Zwei Abstandsverstöße innerhalb von 60 Metern? - Eine Tat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1634 Aufrufe

Der Betroffene ist sicher kein "Guter". Eine Fahrt führte zu drei Bußgeldbescheiden. Zwei davon sind rechtskräftig geworden. Der dritte Bußgeldbescheid wurde angefochten. Das AG hat wegen Verfahrenshindernisses - § 206a StPO - eingestellt: 

 

1. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn liegt jedoch ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unabhängigen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt.

 2. Von einer einheitlichen Handlungseinheit ist aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe auszugehen, wenn zwischen den jeweiligen Messungen keine Sekunde liegt und sich eine räumliche Entfernung von 60 Metern ergibt.

 

 AG Neuwied, Beschluss vom 14.4.2020 – 15 OWi 2080 Js 8179/20, SVR 2020, 235 (mit ausführlicher Besprechung v. Fromm)

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen