Änderungen des BtMG geplant

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 06.06.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3527 Aufrufe

Es ist geplant, durch eine 20. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG einen neuen Stoff ins BtMG aufzunehmen und bei dem Benzodiazepin Clobazam die bestehende Ausnahmeregelung zu erweitern. Dies ergibt sich auf der BR-Drs. 270/20 vom 20.5.2020.

In Anlage II soll das synthetische Cannabinoid 5F-MDMB-PICA (auch 5F-MDMB-2201 genannt) aufgenommen werden. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 270/20, S. 4) wird 5F-MDMB-PICA in Deutschland unter anderem mit fünf Todesfällen in Verbindung gebracht. In Österreich und der Schweiz gab es Warnmeldungen vor schwerwiegenden Vergiftungen mit Cannabis, das mit 5F-MDMB-PICA vermischt war. Des Weiteren hat das Expertenkomitee der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Drogenabhängigkeit die Aufnahme von 5F-MDMB-PICA wegen zahlreicher, auch letaler Intoxikationen in den Anhang II des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe empfohlen. 

In Anl. III soll die Ausnahme beim Stoff Clobazam wie folgt geändert werden (sog. ausgenommene Zubereitung):

- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten - 

Bislang ist nur der Passus mit 30 mg Clobazam je abgeteilte Form enthalten. Hierzu heißt es in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 270/20, S. 5):

„Durch die Erweiterung der Ausnahmeregelung wird zusätzlich zur bestehenden Ausnahme für feste orale Darreichungsformen eine Ausnahme für flüssige orale Darreichungs- formen (hier: Suspensionen) mit einer Wirkstärke von bis zu 0,2 Prozent (2 mg/ml) ge- schaffen, die auf eine Höchstmenge von 300 mg Wirkstoff je Packung begrenzt ist. Die maximale Wirkstoffmenge von 300 mg entspricht dem absoluten Wirkstoffgehalt einer Flasche mit 150 ml 0,2 prozentiger Suspension. Die Neuformulierung ist an die bestehenden Ausnahmevorschriften der Wirkstoffe Clonazepam und Diazepam in Anlage III des BtMG angelehnt, bei denen vergleichbare Ausnahmen für flüssige Darreichungsformen bestehen. Die in diesen Ausnahmevorschriften enthaltenen Ausnahmen gelten alle nur, wenn kein weiterer Stoff der Anlagen I bis III in der jeweiligen Zubereitung enthalten ist.“

 

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