BGH: Zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses durch den Insolvenzverwalter

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 05.06.2020

Der BGH hat in zwei parallelen Urteilen vom 21. April 2020 (II ZR 412/17 = BeckRS 2020, 8598, II ZR 56/18 = BeckRS 2020, 8611) zu verschiedenen Fragen einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 AktG Stellung genommen, die auch für das allgemeine AG-Beschlussmängelrecht von Bedeutung sind.

Gegenstand der Entscheidungen sind von den jeweiligen Insolvenzverwaltern einer AG bzw. einer KGaA erhobene Klagen. Eingereicht wurden sie jeweils kurz vor Ablauf der Heilungsfrist aus § 256 Abs. 6 AktG und zugestellt kurz nach Fristablauf.

Fall 1: Klagezustellung an abberufene AG-Aufsichtsratsmitglieder

Im Fall der AG hatte die Hauptversammlung im Vorfeld der Klageeinreichung beschlossen, die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder in deren Abwesenheit abzuberufen. Zwischen Klageeinreichung und -zustellung teilte der beurkundende Notar den Betroffenen ihre Abberufung mit. Zugestellt wurde dann an die Vorstandsmitglieder und die drei abberufenen Aufsichtsratsmitglieder. Letztere waren zu diesem Zeitpunkt noch in der beim Handelsregister eingereichten Liste gemäß § 106 AktG als Aufsichtsratsmitglieder ausgewiesen.

Fall 2: Klagezustellung an ausgeschiedenen KGaA-Komplementär

Im Fall der KGaA schied der einzige Komplementär im Vorfeld der Klageeinreichung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen aus der KGaA aus. Zugestellt wurde an den ehemaligen Komplementär und an den Aufsichtsratsvorsitzenden.

In beiden Fällen bejaht der Senat letztlich eine fristgerechte Klageerhebung. Nach Einreichung sei jeweils „demnächst“ (§ 167 ZPO) an die richtigen Adressaten zugestellt worden.

Insolvenzverwalter zur Erhebung der Nichtigkeitsfeststellungsklage befugt

Zu bejahen sei zunächst die Klagebefugnis der jeweiligen Insolvenzverwalter gemäß § 256 Abs. 7, § 249 Abs. 1 S. 1 AktG. Ebenso wie bei einer Beschlussmängelklage sei der Insolvenzverwalter insoweit klagebefugt, als die angestrebte Nichtigkeitsfeststellung die Insolvenzmasse betreffe.

Doppelvertretung der AG auch bei Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters

Im Fall der AG sei die Klage gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 AktG sowohl den Vorstands- als auch den Aufsichtsratsmitgliedern zuzustellen gewesen. Nach der Vorschrift wird eine AG bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage grundsätzlich parallel vom Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Dies gelte auch bei einer vom Insolvenzverwalter erhobenen Klage. Eine ausnahmsweise einfache Vertretung entsprechend § 78 Abs. 1 S. 2 oder § 246 Abs. 2 S. 3 AktG komme nicht in Betracht.

Ende der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit Bekanntgabe der Abberufung

Im Fall der AG sei die Mitgliedschaft der drei als Aufsichtsratsmitglieder adressierten Personen noch vor Zustellung beendet gewesen. Denn die Mitgliedschaft eines in der Hauptversammlung abwesenden Aufsichtsratsmitglieds ende, wenn der Abberufungsbeschluss dem Betroffenen mitgeteilt werde.

Schutz des guten Glaubens an die Mitgliedschaft analog § 171 Abs. 2 BGB

Gleichwohl sei die Zustellung auch an die Aufsichtsratsmitglieder wirksam bewirkt worden. Denn der Insolvenzverwalter habe entsprechend § 171 Abs. 2 BGB auf den Fortbestand der Mitgliedschaft vertrauen dürfen, da die Abberufungen noch nicht in einer neuen Liste gemäß § 106 AktG bekannt gemacht worden seien. Nach § 171 Abs. 2 BGB bleibt die durch öffentliche Bekanntmachung kundgegebene Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten bestehen, bis sie in derselben Weise widerrufen wird. Die Vorschrift gelte, so der Senat, entsprechend für den durch eine Liste nach § 106 AktG erzeugten Rechtsschein. Auch der Insolvenzverwalter könne gutgläubiger Dritter in diesem Sinne sein.

Keine Doppelvertretung der KGaA nach Ausscheiden des einzigen Komplementärs

Im Fall der KGaA sei gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 AktG die Zustellung an den Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichend gewesen. Die Vorschrift – nach der eine führungslose AG passiv durch den Aufsichtsrat vertreten wird – knüpfe zwar an die Alleinvertretungsbefugnis des Vorstands aus § 78 Abs. 1 S. 1 AktG an; sie gelte jedoch auch und erst recht für Fälle, in denen der Aufsichtsrat wie hier gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 AktG bereits im störungsfreien Zustand an der Vertretung teilhabe. Gemäß § 278 Abs. 3 AktG sei die Vorschrift auch auf den Aufsichtsrat einer führungslosen KGaA anwendbar.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen