EU-Verordnung über verlängerte Frist für SE-Hauptversammlungen in Kraft getreten

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 29.05.2020

Die Verordnung (EU) 2020/699, nach der SE-Jahreshauptversammlungen dieses Jahr auch später als in den ersten sechs Monaten nach Geschäftsjahresende abgehalten werden können, ist zum gestrigen 28. Mai 2020 in Kraft getreten. Nach der Verordnung dürfen Europäische Aktiengesellschaften ihre diesjährige Hauptversammlung abweichend von Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2020, abhalten (hierzu schon mein Beitrag vom 1. Mai 2020).

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