Entschädigungen bei Kita- und Schulschließungen sollen verlängert werden

von Martin Biebl, veröffentlicht am 22.05.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|1854 Aufrufe

Bildung ist Ländersache und Ländersache ist auch die Entscheidung über die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Kitas und Schulen. Flächendeckende Schulschließungen sind seit vielen Wochen ein Dauerzustand. Der Schulbetrieb wird nun zwar im Zuge der allgemeinen Lockerungen wieder schrittweise aufgenommen. Einige Bundesländer preschen sogar mutig vor, aber es ist bundesweit erkennbar, dass ein wirklich geregelter Betrieb von Kitas und Schulen in absehbarer Zeit nicht realistisch ist. Einen Schulalltag, wie man ihn bis zum Ausbruch der Pandemie kannte, wird es wohl sehr lange nicht geben. Wegen des fehlenden Betreuungsangebots in Kitas und Schulen kommen daher viele Eltern am Arbeitsplatz in Schwierigkeiten. Homeoffice mag da eine Erleichterung sein, aber ein Allheilmittel ist es nicht und bietet sich ohnehin nicht für alle denkbaren Arbeitsplätze an.

Der Gesetzgeber hat das Problem bereits im März 2020 erkannt und einen Entschädigungsanspruch in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen: Für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 67 % ihres Nettoeinkommens, wenn sie wegen der Betreuungssituation nicht arbeiten können. Gut gemeint und auch nicht schlecht gemacht. Der Haken ist aber die maximale Dauer der Entschädigungsregelung. Der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von sechs Wochen ist in vielen Bundesländern schon erschöpft oder dürfte es – abhängig von Lage und Dauer der Ferien in den Bundesländern – jedenfalls bald sein.

Nach den Vorstellungen der Regierung soll der Bezugszeitraum daher jetzt auf die Dauer von 20 Wochen ausgedehnt werden, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb beim Arbeitgeber fehlen. Die Dauer des Entschädigungsanspruchs soll von sechs auf bis zu zehn Wochen verlängert werden, und zwar pro sorgeberechtigtem Elternteil. In Summe besteht dann für Eltern ein Anspruch auf Entschädigung für die Dauer von bis zu 20 Wochen. Alleinerziehende haben den Anspruch in Höhe von 20 Wochen. Ersetzt werden in dieser Zeit 67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro monatlich.

Die seit März 2020 existierende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll kurzfristig geändert werden. Ob dieser Zeitraum dann ausreicht oder ob es danach mit unbezahltem Urlaub, Abbau von Überstunden oder einer weiteren Verlängerung des Bezugszeitraums weitergehen muss, wird sich zeigen.

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