Zeitlich eingeschränkte Beiordnungserstreckung bei zuvor abgelehnten ersten PKH-Antrag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.06.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1690 Aufrufe

Nach § 48 IV 1 RVG erstreckt sich die Beiordnung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, (bereits) auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anders bestimmt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass auch der Aufwand im PKH-Verfahren bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rahmengebühren zu berücksichtigen ist. Mit dem Ausnahmefall, dass „vom Gericht etwas anderes bestimmt ist“ hat sich das LSG Thüringen im Beschluss vom 5.5.2020 - L 1 SF 1398/19 B befasst. In dem der Entscheidung zugrundeliegende Verfahren hatte das Sozialgericht einen ersten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen Nichtvorlage der erforderlichen Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Erst in der Folge beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Prozesskostenhilfe für den Kläger, was sich dahingehend auswirkte, dass das Sozialgericht den Zeitpunkt des zweiten PKH-Antrags als maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte. Für zuvor entfaltete Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte somit keine Vergütung aus der Staatskasse. Für die Praxis bedeutet dies, dass es durchaus auch im anwaltlichen Interesse ist, dafür Sorge zu tragen, dass in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, rechtzeitig ein PKH-Antrag mit vollständig eingereichten Unterlagen gestellt wird.

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