COVID 19-Sonderregelungen zur Arzneimittelversorgung durch G-BA verlängert

von Dr. Christian Tillmanns, veröffentlicht am 23.05.2020
Rechtsgebiete: CoronaMedizinrecht|1805 Aufrufe

Am 27.03.2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst bis zum 31.05.2020 befristete Sonderregelungen in Bezug auf die regulären Arzneimittel-Richtlinienbestimmungen getroffen. So wurde das Ausstellen einer neuen ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen auch nach telefonischer Anamnese erlaubt und die Arzneimittelverordnungsmöglichkeiten von Krankenhausärztinnen und -ärzten bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten wurden flexibilisiert. Im Hinblick auf die nach wie vor angespannte COVID 19-Situation hat der G-BA nun die Regelung, wonach die Versorgungssituation aus Anlass der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 einen Ausnahmefall darstellt und der Patient auch ohne Arztbesuch eine Verordnung erhält, bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement bleiben in Kraft, solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.

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