Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2463 Aufrufe

Anfang 2019 hatte das BAG etwas überraschend ein "Gebot fairen Verhandelns" entdeckt, das der Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu wahren habe und bei dessen Verletzung der Arbeitnehmer Naturalrestitution in Gestalt der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages als Schadensersatz beanspruchen könne (BAG, Urt. vom 7.2.2019 - 2 AZR 75/18, NZA 2019, 688). Daran schließt ein aktuelles Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern an:

Der Kläger war als Quereinsteiger Lehrer an einer Förderschule in Mecklenburg-Vorpommern geworden. Die Schulleiterin besuchte seinen Unterricht. Am 25.10.2018 hospitierte sie in der ersten Schulstunde. Im Anschluss daran äußerte sie sich noch im Klassenraum, aber außer Hörweite der Schüler kurz gegenüber dem Kläger zu ihren Eindrücken. Der Kläger war von der Aussage sehr getroffen, meldete sich bei der Schulleiterin ab und suchte umgehend seinen Hausarzt auf, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst bis zum 30.10.2018 ausstellte. Danach gab der Kläger seine Schlüssel für die Schule und die ihm überlassenen Schulbücher in der Schule ab. Die Schulleiterin informierte das zuständige Schulamt. Am Nachmittag kam es zu einem Telefonat zwischen dem Justiziar des Schulamtes und dem Kläger. Der Justiziar lud den Kläger zu einem Gespräch am nächsten Tag ein, zu dem dieser vereinbarungsgemäß erschien. Das Gespräch am 26.10.2018 dauerte etwa 10 bis 15 Minuten. Der Kläger unterschrieb einen von dem Justiziar erstellten Aufhebungsvertrag. Zehn Tage später erklärte er die Anfechtung. Seine Klage hatte beim ArbG Schwerin und beim LAG Mecklenburg-Vorpommern Erfolg.

Der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom 26.10.2018 ist unter Verletzung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen. Das beklagte Land hat beim Kläger eine psychische Drucksituation geschaffen und diese ausgenutzt, um den Aufhebungsvertrag zu schließen. ... Da der Kläger keine pädagogische Ausbildung absolviert hat und nicht über eine Lehrbefähigung verfügt, musste der Einsatz als Lehrer an einer Förderschule für ihn zwangsläufig eine besondere Herausforderung darstellen. Diese Lehrtätigkeit erfordert regelmäßig ein mehrjähriges fachbezogenes Studium. Der Kläger verfügt nicht über die methodischen und didaktischen Kenntnisse für den Unterricht an dieser Schulform, wie die Schulleiterin schon nach kurzer Zeit feststellte. ... Diese Situation hat das Schulamt ausgenutzt, um das Arbeitsverhältnis mit dem zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähigen Kläger durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Der Kläger war nach Aussage des die Verhandlungen führenden Justiziars „völlig verzweifelt“ und „mit seinen Nerven am Ende“. Der Justiziar wusste aufgrund eines Telefonats mit der Schulleiterin, dass der Kläger den Unterricht abgebrochen und bereits die Schulschlüssel abgegeben hatte. Der Kläger hatte aufgrund der Kürze des Gesprächs gar keine Gelegenheit, sich zu beruhigen und einen klaren Gedanken zu fassen. Es wurde weder über die Ursachen der Verzweiflung gesprochen noch alternative Einsatzmöglichkeiten oder anderweitige Hilfestellungen erörtert. Der Kläger war angesichts seines aufgelösten Zustandes erkennbar nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und eine freie und überlegte Entscheidung zu treffen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 19.5.2020 - 5 Sa 173/19, BeckRS 2020, 12247

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