeit, Mahnung bzw. Entbehrlichkeit) stets in Verzug, selbst wenn der Grund für seine Zahlungsschwierigkeiten außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Als Konsequenz schuldet er in erster Linie Verzugszinsen (§ 288 BGB). Für Verbraucher und Kleinstunternehmer gilt insoweit das Moratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB (s. dazu unten).

Zusätzlich kann ihm sein Gläubiger bei Verträgen über einen einmaligen Leistungsaustausch (insbesondere Kauf- oder Werkverträge) eine Zahlungsfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt ohne Fristsetzung, wenn der Geldschuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, oder wenn schon vor Fälligkeit offensichtlich ist, dass der Schuldner nicht wird zahlen können. Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Schuldners regelmäßig außerordentlich fristlos kündigen (§ 314 BGB). Bei Mietverträgen würden eigentlich die zusätzlichen Anforderungen des §§ 543 II 1 Nr. 3, 569 III BGB gelten (beachte hierzu aber Art. 240 § 2 EGBGB und dazu unten), bei Verbraucherdarlehensverträgen die Sonderregeln des § 498 BGB (beachte hierzu Art. 240 § 4 EGBGB und dazu unten).

Reichen die Zahlungsschwierigkeiten so weit, dass der Schuldner insgesamt nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (insbesondere wenn er seine Zahlungen vollständig eingestellt hat), so liegt eigentlich ein Insolvenzgrund gemäß § 17 InsO vor. Ihn würde dann die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO treffen. Auch hier gelten aber Corona-bedingte Sonderregelungen (s. unten).

2. Corona-bedingte Sonderregelungen

a) Leistungsverweigerungsrecht von Zahlungsschuldnern (Art. 240 § 1 EGBGB)

Ist der Geldschuldner ein Verbraucher oder ein Kleinstunternehmer (maximal 9 Beschäftigte und Jahresumsatz bis 2 Mio. €), so steht ihm für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ (insbesondere Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) das Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 240 § 1 EGBGB zu, das sowohl den Verzug als auch das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB ausschließt, wenn die Zahlungsschwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie eintreten und den angemessenen Lebensunterhalt für den Schuldner oder seine Angehörigen gefährden (s. näher hier sowie Schmidt-Kessel/Möllnitz, NJW 2020, 1103).

b) Kündigungsausschluss bei Mietverträgen (Art. 240 § 2 EGBGB)

Bei Mietverträgen schließt Art. 240 § 2 EGBGB das Recht des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses über Grundstücke oder Räume (gleich ob Wohn- oder Gewerberäume) aus, soweit es allein darauf gestützt würde, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Allerdings schließt diese Regelung nur die Kündigung des Vermieters aus, nicht die Zahlungspflicht und auch nicht den Verzug des Mieters. Der Vermieter kann daher nach wie vor auf Zahlung klagen, außerdem laufen, wenn der Mieter die Miete nicht pünktlich entrichtet, Verzugszinsen auf (dazu hier sowie Schmidt-Kessel/Möllnitz, NJW 2020, 1103 (1105)).

c) Sonderregeln für Verbraucherdarlehensverträge

Für Verbraucherdarlehensverträge bestimmt Art. 240 § 3 EGBGB, dass sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen für jeweils 3 Monate nach Fälligkeit gesetzlich gestundet sind, wenn der Schuldner infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist, insbesondere weil dadurch der angemessener Lebensunterhalt von ihm oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Während des Zeitraums der gesetzlichen Stundung sind zudem Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit (§ 490 I BGB) ausgeschlossen (Art. 240 § 3 III EGBGB). Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Kündigung bereits vor dem Stichtag des 1. April 2020 eingetreten waren (s. näher hier sowie Schmidt-Kessel/Möllnitz, NJW 2020, 1103 (1106)).

d) Ausschluss der Insolvenzantragspflicht

Nach § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenzreife (insbesondere die Zahlungsunfähigkeit) beruht nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Damit unterstellt der Gesetzgeber im Wege der Fiktion, dass die Liquiditätshilfen der Regierung zeitnah greifen werden, sodass eine Corona-bedingte Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehend sein wird.

In § 2 COVInsAG sind detailliert die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf die Geschäftsleiterhaftung, die Insolvenzanfechtung und die Insolvenzverschleppung geregelt. § 3 COVInsAG schließt auch Gläubigeranträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wenn der Eröffnungsgrund erst nach dem 1. März 2020 eingetreten ist.

Zu den Regelungen des COVInsAG s. im Einzelnen hier (Markus Meißner) sowie Römermann, NJW 2020, 1108.

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Leistungsstörungsrecht: community.beck.de (Thomas Riehm) bringt einen Schwerpunktbeitrag zum Leistungsstörungsrecht in der Coronakrise, der einen Überblick über die rechtliche Behandlung von Zahlungsschwierigkeiten sowie Corona-bedingte Sonderregelungen liefert. 

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