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Polizeigewalt, weil: "Nahe an der Grenze des Straftatbestandes der Beleidigung!" >>>> Fahrerlaubnisentziehung?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.06.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2653 Aufrufe

Da bin ich sprachlos. Das man überhaupt auf die Idee kommen kann, dass ein Bürger, der nichts wirklich falsch gemacht hat, sondern nur "mal laut geworden ist" mit staatlichen Sanktionen überzogen werden soll. Offenbar hatte die Polizei dem lautstarken Bürger gegenüber schon körperliche Gewalt ausgeübt. Gut, dass es Verwaltungsgerichte mit Augenmaß gibt, die so etwas nicht mitmachen!

 

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2020 gegen die Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 wird wiederhergestellt.

 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 Gründe: 

 I.

 1. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

 II. 

 Das Gericht legt den in der Antragsschrift vom 24. März 2020 formulierten Antrag im Hinblick auf den unbeschränkt erhobenen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung nicht nur hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch bezüglich der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Abgabe bzw. Übersendung des Führerscheins wiederhergestellt werden soll. Allerdings hat es im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon abgesehen, den Antrag auch als auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenforderung gerichtet anzusehen, weil ein solcher Antrag nach Aktenlage wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO von vornherein unzulässig wäre.

 III.

 Der so verstandene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2020 gegen die Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

 1. Allerdings genügt die Begründung der unter Nummer 3. getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2020 wohl noch den lediglich formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar muss an sich aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde „im konkreten Einzelfall“ dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich - wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr - die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen. Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in vielen Sachverhaltskonstellationen gleich gelagert, so dass auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (so auch in st. Rspr. die bisher für das Straßenverkehrsrecht zuständige 1. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. nur: Beschluss vom 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2017 - VG 1 L 286/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - VG 1 L 502/19 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; so auch schon: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).

 2. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt jedoch vorliegend zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft unter Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigene Ermessensentscheidung und hat zunächst zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

 Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers - und dem folgend die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FahrerlaubnisVerordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) gestützte Anordnung zur Abgabe des Führerscheins - erweist sich bereits nach einer im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

 Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr eine Prognoseentscheidung, in deren Rahmen eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr vorzunehmen ist (vgl. nur: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 -, BVerwGE 77, 40 [42] = juris Rn. 12). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen - wie vorliegend - noch nicht zur Überzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinischpsychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung entsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, sofern die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28, S. 15; Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11, m. w. N.; Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315, 317 = juris Rn. 20).

 Der Fahrerlaubnisinhaber trägt danach das Risiko, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens - die als reine Verfahrenshandlung nach § 44 a VwGO nicht isoliert anfechtbar ist (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 17. November 2016 - BVerwG 3 C 20/15 -, BVerwGE 156, 293 [296] = juris Rn. 17, m. w. N.), einen erheblichen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers darstellt (vgl. nur: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 [82 ff.] = juris Rn. 50 ff.) und für diesen gravierende (Rechts-)Folgen haben kann - richtig eingeschätzt zu haben, so dass an die Rechtmäßigkeit einer solchen Aufforderung hohe Anforderungen zu stellen sind.

 Vorliegend erweist sich die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vom 15. Oktober 2019 in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - OVG 1 S 233.10 -, juris Rn. 5) nach Aktenlage als rechtswidrig, so dass der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller dieses Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hatte, nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

 Der Antragsgegner stützt die Aufforderung ausweislich der dort (S. 3, 4. Abs.) gegebenen Begründung ausdrücklich auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV. Nach der letztgenannten Regelung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens dann an, wenn Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Vorschrift hebt damit - anders als § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - nicht darauf ab, ob die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sondern allein darauf, ob sie Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zum impulsiven Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist dabei empirisch nachgewiesen und kann auf einer höhergeordneten Verhaltensdisposition beruhen. Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinischpsychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV geklärt werden (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

 Hier liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsgegner herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die implizite Annahme des Antragsgegners, es lägen mehrere Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV vor. Das gilt selbst bei der vom Antragsgegner vorgenommenen und ausweislich der Antragserwiderung auch im gerichtlichen Verfahren aufrechterhaltenen uneingeschränkten Zugrundelegung der Angaben der Polizeibeamten in dem von ihnen verfassten Bericht vom 29. August 2019. Daher kann die Frage dahinstehen, wie die anderslautende Darstellung des Geschehensablaufs durch den Antragsteller in seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung rechtlich zu bewerten ist.

 Der Antragsgegner hat in der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens die für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen mehreren nichtverkehrsrechtlichen Straftaten, die er als verwirklicht ansieht und dem Antragsteller konkret zum Vorwurf machen will, nicht einmal im Einzelnen benannt. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, abstrakt als Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential in Betracht kommende nichtverkehrsrechtliche Straftaten wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Bedrohung anzuführen. Eine konkrete Subsumtion findet hingegen nicht statt; die Vorwürfe bleiben vielmehr im Ungefähren. Das genügt aber nach den bereits ausgeführten Maßstäben nicht den zustellenden Anforderungen. Es kommt hinzu, dass sich die gegebene Begründung infolge ihrer Unbestimmtheit in keiner Weise mit dem Umstand auseinandersetzt, dass nach der höchstrichterlichen strafgerichtlichen Rechtsprechung der Tatbestand der Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuches - StGB -) im Konkurrenzwege hinter den des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) - dessen Verwirklichung insoweit einmal unterstellt - zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 StR 70/17 -, juris Rn. 3). Außerdem fehlt es an Ausführungen des Antragsgegners dazu, wodurch - die Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes, etwa den der Beleidigung, insoweit gleichfalls unterstellt - trotz des einheitlichen Lebenssachverhaltes und der dadurch naheliegenden Annahme einer natürlichen Handlungseinheit eine Verwirklichung nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit in Betracht kommen sollte.

 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der in der Beibringungsanordnung an anderer Stelle (S. 2, 12. Abs.) zusätzlich genannten und der Sache nach allenfalls daneben in Betracht kommenden Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV sind gleichfalls nicht gegeben. Zwar setzt diese Vorschrift lediglich das Vorliegen einer nichtverkehrsrechtlichen Straftat voraus, aber dabei muss es sich um eine erhebliche Straftat handeln. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 30 m. w. N.). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (vgl. nur: BayVGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 11 C 13.1837 -, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 -, juris Rn. 10). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 11 C 12.874 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2017 - 11 CS 17.1726 -, juris Rn. 27).

 Als aggressive Straftaten in diesem Sinne, die eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten offenbaren und dabei Verhaltensmuster deutlich machen können, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird, gelten nach Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung insbesondere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tierquälerei, Brandstiftung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und räuberische Erpressung. Eine - wenngleich lautstark und mit starker Emotionalität geführte - verbale Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber einer Fahrerlaubnis und einem anderen erfüllt das Merkmal hingegen nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Überschreitung der Schwelle zum körperlichen Angriff auf seinen Kontrahenten kraft eigener Willenskontrolle unterlässt und damit belegt, dass er imstande ist, seine Aggressionen zumindest so zu steuern, dass es nicht zu Verletzungen der körperlichen Integrität kommt (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24. November 2015 - 4 k 2480/15 -, juris Rn. 6).

 Entsprechend lag der Fall aber auch nach dem von den Polizeibeamten verfassten Bericht hier, denn der Antragsteller - trotz seiner demnach überaus heftig ausgefallenen Reaktionen im Hinblick auf den vergleichsweise geringfügigen Anlass - hat die Schwelle zur körperlichen Gewalt zu keinem Zeitpunkt überschritten; diese wurde vielmehr allein von den Polizisten ausgeübt. Außerdem hat der Antragsteller den Konflikt nach der von den Polzisten gegebenen Schilderung am Ende aus eigenem Entschluss abgebrochen.

 Es kommt hinzu, dass die Polizeibeamten mit Blick auf das Verhalten des Antragstellers im Ergebnis wohl selbst nicht vom Vorliegen auch nur einer strafbaren Handlung ausgegangen sind, denn anders ist das Unterbleiben einer Anzeige und das ausschließliche Anführen der begangenen Ordnungswidrigkeit in ihrem Bericht nicht zu erklären. Diese Annahme wird durch die in dem Bericht verwendeten Formulierungen („…, dass der Betroffene sich nahe an der Grenze des Straftatbestandes der Beleidigung befinde, …“; „…, dass er sich unter Umständen strafbar gemäß Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte [Paragraph 113 StGB] machen könnte.“) zusätzlich gestützt.

 Darüber hinaus bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsgegner das ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zustehende Ermessen (vgl. dazu nur: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2016 - BVerwG 3 C 20/15 -, BVerwGE 156, 293 [302 ff.] = juris Rn. 35 ff.) sachgerecht ausgeübt hat. Denn es wird ausweislich der Ausführungen in der Beibringungsanordnung allein auf das im Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck kommende hohe Aggressionspotential abgestellt. Zu dessen Gunsten sprechende Umstände, wie etwa, dass es sich - soweit ersichtlich - um einen einmalig gebliebenen Vorfall gehandelt hat und dass er im Straßenverkehr mit Ausnahme der von ihm selbst in das Gerichtsverfahren eingeführten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 15. Mai 2018, die zur Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister führte, bisher nicht weiter auffällig geworden zu sein scheint, werden nicht einmal angeführt, geschweige denn gewichtet und bewertet. Das genügt angesichts dessen, dass es sich hier nicht um einen Regelfall für die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens handelt, dem ein typischer Sachverhalt zugrunde liegt, nicht den - wie bereits ausgeführt - zu stellenden strengen Anforderungen, wenn der charakterliche Mangel, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen soll, aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet wird.

 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf die weitere Frage, ob die in der Gutachtensanforderung formulierte Fragestellung, unter deren Zugrundelegung die Untersuchung erfolgen sollte (Ist trotz der aufgrund von Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotential [siehe Mitteilung der Polizei vom 29. August 2019] entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht zu erwarten, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?), ihrerseits einer rechtlichen Überprüfung standhält, keiner Entscheidung.

 3. Die auf § 47 Abs. 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig und wird daher in einem etwaigen Hauptsacheverfahren gleichfalls keinen Bestand haben können, so dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.4 und 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgdr. u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen CE (unter Einschluss unter anderem der Klassen C1E und BE, § 6 Abs. 3 FeV) und A der 2,5-fache Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €, mithin insgesamt 12.500,00 €, anzusetzen. Dieser Streitwert ist für das Eilverfahren zu halbieren.

VG Cottbus Beschl. v. 11.5.2020 – 7 L 145/20, BeckRS 2020, 12061

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2 Kommentare

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Laut zu werden ist nicht immer harmlos.

Manchmal stellt es eine konkludente Bedrohung oder Nötigung dar, und manchmal, wenn unter bedrohlichen getsen ezwa ein Fahrradfahrer aus heiterem Himmel extrem laut und agressiv angeschrien wird, liegt der Verdacht nahe, daß der Fahrradfahrer schockiert und zu Fall gebracht werden soll.

Auch, wenn man es als normal erzogener Mensch wenn man es nicht selbst erlebt hat nicht glauben mag, so gibt es doch leider Menschen, denen es Spaß macht, durch extrem lautets Anschreien Mitmenschen zu gefährden oder zu schädigen oder zu nötigen.

Und je nachdem, wie laut jemand wird, kann daraus eine Körperverletzung werden.

Manche Hooligans brüllen einem böswillig absichtsvoll aus nächster Nähe mit maximaler Lautstärke direkt ins Ohr, was durchaus einen Hörsturz oder Tinnitus auslösen kann.

Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten jedoch offenbar keine Schmerzen erlitten und keine Hörschäden davongetragen.

Der Grund oder die Motivation desjenigen, der extrem laut schreit, können sehr verschieden sein, zum Beispiel das Übertönen von Musik oder Straßenlärm, oder schlichte Angst oder Hysterie oder Panik, oder ein Nervenzusammenbruch oder psychische Störung, oder unkontrollierte Verärgerung oder Wut, oder Dominanzgehabe und Kundgebung der Mißachtung, oder halt auch Böswilligkeit und Nötigungsvorsatz oder Schädigungsvorsatz.

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